Bausparverträge: Kein Jahresentgelt in der Ansparphase

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bausparkasse enthaltene Klausel unwirksam ist, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt.

Das war geschehen

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt satzungsmäßig Verbraucherinteressen wahr. Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihren AGB für Bausparverträge u.a. die folgende Bestimmung: „Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 Euro p.a.“ Der Kläger hält diese Klausel für unwirksam, da sie die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in Bausparverträgen zu verwenden und sich bei der Abwicklung von Bausparverträgen auf die Klausel zu berufen. Die Vorinstanzen haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Doch die Beklagte verfolgte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

So sieht es der Bundesgerichtshof

Der BGH hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der sogenannten Inhaltskontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier § 307 BGB) unterliegt und dieser nicht standhält. Er hat deshalb die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der BGH: Die Entgeltklausel ist Gegenstand der Inhaltskontrolle (nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB), weil sie eine Preisnebenabrede darstellt. Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt ist weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede. Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung besteht einerseits in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben sowie andererseits darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen. Mit dem Jahresentgelt werden demgegenüber Verwaltungstätigkeiten der Beklagten in der Ansparphase bepreist, die sich mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschreiben lassen. Hierbei handelt es sich lediglich um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine von der Beklagten in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die streitige Klausel nicht stand. Sie ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung des Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn mit dem Jahresentgelt werden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, die die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung erbringen muss.

Die Abweichung der Entgeltklausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist auch bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der einzelnen Bausparer sachlich gerechtfertigt. Bausparer müssen in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden. Außerdem können Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrags von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen. Mit dem Jahresentgelt wird auch kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, der geeignet wäre, die mit seiner Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen.

Quelle: BGH, Urteil vom 15.11.2022, XI ZR 551/21, PM 165/2022 vom 15.11.2022