Markenrechtsstreit: Goldton des „Lindt-Goldhasen“ genießt Markenschutz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden: Der Goldton des „Lindt-Goldhasen“ genießt Markenschutz.

Sachverhalt

Die Klägerinnen sind Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli, die hochwertige Schokolade herstellt. Eines der Produkte der Klägerinnen ist der „Lindt-Goldhase“, der seit dem Jahr 1952 in Deutschland in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton angeboten wird. Die Klägerinnen setzten in den letzten 30 Jahren in Deutschland mehr als 500 Millionen Goldhasen ab. Der „Lindt-Goldhase“ ist der mit Abstand meistverkaufte Schokoladenosterhase Deutschlands. Sein Marktanteil betrug in Deutschland im Jahr 2017 über 40%. Nach einer von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung ordnen 70% der Befragten den für die Folie des „Lindt-Goldhasen“ verwendeten goldenen Farbton im Zusammenhang mit Schokoladenhasen dem Unternehmen der Klägerinnen zu.

Die Beklagte ist ebenfalls Herstellerin von Schokoladenprodukten. Sie vertrieb in der Ostersaison 2018 ebenfalls einen sitzenden Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie. Die Klägerinnen sind der Auffassung, sie seien Inhaberinnen einer Benutzungsmarke an dem Goldton des „Lindt-Goldhasen“. Die Beklagte habe diese Marke durch den Vertrieb ihrer Schokoladenhasen verletzt. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs ihrer Schokoladenhasen in Anspruch. Außerdem verlangen sie von ihr die Erteilung von Auskünften und begehren die Feststellung ihrer Schadenersatzpflicht.

Was bisher geschah

Das Oberlandesgericht (OLG) hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Klage sei unbegründet, weil die Klägerinnen nicht Inhaberinnen einer Benutzungsmarke im Sinne des Markengesetzes an dem goldenen Farbton des „Lindt-Goldhasen“ seien. Der Farbton habe für die Ware Schokoladenhasen keine Verkehrsgeltung erlangt.

Das sagt der Bundesgerichtshof

Der BGH hat der Revision der Klägerinnen stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerinnen haben nachgewiesen, dass der Goldton des „Lindt-Goldhasen“ innerhalb der beteiligten sog. Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt hat. Nach der vorgelegten Verkehrsbefragung beträgt der Zuordnungsgrad des für die Folie des „Lindt-Goldhasen“ verwendeten goldenen Farbtons im Zusammenhang mit Schokoladenhasen zum Unternehmen der Klägerinnen 70% und übersteigt damit die erforderliche Schwelle von 50% deutlich. Der Erwerb von Verkehrsgeltung setzt nicht voraus, dass das Farbzeichen als „Hausfarbe“ für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verkehr dann, wenn der Goldton für andere Schokoladenhasen als den bekannten „Lindt-Goldhasen“ verwendet würde, darin einen Herkunftshinweis auf die Klägerinnen sähe. Das ist eine Frage der Verwechslungsgefahr, die sich erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke stellt. Gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons spricht schließlich nicht, dass er zusammen mit ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des „Lindt-Goldhasen“ (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift „Lindt GOLDHASE“) eingesetzt wird. Entscheidend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet wird.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke der Klägerinnen an dem Goldton des „Lindt-Goldhasen“ durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt hat. (BGH, Urteil vom 29.7.2021, I ZR 139/20, PM 147/2021 vom 29.7.2021)

Hochwasserkatastrophe: Steuerliche Entlastungen vereinbart

Die von Regentief „Bernd“ hervorgerufene Hochwasserkatastrophe hat vielen Bürgern Leid beschert. Die Finanzverwaltungen von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern haben reagiert und am 16.7.2021 steuerliche Entlastungsmaßnahmen bekannt gegeben.

Die weitgehend gleichlautenden Katastrophenerlasse betreffen u. a.:

  • die Gewährung von Stundungsmaßnahmen,
  • die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen,
  • den Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen,
  • den Nachweis des Verlusts von Buchführungsunterlagen sowie
  • Vergünstigungen bei Ertrag-, Grund- und Gewerbesteuer.

Für Betroffene besonders wichtig: der Hinweis zum Verlust von Buchführungsunterlagen. Sind durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Betroffene sollten die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen. (FinMin NRW, Erlass vom 16.7.2021, S 1915 – 6/48 – V A 3)

Keine Verwechslungsgefahr: Planungs-GmbH darf „partners“ im Namen verwenden

Eine Planungs-GmbH darf in ihrem Büronamen den Zusatz „partners“ verwenden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt. Es besteht keine Verwechslungsgefahr zur Partnerschaftsgesellschaft.

