BFH-Urteil: Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben in 2015

 Im Jahr 2015 bestand hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch bei bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Ein Steuerpflichtiger setzte zur Ermittlung seiner Besteuerungsgrundlagen in seinen Gaststätten elektronische Registrierkassen ein. Er war der Ansicht, dass die fehlende gesetzliche Verpflichtung, eine elektronische Kasse zu führehn, ein strukturelles, dem Gesetzgeber zuzurechnendes Vollzugsdefizit verursache und deshalb verfassungswidrig sei.

Bei offenen Ladenkassen, wie sie gerade im Bereich der Gastronomie häufig eingesetzt würden, habe die Finanzbehörde keine nennenswerten Möglichkeiten, den angegebenen Umsatz auf seinen Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Jedenfalls blieben die Prüfungsmöglichkeiten weit hinter dem zurück, was bei Registrierkassen möglich sei. Dadurch werde eine gleichmäßige Steuerfestsetzung ausgeschlossen und er, der bereits elektronische Registrierkassen einsetze, werde in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt.

Seine Klage und die Revision vor dem BFH blieben allerdings erfolglos. Nach Auffassung des BFH bestanden 2015 zwar offensichtliche Probleme bei der Erhebung und Verifikation von Besteuerungsgrundlagen im Bereich der bargeldintensiven Geschäftsbetriebe (wie z. B. der Gastronomie). Diese führten aber nicht zu einem strukturellen, dem Gesetzgeber zuzurechnenden Erhebungsmangel, der zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung führen könnte. Vielmehr bestand auch für solche Betriebe im Jahr 2015 eine Rechtslage, die auf die Durchsetzung der geltenden Steuergesetze abzielte.

Auch für Betreiber einer offenen Ladenkasse bestand ein Entdeckungsrisiko bei Manipulationen. Die geltenden Erhebungsregeln waren nicht derart ineffektiv, dass ein Unterlassen weiterer Regelungen bezüglich der Besteuerung von Betrieben mit offener Ladenkasse im Bereich der Gastronomie dem Gesetzgeber als strukturelles Vollzugsdefizit angelastet werden könnte.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.9.2021, IV R 34/18

Prostituiertenschutzgesetz: Tantramassage ist sexuelle Dienstleistung

Ein Tantramasseur ist verpflichtet, sich als Prostituierter anzumelden und regelmäßig an einer durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst angebotenen gesundheitlichen Beratung teilzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf jetzt entschieden und die Klage eines Betroffenen gegen eine entsprechende Verfügung des Kreises Mettmann abgewiesen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Bei den vom Kläger gegen Entgelt angebotenen Massagen handele es sich um sexuelle Dienstleistungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, weshalb der Kläger als Prostituierter im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Dem Gesetz liege insoweit ein weites Verständnis von Prostitution und sexuellen Dienstleistungen zugrunde. Entgegen der Auffassung des Klägers treffe der Zweck des Gesetzes, der u. a. im Schutz der Gesundheit der beteiligten Personen bestehe, auch auf ihn zu, da bei der in Rede stehenden Dienstleistung ein erhöhtes Risiko bestehe, sich mit Geschlechtskrankheiten zu infizieren.

Da der Frage, was unter einer „sexuellen Handlung“ zu verstehen ist, wegen der vielschichtigen Fallgestaltungen eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, hat das Gericht die Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) zugelassen.

Quelle: VG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2021, 29 K 8461/18, PM vom 17.11.2021

Datenschutz: Online-Versandapotheke darf Geburtsdatum nicht bei jedem Produkt abfragen

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat die Klage einer Online-Versandapotheke abgewiesen, die unabhängig von der Art des bestellten rezeptfreien Medikamentes das Geburtsdatum des Bestellers abfragen wollte.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Firma mit Sitz in Niedersachsen und Betreiberin einer Online-Versandapotheke. Die beklagte Landesbeauftrage für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) wies die Klägerin an, es zu unterlassen, unabhängig von der Art des bestellten Medikaments das Geburtsdatum des Bestellers zu erheben und zu verarbeiten. Zudem wies sie die Klägerin zur Unterlassung der Verwendung der im Bestellprozess erhobenen Anrede (Herr/Frau) an, soweit Gegenstand der Bestellung Medikamente seien, die nicht geschlechtsspezifisch zu dosieren und/oder einzunehmen seien.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage vor dem VG erhoben. Die Klägerin hatte bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Anrede „Herr/Frau“ die Auswahloption „ohne Angabe“ in ihrem Bestellformular eingefügt. Die Parteien haben diesbezüglich übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt.

