Internetauktion: Schnäppchenjäger aufgepasst: Ein Auto ist nicht für einen Euro zu haben

Bietet ein Interessent bei einem eBay-Angebot mit dem Hinweis: „Preis 1 Euro“ tatsächlich einen Euro, führt dies nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag, wenn ersichtlich ein Versehen vorliegt und tatsächlich nicht ein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern eine Versteigerung gewollt war. Dem Interessenten steht dann kein Schadenersatz in Höhe des für ein vergleichbares Fahrzeug aufzubringenden Betrags zu.

Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit seinem Beschluss klar. Der beklagte Autoverkäufer bot auf der Internetauktionsplattform eBay einen BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km an. Nach ausführlicher Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung hieß es: „Preis: € 1,00“ sowie: „Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen nach Auktionsende vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden…, Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.“

Der Kläger bot einen Euro und erhielt automatisiert den Zuschlag. Vor regulärem Auktionsende beendete der Beklagte die Auktion und wies den Kläger darauf hin, dass der Preis von einem Euro als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei. Der Kläger begehrt nunmehr Schadenersatz in Höhe von gut 13.000 Euro, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste. Das Landgericht als Vorinstanz hat die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der Beklagte habe ein Fahrzeug im Wert von mindestens 12.000 Euro angeboten. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots werde deutlich, dass es sich bei der Angabe für ein Sofort-Kauf-Angebot um ein Versehen handelt und der beklagte Verkäufer das Fahrzeug versteigern, nicht aber für einen Euro verkaufen möchte. Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont sei hier eindeutig. Der Beklagte müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei (Abgabe zum Sofort-Kauf), da hier aus dem Kontext klar ersichtlich sei, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei. Jedenfalls hätte der Beklagte hier, einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt, seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er habe gegenüber dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofort-Kaufpreis, gemeint gewesen sei und deshalb die Transaktion abgebrochen.

Das landgerichtliche Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Kläger seine Berufung auf den Hinweisbeschluss hin zurückgenommen hat. (OLG Frankfurt/M., Hinweisbeschluss vom 14.5.2020, 6 U 155/19)

Vertragsgestaltung: Arglistige Täuschung bei einem mit einem Darlehen verbundenen Kaufvertrag

Hat der Darlehensnehmer als Verbraucher den mit dem Darlehen verbundenen Kaufvertrag angefochten, kann er weitere Raten auf das Darlehen verweigern. Er kann zudem die gezahlten Raten von der Bank zurückverlangen. So hat es nun das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden.

Was war geschehen? Der Käufer und Darlehensnehmer hatte den Kaufvertrag wegen der arglistigen Täuschung über das Produktionsdatum eines finanziert gekauften Fahrzeugs erfolgreich angefochten, was die Nichtigkeit des Kaufvertrags zur Folge hatte. In einem solchen Fall kann sich ein Verbraucher weigern, das Darlehen zurückzuzahlen, soweit ihn Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

Gut zu wissen: Ein Vertrag über Warenlieferung oder Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen dazu dient, den anderen Vertrag zu finanzieren und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Letzteres ist vor allem anzunehmen, wenn der Unternehmer die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder bei einer Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. (OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2019, 9 U 841/19)

Haftungsrecht: Ein verspäteter Brief kann auch für die Post teuer werden

Stellt die Post ein ersichtlich fristgebundenes Schreiben trotz vereinbarter Lieferfrist zu spät zu, kann sie für den aus der verspäteten Zustellung entstehenden Schaden ersatzpflichtig sein.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall einer Frau entschieden, die am 29.9.2017 ein Schreiben an ihre ehemalige Arbeitgeberin verfasst hatte. Darin machte sie Abgeltungsansprüche in Höhe von über 20.000 EUR geltend für Urlaub, den sie wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht hatte nehmen können. Aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag musste sie diese Ansprüche bis spätestens zum 30.9.2017 geltend machen. Das an die ehemalige Arbeitgeberin adressierte Schreiben enthielt nicht den Zusatz, dass es sich bei der Adressatin um eine GmbH handelt. Die Klägerin gab es am Freitag, dem 29.9.2017, zur Zustellung auf. Sie wählte die Versandmethode „Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung“. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30.9.2017 wurde es letztlich erst am 4.10.2017 zugestellt. Die ehemalige Arbeitgeberin der Frau berief sich deshalb auf eine verspätete Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin und zahlte nicht. Den ihr dadurch entstandenen Schaden machte die Frau nun gegen die Beklagte, die Deutsche Post AG, geltend.