Das sog. Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) bestimmt, dass die Zusätze „Partnerschaft“ oder „und Partner“ nur von Partnerschaften geführt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, die nach dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gegründet oder umbenannt werden, das Führen des Zusatzes „und Partner“ bzw. „Partnerschaft“ verwehrt, weil der Gesetzgeber diese Bezeichnung für Partnerschaften „reserviert“ hat.

Nach dem Gesetzeszweck, den Rechtsformzusatz „Partnerschaft“ bzw. „und Partner“ durchzusetzen und zu schützen, ist eine untechnische Verwendung folgerichtig auch nur für Begriffe oder Schreibweisen auszuschließen, die ihrerseits als Rechtsformzusatz einer Partnerschaftsgesellschaft genügen. Dafür kommen über den Wortlaut hinaus allenfalls in engen Grenzen sinngemäße Abwandlungen der Begriffe „Partner“ oder „Partnerschaft“ in Frage, fremdsprachige Begriffe jedoch nicht.

Danach ist „partners“ zulässig. Dass „und“ oder ein gebräuchliches Zeichen dafür fehlen, ist zwar nicht von Bedeutung, da nicht das Bindewort, sondern das Substantiv „Partner“ entscheidend ist. Davon unterscheidet sich das Wort „partners“ aber, wenn auch geringfügig, durch das zusätzliche „s“. Eine sinngemäße Abwandlung des Begriffs „Partner“ liegt darin nicht, vielmehr handelt es sich auch infolge der Kleinschreibung erkennbar um den Plural des englischen „partner“. Der fremdsprachige Begriff „partners“ wäre als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft aber nicht zulässig. (BGH, Urteil vom 13.4.2021, II ZB 13/20)

Umsatzsteuer: Garantiezusagen von Kfz-Händlern ab 2022

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2018 ist die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) vor, die umsatzsteuerfrei ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wendet das Urteil nun an und hat seine bisherige Sichtweise angepasst. Dabei unterteilt es nach versicherungs- und umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen.

Betroffen sollten bereits Garantiezusagen sein, die nach dem 30.6.2021 abgegeben werden, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) hat das Schreiben des BMF als Bürokratiemonster kritisiert und sich an Bundesfinanzminister Olaf Scholz gewandt offenbar mit Erfolg. Denn die Frist wurde nun mit Schreiben vom 18.6.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert.

Nach der Bewertung des BMF-Schreibens durch den ZDK werden Händler, die Autokäufern eine Garantiezusage erteilen, steuerrechtlich gesehen zu Versicherern. Im Zweifel müssen sie sich daher u. a. beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen, Versicherungssteuer anmelden und abführen, was laut ZDK zu erheblichem und unzumutbarem administrativem Mehraufwand und finanziellem Nachteil für den Automobilhandel führen würde.

Wegen der versicherungssteuerpflichtigen, aber umsatzsteuerfreien Garantiezusagen ist der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen grundsätzlich ausgeschlossen. (BMF-Schreiben vom 11.5.2021, III C 3 – S 7163/19/10001 :001)

Europäisches Recht: Kein Markenschutz für den Klang einer Getränkedose

Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hat sich erstmals mit einer im Audioformat dargestellten sog. Hörmarke befasst. Ein Getränkehersteller wollte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Markenschutz für den „Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von Geräuschlosigkeit und einem Prickeln von etwa neun Sekunden“ erlangen. Das geht nicht, so das EuG.

Zunächst hatte das EUIPO die begehrte Markenanmeldung zurückgewiesen. Es fehle die erforderliche sog. Unterscheidungskraft. Das wollte der Getränkehersteller nicht hinnehmen. Er versuchte es erfolglos beim EuG.

Zunächst stellte das EuG fest, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken die gleichen Regeln gelten, wie für andere Markenkategorien. Ein Hörzeichen muss danach „über eine gewisse Resonanz verfügen, anhand derer der angesprochene Verbraucher es als Marke und nicht bloß als funktionalen Bestandteil oder als Indikator ohne wesenseigene Merkmale erkennen kann“. Verbraucher müssen also gewissermaßen ein „Aha-Erlebnis“ haben, sobald sie das betreffende Geräusch hören. Sie müssen eine Verbindung zum Unternehmen hier: dem Getränkehersteller herstellen.

Der Klang, der beim Öffnen einer Dose entstehe, sei jedoch als ein rein technisches und funktionelles Element anzusehen, so das EuG. Es werde daher nicht als Hinweis auf den Getränkehersteller aufgefasst, selbst wenn es wie hier durchaus ungewöhnlich klänge. (EuG, Urteil vom 7.7.2021, T-668-19)

(Kein) Gestaltungsmissbrauch: Bundesfinanzhof zur Nutzung betrieblicher Mobiltelefone

Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist lohnsteuerfrei. Dies veranlasste eine GmbH zu einer Gestaltung, die nun in der Revision vom Bundesfinanzhof (BFH) überprüft werden wird: Ist von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch i. S. der Abgabenordnung (§ 42 AO) auszugehen, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 Euro verkauft und der Arbeitgeber ihm das Handy anschließend im Rahmen eines Vertrags auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt?