So argumentiert die Klägerin

Bezüglich der Abfrage des Geburtsdatums trug die Klägerin vor, aufgrund der für Apotheker geltenden Berufsordnung bestimmten Beratungsobliegenheiten zu unterfallen. Hierzu gehöre auch die Pflicht zur altersgerechten Beratung. Um diese Pflicht erfüllen zu können, müsse eine entsprechende Abfrage im Bestellprozess erfolgen. Zudem habe sie ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob der Besteller bzw. die Bestellerin volljährig und damit voll geschäftsfähig sei.

So argumentiert das Gericht

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zunächst klargestellt, dass der gerügte Bestellvorgang sich nur auf rezeptfrei erwerbbare Produkte beziehe. Die Verarbeitung des Geburtsdatums in diesem Bestellvorgang habe nach Ansicht des VG zumindest für solche Produkte zu unterbleiben, die keine altersspezifische Beratung erforderten. Ein Blick auf die von der Klägerin auf ihrer Webseite angebotenen Produktpalette zeige, dass sie eine große Zahl von Drogerieartikeln, aber auch apothekenpflichtigen Medikamenten anbiete, die nicht altersspezifisch zu dosieren seien. Für diese Produkte könne in der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) nachdem sich die Klägerin bislang von ihren Kunden im Bestellprozess auch keine Einwilligung zur Datenverarbeitung einhole keine Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung gefunden werden.

Prinzip der Datenminimierung

Soweit die Klägerin die Geschäftsfähigkeit ihrer Kunden überprüfen wolle, erfordere das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung, dass nur die Volljährigkeit und nicht das genaue Geburtsdatum abgefragt werde.

Quelle: VG Hannover, Urteil vom 9.11.2021, 10 A 502/19, PM vom 10.11.2021

Landwirte: Ab 2022 sinkt die pauschale Umsatzsteuer auf 9,5 %

Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab 2022 von 10,7 auf 9,5 %. Daraus kann insbesondere für Betriebe mit erheblichen Investitionen eine (deutliche) steuerliche Mehrbelastung resultieren.

Nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 24 UstG) können Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 Euro die Pauschalierung nutzen. Das Jahressteuergesetz 2020 regelt, dass die Höhe der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft werden muss sie ist ein wichtiges Kriterium für die Festlegung der Durchschnittssätze.

Nach Angaben der Bundesregierung wäre der Durchschnittssatz von 10,7 % ab 2022 nicht mehr zulässig, weil er gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen würde.

Quelle: Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht, BGBl I 2021, S. 5250; 1014. Sitzung des Bundesrats vom 17.12.2021, BundesratKOMPAKT, TOP 2, Änderungen bei Steuer für landwirtschaftliche Betriebe

Vertriebsmodell: Ausgabe von Arzneimitteln durch Automaten verboten

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat entschieden: Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber einer niederländischen Versandapotheke ausgesprochene Verbot, in den Räumen einer ehemaligen Apotheke in Hüffenhardt apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, ist rechtmäßig.

Die Berufung der niederländischen Versandapotheke gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe wurde damit zurückgewiesen. Die Revision hat der VGH nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt werden.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2021, 9 S 527/20

Wechselkursschwankungen: Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten

Der höhere Ansatz einer Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen (Teilwertzuschreibung) ist dann zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

In der Steuerbilanz dürfen Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert im Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden, wenn die zum Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sind. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten ist dies regelmäßig nicht der Fall, da hier angenommen werden kann, dass sich die Wertunterschiede bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgleichen.

Eine voraussichtlich dauernde Wertänderung kann aber angenommen werden, wenn sich die Währungsdaten zwischen dem Euro-Währungsraum und der Fremdwährung (hier dem Schweizer Franken) so fundamental ändern, wie dies zum Bilanzstichtag 31.12.2010 wegen der europäischen Staatsschuldenkrise der Fall war.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.6.2021, IV R 18/18

Umsatzsteuerzahler: Garantiezusagen von Kfz-Händlern: Neue Regeln nun doch erst ab 2023

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2018 ist die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Ursprünglich wollte das Bundesfinanzministerium die neue Rechtsprechung bereits auf Garantiezusagen anwenden, die nach dem 30.6.2021 abgegeben werden. Dann erfolgte eine Verlängerung (ab dem 1.1.2022). Da auch diese Frist offensichtlich zu kurz angesetzt wurde, gilt die neue Sichtweise nun für Garantiezusagen, die ab dem 1.1.2023 erteilt werden.

Händler, die Autokäufern eine Garantiezusage erteilen, werden steuerrechtlich gesehen zu Versicherern. Im Zweifel müssen sie sich daher u. a. beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen, Versicherungssteuer abführen und entsprechende Aufzeichnungspflichten beachten.

Wegen der versicherungssteuerpflichtigen, aber umsatzsteuerfreien Garantiezusagen ist der Vorsteuerabzug des Händlers aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen grundsätzlich ausgeschlossen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 18.10.2021, III C 3 – S 7163/19/10001 :001

Dinglicher Arrest: „Goodwill“ eines Unternehmens ist unpfändbar

Die Veräußerung des „Goodwill“ an eine neu gegründete Gesellschaft stellt keinen Arrestgrund dar. Das hat jetzt das Landgericht (LG) Bremen klargestellt.