Die Beklagte verteidigte sich damit, der Zustellfahrer sei sich wegen des fehlenden Adresszusatzes „GmbH“ und weil die Briefkästen bei der Empfängerin nicht beschriftet waren, unsicher gewesen, ob er die Sendung so zustellen könne und habe deshalb zunächst von einer Zustellung abgesehen. Die Beklagte erstattete nur das Porto in Höhe von 23,80 EUR.

Das Landgericht Bonn hat der Frau Schadenersatz in Höhe von knapp 18.000 EUR zugesprochen. Nachdem die Richter am OLG auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatten, hat die Deutsche Post AG diese zurückgenommen.

Zur Begründung hat das OLG im Wesentlichen ausgeführt, die Frau habe gegen die Deutsche Post AG einen Schadenersatzanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag. Danach haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Bei der Sendung habe es sich offenkundig um eine solche gehandelt, bei der die Einhaltung der Lieferfrist für die Absenderin von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit war. Dies ergebe sich aus der vereinbarten Zusatzleistung „Samstagszustellung“ und dem erheblichen Porto von 23,80 EUR. An der Anschrift der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin war nur diese als Empfängerin vorhanden. Das Klingelschild war genauso bezeichnet, wie auf dem Brief der Klägerin vermerkt. Daneben hingen zwei unbeschriftete Briefkästen. Nirgends an dem Gebäude ist ein Schriftzug mit der vollen Firma also inklusive GmbH-Zusatz angebracht. Es habe aufgrund all dieser Umstände aus Sicht des Zustellers überhaupt keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Adressungenauigkeit vorlag. Er hätte jedenfalls die Pflicht gehabt, an der rund um die Uhr besetzten Pforte nachzufragen. (OLG Köln, Beschluss vom 16.4.2020, 3 U 225/19)

Kfz-Versicherung: Schaden für Kaskoversicherung lieber sofort anzeigen

Wer einen Verkehrsunfall hat, sollte dies seiner Vollkaskoversicherung lieber gleich anzeigen. Erfolgt die Schadensanzeige nämlich erst, wenn die in den Versicherungsbedingungen geregelte Meldefrist schon verstrichen ist, geht der Versicherungsnehmer unter Umständen leer aus.

Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig. Dort hatte die Versicherungsnehmerin ihre Vollkaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Weil sie den Verkehrsunfall aber nicht innerhalb der Wochenfrist, sondern erst über ein Jahr später bei der Versicherung angezeigt hatte, ging sie leer aus. Das OLG führte aus, dass die Versicherungsnehmerin mit der verspäteten Anzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe. Dass sie zunächst die berechtigte Erwartung gehabt habe, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen, ändere daran nichts. Die Meldefrist beginne mit dem versicherten Ereignis zu laufen. Das gelte unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer sich entschließe, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Durch die verspätete Meldung habe die Versicherung den von der Versicherungsnehmerin behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen können. Weil die Versicherungsnehmerin ihr beschädigtes Fahrzeug bald nach dem Unfall veräußert habe, habe auch das Fahrzeug nicht mehr besichtigt werden können. (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 16.1.2020, 11 U 131/19)

Versicherungsrecht: Kfz-Versicherungsschutz bei einer Überschwemmung

Hat sich nach einem Starkregen auf einer Straße Wasser von bis zu 90 cm Tiefe angesammelt, ist dies eine Überschwemmung im Sinne der üblichen Bedingungen in der Teilkaskoversicherung.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Der Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung greift nach Ansicht des OLG nicht nur ein, wenn eine Überschwemmung ein stehendes oder geparktes Fahrzeug ergreift. Vielmehr besteht Versicherungsschutz auch, wenn ein Fahrzeug in einen überschwemmten Bereich der Straße hineinfährt, und dort durch das stehende Wasser beschädigt wird.

Eine „unmittelbare Einwirkung“ der Überschwemmung auf das Fahrzeug liegt vor, wenn sich das Fahrverhalten des Fahrzeugführers darauf beschränkt, dass er auf der von ihm befahrenen Straße „normal“ weiterfährt, und auf diese Weise in den überschwemmten Straßenbereich hineingerät. Ein fahrlässiges Verhalten des Fahrzeugführers, der seine Fahrt trotz der Wasseransammlung in Verkennung der Gefahr fortsetzt, ändert nichts daran, dass der Schaden am Fahrzeug durch eine unmittelbare Einwirkung der Überschwemmung entstanden ist. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2019, 9 U 4/18)

Persönlichkeitsrecht: Lehrer kann Abdruck freiwillig gemachter Klassenfotos nicht untersagen