Im Streitfall war das Finanzamt (FA) der Auffassung, dass die im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 45 EStG) geregelte Steuerbefreiung nicht in Betracht komme, weil das Handy kein betriebliches Gerät im Sinne der Vorschrift sei, sondern das gewählte Vorgehen eine unangemessene Gestaltung darstelle. Der Mobiltelefonverkauf an den Arbeitgeber sei rein steuerlich motiviert.

Das Finanzgericht (FG) München sah das aber anders: Bei einer GmbH und einem Arbeitnehmer handelt es sich nicht um nahe Angehörige, sondern um Dritte und hier ist anzunehmen, dass sie ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber der anderen Vertragspartei vertreten. Aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Beteiligten und anhand der im Streitfall vorliegenden Unterlagen war die Motivation des Arbeitnehmers, das Risiko der Reparaturbedürftigkeit des genutzten Handys auf den Arbeitgeber zu übertragen, als signifikanter wirtschaftlicher außersteuerlicher Grund neben der Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber getragene Nutzungsentgelte nach Ansicht des FG München erwiesen. Der vereinbarte Kaufpreis von 1 Euro begründet keine missbräuchliche Gestaltung des Kaufvertrags. Das FG München berücksichtigte dabei, dass nahezu alle Mobilfunkbetreiber bei einer vertraglichen Bindung im Abstand von ca. zwei Jahren ihren Kunden ein neues Handy kostenlos anbieten. (FG München, Urteil vom 20.11.2020, 8 K 2654/19, Rev. BFH: VI R 49/20)

Coronapandemie: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist beendet – mit weitreichenden Folgen

Seit dem 1.5.2021 besteht wieder eine Insolvenzantragspflicht und somit das „reguläre“ Insolvenzrecht aus der Zeit vor der Coronapandemie. Insofern gelten nun wieder strenge Insolvenzantragspflichten bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Unternehmens, die in der Insolvenzordnung (§ 15a InsO) geregelt sind. Die Geschäftsleitung des Unternehmens ist dafür verantwortlich, diese zu befolgen.

Mit dem Ende der Aussetzung sind aber auch die laut dem „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ (§§ 2, 3 COVInsAG) gewährten Privilegien weggefallen. Demnach ergeben sich Änderungen in Bezug auf:

  • Haftungsprivilegierung von Leitungspersonen,
  • Privilegierung von Kreditgebern,
  • Beschränkung der Insolvenzanfechtung und
  • Beschränkung von Insolvenzanträgen von Gläubigern.

Beachten Sie: Praxisrelevant dürfte vor allem sein, dass Geschäftsführer, die keinen rechtzeitigen Insolvenzantrag stellen, wieder der vollen persönlichen Haftung unterliegen.

Ebenso wird für viele Betriebe spürbar werden, dass

  • bei bis 30.9.2021 eingeführter Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeitrage ab Oktober bis Dezember 2021 nur zu 50 Prozent von der Bundesagentur fur Arbeit erstattet werden,
  • die Überbrückungshilfe III ausgelaufen ist und
  • der Schutzschirm für die Lieferkette weggefallen ist. (COVInsAG)

Gesetzgebung: Steuerfreie Corona-Prämie bis 31.3.2022 verlängert

Mit der Corona-Prämie können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Aktuell hat der Gesetzgeber die Zahlungsmöglichkeit erneut verlängert und zwar bis zum 31.3.22.

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 11a EstG) sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.20 bis zum 30.6.21 aufgrund der Coronakrise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro.“

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Befristung der Corona-Prämie bereits vom 31.12.20 bis zum 30.6.21 verlängert. Nunmehr erfolgte durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) eine erneute Verlängerung bis zum 31.3.22.

Beachten Sie: Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer wurde nicht geändert. Die Fristverlängerung bewirkt also nicht, dass z. B. im ersten Quartal 2022 nochmals 1.500 Euro steuerfrei zusätzlich zu einem z. B. in 2021 gezahlten Betrag von 1.500 Euro gezahlt werden können. (AbzStEntModG, BR-Drs. 353/21 (B) vom 28.5.2021)

Coronaschutzverordnung NRW: Schließung einer Wasserski-Anlage rechtswidrig, eines Kletterparks jedoch rechtmäßig

Die von einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen verfügte Schließung einer Wasserskianlage nach Maßgabe der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und einem entsprechenden Eilantrag der Betreiberin stattgegeben.

