Haftpflichtversicherung: Regulierungszusage verpflichtet Versicherung und Versicherungsnehmer

Erklärt die Versicherung in einem Schreiben gegenüber dem Geschädigten „Nach Prüfung der Gutachten zur Brandursache erkennen wir die Haftung an“, ist dies regelmäßig ein auch den Versicherungsnehmer verpflichtendes, sog. „deklaratorisches Schuldanerkenntnis“. Das bedeutet: Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage so zu verstehen, dass die Versicherung seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und auch in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt.

Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig klar. Die Regulierungszusage der Haftpflichtversicherung hat ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Grund zum einen in dem Haftpflichtverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten und zum anderen im Deckungsverhältnis zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer.

Beachten Sie: Die Haftpflichtversicherung ist auch bei fehlendem Direktanspruch aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten. Dieser soll sich auf das Wort der Versicherung verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob diese ihrem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber leistungsfrei ist. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verstehen, dass die Versicherung ihrem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. (OLG Schleswig, Beschluss vom 31.1.2020, 7 U 130/18)

Ausschluss vom Schulbesuch: Insektenschutzstoff erfüllt nicht die Maskenpflicht

Zwei Schüler eines Gymnasiums am Niederrhein sind nach der Weigerung, im Unterricht eine geeignete Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, zu Unrecht von der Teilnahme am Präsenzunterricht ausgeschlossen worden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden. Den gleichzeitig gestellten Antrag der Schüler, ihnen betreffend die Maskenpflicht vorläufig eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, lehnte das Gericht jedoch ab.

Die Schule sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die beiden Schüler ihre sich nach der aktuellen Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) ergebende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht verletzt haben. Insbesondere erfülle die von ihnen angebotene Gesichtsmaske aus einem durchlässigen Insektenschutzstoff (Fliegengaze) nicht die Anforderungen an eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne der entsprechenden Verordnung.

Jedoch ergebe sich aus der Coronabetreuungsverordnung keine Ermächtigung der Schule, auf eine entsprechende Pflichtverletzung mit einem Unterrichtsausschluss zu reagieren. Auch auf Rechtsgrundlagen aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen lasse sich die Maßnahme jedenfalls im konkreten Einzelfall nicht stützen. Schüler könnten zwar vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden, wenn von ihnen eine konkrete Gesundheitsgefahr für andere ausgehe. Allerdings habe die Schule für die betreffenden Schüler eine solche konkrete Gefahr, etwa in Form einer bestehenden Infektion, nicht geltend gemacht. Auch sei im Fall der betreffenden Schüler die Vorschrift des Schulgesetzes NRW, die Ordnungsmaßnahmen regelt, nicht rechtmäßig herangezogen worden. Zwar käme der Erlass von Ordnungsmaßnahmen bei Pflichtverletzungen von Schülern grundsätzlich in Betracht. Die hier gewählte Maßnahme des Ausschlusses vom Unterricht könne jedoch (nur) für einen konkreten Zeitraum zwischen einem Tag und zwei Wochen ausgesprochen werden, der zudem hinreichend zu begründen sei. Dies sei im konkreten Fall nicht geschehen.

Den daneben gestellten Antrag der Schüler, ihnen aus medizinischen Gründen vorläufig zu gestatten, sich in der Schule ohne Mund-Nase-Bedeckung aufzuhalten, lehnte das Gericht jedoch ab. Zur Begründung führte es aus, die diesbezüglichen Voraussetzungen der Coronabetreuungsverordnung lägen (derzeit) nicht vor. Soweit der Schulleiter nach dieser Vorschrift entscheiden könne, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Beeinträchtigung ausgeschlossen ist, müsse der betreffende Schüler die medizinischen Gründe bzw. die Beeinträchtigung nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen. Dazu bedürfe es in der Regel einer individuellen und aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgehe, auf welcher Grundlage der Arzt seine Feststellungen und Aussagen getroffen habe. Diesen Erfordernissen genügten die von den Schülern im konkreten Fall vorgelegten Atteste nicht.