Ein Lehrer, der sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen hat ablichten lassen, kann später nicht verlangen, dass die im Jahrbuch der Schule veröffentlichten Bilder entfernt werden.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz im Fall eines Lehrers. Dieser ließ sich bei einem Fototermin in der Schule mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs fotografieren. Die Schule gab, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit den Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus. Nachdem der Lehrer sich zunächst erfolglos innerhalb der Schulverwaltung gegen die Veröffentlichung der Fotos gewandt hatte, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er machte geltend, dass die Publikation sein Persönlichkeitsrecht verletze. Er habe kein Einverständnis zur Veröffentlichung der Bilder erteilt, sondern stehe einer solchen vielmehr ablehnend gegenüber. Er habe sich nur ablichten lassen, weil eine Kollegin ihn überredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er nicht gekannt.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es keiner Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos im Jahrbuch der Schule, weil diese Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien. Dies ergebe sich aus der dafür erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung. Eine solche Bedeutung hätten die Jahrbücher mit den Klassenfotos für die Angehörigen der Schule. Demgegenüber seien die Rechte des Lehrers nur geringfügig beeinträchtigt worden. Er sei im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden. Die Bilder seien in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Selbst wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen sein sollte, wäre diese aber auch zumindest konkludent erteilt worden, weil der Kläger sich mit den beiden Schülergruppen habe ablichten lassen. Er habe gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe. Es sei ein widersprüchliches Verhalten, die Veröffentlichung von Fotos einerseits strikt abzulehnen und sich andererseits auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienten.

Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Es lehnte den Antrag des Lehrers auf Zulassung der Berufung ab. Der Lehrer habe keine Gründe dargelegt, warum entgegen der nachvollziehbaren Wertung des Verwaltungsgerichts in der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und der Persönlichkeitsrechte seine Belange hätten höher zu bewerten sein müssen. Auch den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widerspruch in seinem Verhalten habe er nicht überzeugend auflösen können. (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.4.2020, 2 A 11539/19.OVG)

Krankentagegeldversicherung: Altersteilzeit: Krankentagegeld in der Freistellungsphase

Tritt der Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung in die Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit ein, führt dies nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit. Die Versicherung bleibt daher im bisherigen Umfang bestehen.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Versicherungsfähigkeit des Versicherungsnehmers ist nicht dadurch entfallen, dass er in die Passivphase der Altersteilzeit eingetreten ist. Das Altersteilzeitverhältnis ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis sowohl in der Aktivphase als auch in der Passivphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit. Der Versicherungsnehmer steht im maßgeblichen Zeitraum als Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis. Er ist auch lohnsteuerpflichtig. Seine Versicherungsfähigkeit besteht entsprechend fort. Krankentagegeld, das der Versicherer in der Freistellungsphase geleistet hat, muss der Versicherungsnehmer daher nicht zurückgewähren. (BGH, Urteil vom 27.11.2019, IV ZR 314/17)

Kaufrecht: Beschaffenheitsgarantie beim Hauskauf

Die Angabe in einem Maklerexposé, ein Gebäude sei „mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen“ stellt keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich der Wohn- und Sanierungsstandards dar.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Dresden die Schadenersatzklage eines Hauskäufers zurück. Die Richter argumentierten weitergehend: Enthält der notarielle Kaufvertrag keine Angaben zur geschuldeten Beschaffenheit eines Grundstücks, kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine solche mit ihm vereinbaren wollte. (OLG Dresden, Beschluss vom 17.3.2020, 4 U 2183/19)

Stromliefervertrag: Plötzlicher unerklärlicher hoher Anstieg der Stromkosten ist offensichtlicher Fehler