Wasserski-Anlage: Sportanlage unter freiem Himmel

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Bei der Wasserskianlage der Betreiberin handele es sich um eine Sportanlage unter freiem Himmel im Sinne der CoronaSchVO. Die dort angebotenen Betätigungen des Wasserskifahrens und Wakeboardens seien als Freizeit- und Amateursport zu qualifizieren. Es handele sich um anerkannte Sportarten. Für die Kammer sei nicht erkennbar, welche Gesichtspunkte der Freizeitgestaltung diese sportliche Betätigung überlagern und sie insgesamt zu einer untersagten Freizeitaktivität im Sinne der CoronaSchVO machen sollten. Angesichts der übrigen Einschränkungen durch die CoronaSchVO sei die Betreiberin auf ihr Kerngeschäft beschränkt, ihren Gästen das Wasserskifahren und Wakeboarden unter Nutzung eines Wasserskilifts zu ermöglichen. Dagegen entfielen insbesondere sämtliche Angebote, die zu einem Verweilen oder geselligen Beisammensein an der Wasserskianlage einladen könnten. Nach dem Hygienekonzept der Betreiberin werde unter anderem der Zugang zum Gelände nur zu den vereinbarten Zeiten gestattet, in der Regel für eine oder zwei Stunden. Die Anzahl der Besucher auf dem etwa 11 Hektar großen Gelände sei auf maximal 25 Personen pro Stunde beschränkt. Zuschauer seien nicht zugelassen.

Das Risiko von weiteren Sozialkontakten, etwa durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Weg zu derart privilegierten Sportanlagen, habe der Verordnungsgeber jedoch bewusst in Kauf genommen.

Kletterpark: Freizeitanlage unter freiem Himmel

Demgegenüber hat so das VG eine Gemeinde in NRW den Betrieb eines Kletterparks zu Recht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der CoronaSchVO NRW untersagt. Es hat einen Eilantrag der Betreibergesellschaft des Kletterparks abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Es handele sich um einen Freizeitpark, dessen Betrieb nach der CoronaSchVO NRW untersagt sei, und nicht etwa um eine Sportanlage unter freiem Himmel, auf der Sport getrieben werden dürfe. Entscheidend sei hierfür, dass der Kletterpark vorrangig, wenn nicht sogar ausschließlich, unter Gesichtspunkten der Freizeitgestaltung aufgesucht werde, wenn seine Nutzung auch gewisse körperliche Anstrengungen mit sich bringe oder Anforderungen an die Geschicklichkeit der Nutzer stelle. Dies bestätige auch der Internetauftritt der Antragstellerin, der ein, vor allem auch auf Familien zugeschnittenes, Angebot nach Art eines typischen Freizeitparks aufliste. Auch werde mit dem Motto des Parks „Spaß für alle“ sehr zutreffend der Zweck der Nutzung beschrieben. Die zahlreichen „Abenteuer-Angebote“, wie „Todesschleuder“ oder „Banana-Jump“, hätten allenfalls höchst mittelbar mit einer sportlichen Betätigung zu tun.

Das Verbot von Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) diene in nicht zu beanstandender Weise der Reduzierung von Kontakten. Bei den genannten Einrichtungen handele es sich um solche, die typischerweise gleichzeitig von einer Vielzahl von Personen besucht würden und in denen diese sich für eine nicht unerhebliche Dauer aufhielten. Dies begünstige Infektionsrisiken, zumal sich in der betreffenden Zeit die britische Variante B 1.1.7 des Corona-Virus auch in NRW massiv ausbreitete, bei der auch schon kürzere Kontakte zu einer Infektion führen könnten.

Gegen beide Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster eingelegt werden. (VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.4.2021, 29 L 737/21, PM vom 14.4.2021; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8.4.2021, 26 L 693/21, PM vom 8.4.2021)

Gesetzesvorhaben: Zweites Führungspositionen-Gesetz: Mehr Frauen in Vorständen gefordert

Die Bundesregierung möchte mehr Frauen in die Vorstände großer Unternehmen bringen. Dafür hatte das Kabinett eine Reform des Gesetzes für mehr Frauen in Führungspositionen auf den Weg gebracht. Die Regelung betrifft die Vorstände von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen. Der Bundestag hat diesem Gesetzentwurf nun zugestimmt.

Unter anderem gibt es neue Berichtspflichten: Sollen einem Vorstand ausschließlich Männer angehören, muss das Unternehmen dies künftig gesondert begründen.

Ausführliche Informationen zu den Zielvorgaben in Bezug auf unterschiedliche Unternehmensformen und -gremien sowie behördliche Institutionen finden Sie unter www.iww.de/s5067.

(Bundesregierung, Zweites Führungspositionen-Gesetz: Mehr Frauen in Vorstände vom 11.6.2021)