Beachten Sie: Spricht die Schule als Maßnahme einen Ausschluss vom Unterricht aus beispielsweise im Fall der Verletzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht muss dieser begründet und für einen konkreten Zeitraum bis maximal zwei Wochen erfolgen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden. (VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.8.2020, 18 L 1608/20)

Privathaftpflichtversicherung: Beim Aufladen gebraucht erworbener Elektrogerätegelten besondere Sorgfaltspflichten

Ein Schreckmoment: Beim Aufladen explodiert der Akku eines gebraucht erworbenen Elektrospielzeugs. In solchen Fällen muss die Privathaftpflichtversicherung des Eigentümers den daraus entstehenden Brandschaden ersetzen. Das gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg zumindest für den Fall, dass der Akku in brennbarer Umgebung aufgeladen wurde und der Brand so begünstigt wurde.

Der Versicherungsnehmer, ein Mieter, hatte einen gebrauchten Spielzeughelikopter ohne Bedienungsanleitung und Originalverpackung gekauft. Er hatte ihn zum Laden im Keller des Mietshauses auf einem Wäschetrockner abgestellt. Dort lag auch ein Textilkoffer. In der Nähe befanden sich weitere elektrische Geräte sowie eine Holzsauna. Der Versicherungsnehmer war nach Beginn des Ladevorgangs in seine Wohnung zurückgegangen. Nach ca. zehn Minuten explodierte der Akku des Spielzeugs. Es kam zu einem Brand. Dabei wurden der Keller und das Treppenhaus beschädigt. Die Brand-Versicherung des Gebäudes regulierte zwar den Schaden. Sie verlangte aber im Anschluss eine teilweise Erstattung von der Privathaftpflichtversicherung des Mieters.

Das LG Coburg gab der Klage statt. Der Versicherungsnehmer habe beim Aufladen des Akkus gegen Sorgfaltspflichten verstoßen und deshalb fahrlässig den Brand verursacht. Er habe den später eingetretenen Schaden erkennen und vermeiden können.

Das LG war nach dem Sachverständigengutachten davon ausgegangen, dass in dem Spielzeughelikopter ein Lithium-Ionen-Akku verbaut war. Solche Akkus haben eine deutlich erhöhte Brand- bzw. Explosionsgefahr, wenn sie zuvor tiefenentladen wurden oder Vorschäden vorhanden sind. Zwar konnte nicht mehr aufgeklärt werden, warum genau der Akku des Helikopters explodierte. In jedem Fall ist jedoch dem Versicherungsnehmer ein Vorwurf deshalb zu machen, weil er den Akku in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte, ohne dass er über den Zustand des Geräts, insbesondere etwaige Vorschäden etc., informiert war. Schließlich hatte er das Spielzeug günstig gebraucht gekauft und keinerlei Informationen über dessen Beschaffenheit erhalten. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Versicherungsnehmer den Akku allenfalls in einer sicheren, also nicht brennbaren Umgebung aufladen dürfen.

Das LG hat hervorgehoben, dass die Haftpflichtversicherung sich nicht darauf berufen durfte, dass der Versicherungsnehmer den Ladevorgang nicht hätte beaufsichtigen müssen. (LG Coburg, Urteil vom 22.1.2019, 23 O 464/17)

Corona-Pandemie: Gesetzliche Erleichterungen für pflegende Angehörige

Der Alltag von pflegenden Angehörigen ist durch die Corona-Pandemie stark beeinträchtigt und schwer organisierbar geworden. Das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sieht zu deren Unterstützung unter anderem folgende Erleichterungen vor:

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Bis zum 30.9.2020 wird der Anspruch auf Freistellung von bislang 10 auf bis zu 20 Arbeitstage verlängert (bereits genutzte Tage sind abzuziehen).Die Pflegekassen zahlen für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ein Pflegeunterstützungsgeld, sofern durch den Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung erfolgt.

Familienpflegezeit

Familienpflegezeit kann bis zum 30. September flexibler in Anspruch genommen werden: Angehörige können bisher nicht genommene Restzeiten dieser Freistellungen in Abstimmung mit dem Arbeitgeber kurzfristig in Anspruch nehmen. Sie dürfen die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden in der Woche der Familienpflegezeit für einen Monat unterschreiten. Die Ansprüche an die erforderliche Textform der Ankündigung beim Arbeitgeber sind, sofern die Familienpflegezeit bis spätestens 1.9.2020 beginnt, reduziert: Statt einem unterschriebenen Brief werden z. B. Nachrichten in elektronischer Form oder WhatsApp-Nachrichten anerkannt. Insgesamt muss jedoch die Familienpflegezeit im Gesamtrahmen von 24 Monaten maximaler Dauer bleiben.