Steigt der Stromverbrauch eines Ehepaars ohne erkennbaren Grund um ein Vielfaches an, kann von einem offensichtlichen Fehler ausgegangen werden. Der Stromversorger darf dann die Stromversorgung nicht wegen ausbleibender Zahlungen einstellen.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Koblenz im Fall eines gesundheitlich angeschlagenen 80-jährigen Mannes und dessen Ehefrau. Ihr jährlicher Stromverbrauch in den Jahren 2006 bis 2017 lag immer zwischen etwa 5200 und 9900 kWh. Die daraus resultierenden Rechnungen zahlten die Eheleute jeweils ohne Beanstandungen. Im Zeitraum vom 14.2.2016 bis 26.7.2016 rechnete der Stromversorger plötzlich einen Stromverbrauch von 56.164 kWh ab, baute den Zähler aus und vernichtete diesen. Der neu eingebaute Zähler wies im Zeitraum vom 26.7.2016 bis 2.3.2017 einen Verbrauch von 13.565 kWh aus. Der Stromversorger forderte von den Eheleuten einen Gesamtbetrag von 17.776,14 EUR. Diese zahlten den Rechnungsbetrag nicht. Der Stromversorger klagte nunmehr auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Richter liegen hier grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Stromversorgung vor, da die Rechnung aus dem Stromversorgungsvertrag trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt wurde. Allerdings steht den Eheleuten ein im Gesetz vorgesehener Einwand gegen die Rechnung zu. Ein solcher Einwand ist gegeben, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung vorliegt. Das LG sieht hinsichtlich des Stromverbrauchs im Zeitraum vom 14.2.2016 bis 26.7.2016 im Vergleich zu den Vorjahren einen solchen offensichtlichen Fehler. Die andere Alternative, den Anschluss von Stromverbrauchern, die vorher nicht vorhanden waren und die für den Haushalt auch völlig atypisch wären, schloss das LG aus. Der Umstand, dass der Stromversorger den alten Zähler verschrottet hat und daher die Ablesevorrichtung nicht mehr geprüft werden konnte, wurde ebenfalls zulasten des Stromversorgers berücksichtigt. Den Eheleuten konnte auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass sie nicht von sich aus zumindest einen Teil der Rechnung bezahlt hatten. Auch diese fehlende Teilzahlung führt nicht dazu, dass der Ausbau des Stromzählers und die Unterbrechung der Stromversorgung gerechtfertigt ist. (LG Koblenz, Urteil vom 14.2.2020, 13 S 33/19)

Aktuelle Gesetzgebung: Geringere Kosten und mehr Transparenz bei Inkassoverfahren

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen.

Der Gesetzentwurf enthält insbesondere die folgenden Neuregelungen:

Senkung der Inkassogebühren

  • Die Geschäftsgebühr, die für die Einziehung einer unbestrittenen Forderung im Regelfall geltend gemacht werden kann, soll gesenkt werden. Wenn die Forderung auf ein erstes Mahnschreiben beglichen wird, soll ein Satz von 0,5 gelten, anderenfalls ein solcher von 1,0. Derzeit wird häufig ein Gebührensatz von 1,3 bzw. 1,1 gefordert.
  • In der Wertstufe von über 50 bis 500 EUR, zu der etwa 60 Prozent aller Fälle gehören, können daher künftig nur noch 27 EUR statt bisher durchschnittlich 59,40 EUR gefordert werden, wenn die Forderung auf das erste Mahnschreiben beglichen wird. Andernfalls können 54 EUR gefordert werden. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher wird sich hieraus eine Entlastung von etwa 12,7 Prozent ergeben.
  • Als weitere Erleichterung für Verbraucherinnen und Verbraucher soll eine Sonderregelung für Kleinforderungen bis zu 50 EUR eingeführt werden, die etwa 23 Prozent aller Fälle ausmachen. In dieser Wertstufe können künftig sogar nur noch 18 EUR gefordert werden, wenn die Forderung auf das erste Mahnschreiben beglichen wird. Andernfalls können 36 EUR gefordert werden. Dies wird zu einer weiteren Entlastung um 7,7 Prozent führen.

Mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher

  • Durch eine Hinweispflicht soll Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits im Vorhinein verdeutlicht werden, welche Inkassokosten im Falle des Verzugs auf sie zukommen können. Diese Hinweispflicht kann entweder schon beim Vertragsschluss oder spätestens bei einer Mahnung erfüllt werden.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zukünftig vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Darüber hinaus müssen sie vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über die Rechtsfolgen eines solchen Schuldanerkenntnisses aufgeklärt werden.

Stärkung der Aufsicht

  • Inkassodienstleister und Rechtsanwälte müssen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben.
  • Den Aufsichtsbehörden sollen klarere Regelungen für die Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen an die Hand gegeben werden. Zudem soll die Anwendung von Untersagungsverfügungen gefördert werden. Schließlich soll die Möglichkeit länderübergreifender Kooperationen verdeutlicht werden.

Weitere Änderungen

  • Die Einigungsgebühr, die für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen geltend gemacht werden kann, soll im Bereich der untersten Wertstufe um etwa die Hälfte gesenkt werden.
  • Eine Kostendopplung durch eine in der Vergangenheit im Laufe des vorgerichtlichen Verfahrens und des gerichtlichen Mahnverfahrens häufig zu beobachtende Beauftragung von sowohl Inkassodienstleistern als auch Rechtsanwälten soll zukünftig ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  • Die Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten im Bereich der Geltendmachung von Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren soll abgeschafft werden.