Die Antragsteller fordern Schadenersatz wegen steuerlicher Falschberatung von der Antragsgegnerin. Diese hatte dem Antragsteller später mitgeteilt, dass sie beabsichtige, ihr Geschäft auf zwei neue Gesellschaften zu übertragen. Die Antragsteller befürchten nun, dass die Antragsgegnerin ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen wird.

Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Der Gläubiger muss den Arrestgrund darlegen und glaubhaft machen. Die beabsichtigte oder begonnene Übertragung des Geschäfts der Antragsgegnerin schmälert indes deren Haftungsmasse nicht. Ihr mit dem Mandantenstamm übertragener sog. „Goodwill“ ist unpfändbar.

Quelle: LG Bremen, Beschluss vom 8.6.2021, 4 O 900/21

Aufsichtsratsmitglieder: Neue 10 %-Grenze für die Unternehmereigenschaft ab 2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2019 entgegen bisheriger Rechtsprechung entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer tätig ist, wenn es wegen einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Nun hat auch das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Sichtweise angepasst.

Unter Ausblendung der verfügten Sonderregelungen für Beamte und politische Mandatsträger gelten folgende Grundsätze: Eine Festvergütung liegt insbesondere bei einer pauschalen Aufwandsentschädigung vor, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder für tatsächliche Teilnahmen sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen sind allerdings keine Festvergütung. Besteht die Vergütung des Mitglieds sowohl aus festen als auch aus variablen Bestandteilen (Mischvergütung), ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesamten Vergütung (einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen) betragen. Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und demzufolge bei der Ermittlung der 10 %-Grenze nicht zu berücksichtigen. Diese Kriterien sind für jedes Mandat eines Aufsichtsrats separat zu prüfen.

Das BMF weist darauf hin, dass in begründeten Fällen Ausnahmen möglich sind, ohne dies näher auszuführen.

Beachten Sie: Die Neuregelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt jedoch eine Nichtbeanstandungsfrist, wonach die bisherige Sichtweise auf Leistungen angewendet werden kann, die bis einschließlich 31.12.2021 ausgeführt worden sind.

Quelle: BMF-Schreiben vom 8.7.2021, III C 2 – S 7104/19/10001 :003

Lebensmittel-Informations-Verordnung: Stückzahlangabe auf Süßigkeitenpackung

Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz.

Sachverhalt

Die Klägerin stellt Süßigkeiten, z. B. Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten her. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen des Landes Rheinland-Pfalz beanstandete anlässlich einer Prüfung mehrere Produkte der Klägerin wegen fehlender Stückzahlangaben auf der Verpackung, in der sich mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten befanden, und leitete deswegen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Daraufhin erhob die Klägerin Klage. Sie beantragte, festzustellen, dass sie nicht gegen die Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) verstoße, wenn sie diese Produkte ohne die Angabe einer Stückzahl der in der Vorverpackung befindlichen Einzelpackungen in Verkehr bringe.

So entschieden die Instanzen

Das Verwaltungsgericht (VG) lehnte die Klage in erster Instanz ab. Das OVG bestätigte dies und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Klägerin verstoße mit der fehlenden Angabe der Gesamtzahl der Einzelpackungen gegen die LMIV der EU. Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt sei, seien Informationen nach Maßgabe der LMIV beizufügen.

Verhältnismäßigkeit und Informationsbedürfnis

Für Produkte der hier in Rede stehenden Art, bei denen es sich um Vorverpackungen mit zwei oder mehr Einzelpackungen handele, sehe die Verordnung die Angabe der Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen vor. Die Stückzahlkennzeichnungspflicht verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entgegen der Ansicht der Klägerin führe sie nicht zu einem nicht zu rechtfertigenden oder gar sinnlosen Informationsüberschuss. Die Angabe der Stückzahl zusätzlich zur Gesamtnettofüllmenge habe einen ergänzenden Informationswert. In Fällen, in denen der Endverbraucher abschätzen müsse, wie viele Vorverpackungen (Verkaufseinheiten) er für bestimmte Anlässe erwerben müsse, sei die Angabe der enthaltenen Stückzahl z. B. bei einer feststehenden Anzahl an Gästen häufig hilfreicher als der Informationswert, der aus der Gesamtnettofüllmenge resultiere.

Das Informationsbedürfnis an der Kenntnis der enthaltenen Stückzahl könne sich auch darauf erstrecken, in Erfahrung zu bringen, wie viele Einzelverpackungen in einer äußeren Verpackung enthalten seien, um damit die Kaufentscheidung auch anhand von umweltbezogenen Aspekten treffen zu können.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.11.2021, 6 A 10695/21.OVG, PM 25/21