Kurzzeitpflege

Für Kurzzeitpflegeplätze, die aufgrund nicht verfügbarer Plätze in Pflegeeinrichtungen derzeit in Einrichtungen der Rehabilitation und in Krankenhäusern beansprucht werden, zahlt die Pflegekasse höhere Zuschüsse als bisher.

Entlastungsbeträge

Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können erweiterte Entlastungsbeträge, z. B. für Hilfen durch professionelle Angebote oder nachbarschaftliche Hilfe, beansprucht werden, deren Nachweis im Sinne einer zügigen Regulierung gegenüber der Krankenkasse vereinfacht gehandhabt wird. Erleichterungen gibt es auch hinsichtlich der Möglichkeit, nicht verbrauchte Beträge „aufzusparen“ und später zu beanspruchen.

Pflegehilfsmittel

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wurde der monatliche Erstattungsbetrag (mit Kauf- oder Lieferdatum bis 30. September 2020) von monatlich 40 auf 60 Euro angehoben. (Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.5.2020)

Immobilienkaufvertrag: Wertstoffsammelstelle in der Nähe einer Eigentumswohnung kein Sachmangel

Die Kläger hatten eine Eigentumswohnung von den Beklagten erworben. Die Stadt errichtete auf einer gegenübergelegenen Freifläche, von den Verkäufern in Verkaufsprospekt und -verhandlungen „Piazza“ genannt, in etwa 20 Metern Abstand eine Containeranlage zur Wertstoffentsorgung (Altglas, Altpapier). Die Verkäufer hatten die Anlage zwar weder im Verkaufsprospekt, den Verkaufsverhandlungen noch auf der Website der Beklagten jemals erwähnt. Die Käufer meinten, die Anlage stelle einen Mangel des Kaufvertrags dar. Wohnwert und Brauchbarkeit seien erheblich beeinträchtigt. Sie verfolgten ihre Ansprüche bis zum Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf erfolglos.

Die Wertstoffsammelstelle begründe, so das OLG, keinen Sachmangel der Kaufsache. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen (Geräusche durch das Herabfallen der Flaschen und Metallklappen) seien als sozialadäquat hinzunehmen, selbst in Wohngebieten mit gehobenen Preisen. Denn auch hier müsse die Abfallentsorgung sichergestellt sein. Zudem hatte die Stadt die Containeranlage im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet. Deren Abstand zu Wohngebäuden war sogar größer als verwaltungsrechtlich empfohlen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2020, I-21 U 46/19)

Corona-Pandemie: Auch ohne Reisewarnung: Erstattung des vollen Reisepreises

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden: Storniert ein Kunde vor Reiseantritt eine Reise zu einem Zeitpunkt, zu dem zwar noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts, aber bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus vorliegt, ist der Reiseveranstalter zur Rückzahlung des vollen Reisepreises verpflichtet.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine im Mai 2019 gebuchte Reise auf die italienische Insel Ischia im Golf von Neapel, die im April 2020 stattfinden sollte, wurde vom Kläger Anfang März 2020 storniert zu einem Zeitpunkt, zu dem (noch) keine offizielle Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ausgesprochen war.

Der Reiseveranstalter verlangte anteilige Stornierungskosten nach seinen Geschäftsbedingungen. Der Kläger argumentierte hiergegen, dass die Corona-Pandemie einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstelle, der zu einer vollständigen Reisepreiserstattung führt. Für das Gericht kam es auf das Vorliegen der offiziellen Reisewarnung zum Zeitpunkt der Stornierung jedoch nicht an. An den Nachweis der außergewöhnlichen Umstände zum Rücktrittszeitpunkt sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, um den Reisenden nicht zu überfordern. Es genügt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das gesundheitsgefährdende Ereignis, hier der Ausbreitung des Corona-Virus. Diese Wahrscheinlichkeit habe zum Stornierungszeitpunkt der Reise für das Reiseziel vorgelegen. Das Gericht macht jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es entgegen einer schematischen Betrachtung auf jeden konkreten Einzelfall ankommt. (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2020, 32 C 2136/20 (18))

Kreditinstitut: Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonto

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts enthaltene Entgeltklausel für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle. Es darf also von Gerichten daraufhin überprüft werden, ob sie mit geltendem Recht übereinstimmt. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im konkreten Fall entschied er, dass die Entgeltklausel eines solchen Basiskontos unwirksam war.

Der BGH: Die Entgeltklausel für ein Basiskonto ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat. Das ergab sich hier aus der von der Bank vorgelegten Kostenkalkulation. (BGH, 30.6.2020, XI ZR 119/19)

Verkehrssicherungspflicht: Kein Schmerzensgeld bei Sturz über Schlauch im Gartencenter

Die Kundin eines Baumarkts, die im Gartenbereich des Markts über einen am Boden liegenden Gartenschlauch stürzt, kann kein Schmerzensgeld vom Baumarktbetreiber verlangen.

So hat es jetzt das Amtsgericht (AG) München gesehen. Und so argumentiert das AG: Verfängt sich ein Kunde im Gartenschlauch, weil eine Angestellte daran zieht, während der Kunde diesen übersteigen will, fällt dies unter das allgemeine Lebensrisiko. Es kann vom Gartencenter im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht erwartet werden, dass es den Schlauch während der Bewässerung von Blumen sichert. Die Entscheidung ist rechtskräftig. (AG München, Urteil vom 9.10.2019, 122 C 9106/19)

Fluggastrechte: Auf das Ende des Flugs kommt es an

Einem Fluggast, der für einen Flug mit Anschlussflug über eine einzige Buchung verfügt, steht keine Ausgleichszahlung zu, wenn er zwar umgebucht wird, er aber sein Endziel trotzdem zur planmäßigen Ankunftszeit erreichen kann.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste jetzt über folgenden Fall entscheiden: Der Fluggast hatte einen einheitlichen Flug mit zwei Teilflügen gebucht. Der erste Teilflug wurde auf einen späteren Flug umgebucht. Diesen trat der Fluggast schon nicht an. Stattdessen verlangte er Entschädigung. Tatsächlich hätte er den zweiten Teilflug aber trotz der Umbuchung erreicht und wäre sogar zehn Minuten vor Plan am Endziel angekommen.

Der EuGH: Ein Flug mit einem oder mehreren Anschlussflügen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, stellt für die Zwecke des Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit dar. Es kommt daher nur auf die Verzögerung der Ankunft am Endziel an. Diese lag hier nicht vor. (EuGH, Urteil vom 30.4.20, C-191/19)

Online-Plattform: Illegales Hochladen: Geschützte Nutzerdaten trotz Rechtsverletzung

Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform kann der Rechtsinhaber nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom Betreiber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2013 und 2014 wurden zwei sog. Blockbuster-Filme ohne Zustimmung der Filmverleih-Firma, die die alleinigen Nutzungsrechte in Deutschland besaß, auf der Videoplattform YouTube hochgeladen, die mehrere zehntausend Male angeschaut wurden. Die Filmverleih-Firma verlangte daraufhin vom Videoplattform Betreiber und seinem Mutterkonzern eine Reihe von Auskünften über jeden Nutzer, der sich zuvor mit einem Benutzerkonto registriert und die Filme hochgeladen hatte.

Der EuGH befand: Gerichte sind nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Hochladen eines Films auf eine Online-Videoplattform ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts gegenüber dem Betreiber der Videoplattform anzuordnen, die E-Mail-Adresse, die IP-Adresse oder die Telefonnummer der Nutzer herauszugeben, die den streitigen Film hochgeladen haben. Die Bekanntgabe der „Adressen“ von Personen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzt haben, bezieht sich ausschließlich auf die Postanschrift.

Laut EU-Richtlinie können Gerichte Auskunftserteilung über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen anordnen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen. Zu diesen Informationen gehören u. a. die „Adressen“ der Hersteller, Vertreiber und Lieferer der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen. Als „Adresse“ ist in diesem Sinn lediglich die Postanschrift gemeint, also der Wohnsitz beziehungsweise der Aufenthaltsort einer bestimmten Person. Das umfasst gerade nicht Angaben, wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder die IP-Adresse.

Dies dient der Beachtung verschiedener Rechte, beispielweise des Rechts der Rechtsinhaber auf Auskunft auf der einen Seite und des Rechts der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten auf der anderen Seite.

BEACHTEN SIE: Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weitergehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, sowie der Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. (EuGH, Urteil vom 9.7.2020, C-264/19)