Volljähriges Kind: Kindergeldanspruch beim Freiwilligendienst „Erasmus+“

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Eltern für ein Kind, das an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms „Erasmus+“ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird.

Ein Kind absolvierte nach dem Ende seiner Schulausbildung ab September 2018 einen Freiwilligendienst im Europäischen Ausland bei einer Organisation, die als Veranstalter für das von der Europäischen Union eingerichtete Programm „Erasmus+“ registriert und akkreditiert war. Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab. Die dagegen vom Vater eingelegte Klage war vor dem Finanzgericht (FG) Sachsen erfolgreich. Auf die Revision der Familienkasse hat der BFH das Urteil nun aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

Kinder können wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst gemäß Einkommensteuergesetz (§ 32 EStG) für das Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im EStG und in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen umschriebenen Dienste handelt. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms „Erasmus+“ kann deshalb nur zur Gewährung von Kindergeld führen, wenn er nach Maßgabe einer EU-Verordnung und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen dargelegten Voraussetzungen erfüllt. Es muss sich danach um eine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts handeln.

Ein solches Projekt liegt aber nur vor, wenn es von einer entsprechenden Nationalen Agentur genehmigt worden ist. Nicht ausreichend ist, dass eine Organisation für ein Programm „Erasmus+“ lediglich registriert und akkreditiert ist. Weil das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob das Kind im Rahmen eines von der Nationalagentur anerkannten Projekts tätig geworden ist, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. (BFH, Urteil vom 1.7.2020, III R 51/19)

Reiserecht: Reiseveranstalter haftet bei falschen Angaben des Reisebüros über geltende Einreisebestimmungen

Gerade in Corona-Zeiten gibt es viele Streitigkeiten rund um das Buchen von Reisen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle musste jetzt eher „klassische“ Fragen des Reiserechts beantworten, die sich aber auch auf spezielle „Corona-Probleme“ übertragen lassen.

Nach der Entscheidung gilt: Der Reiseveranstalter muss sich alle inhaltlich falschen Erklärungen des Personals des von ihm mit der Vermittlung von Pauschalreisen betrauten Reisebüros etwa über Einreisebestimmungen am Zielort oder an einem Zwischenziel zurechnen lassen. Das gilt auch, wenn der dem Reisenden übergebene Reiseprospekt (oder ein vergleichbares elektronisches Dokument) in einem Anhang die zutreffenden Informationen erhält. Das OLG betont: Es gilt der Grundsatz des Vorrangs des gesprochenen Wortes. Hatte sich der Reisende zum Zeitpunkt der falschen mündlichen Erklärung noch nicht für ein bestimmtes Reiseziel entschieden, gilt das ebenso. (OLG Celle, Urteil vom 06.08.2020, 11 U 113/19)

Sparbuch-Entwertung: Gelochtes Sparbuch: Kein Auszahlungsanspruch

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt a. M. hat entschieden: Ein gelochtes Sparbuch begründet die Vermutung, dass es bereits wegen Auszahlung des Sparbetrags entwertet wurde und ein Zahlungsanspruch gegen die Bank nicht mehr besteht.

Im zugrunde liegenden Verfahren eröffnete die Klägerin im Jahr 2002 bei der beklagten Privatbank zwei Sparbücher. Im Dezember 2008 besuchte sie sodann eine Bankfiliale der Beklagten, woraufhin ihr rund 775 Euro auf eines der beiden Sparbücher als „Gutschrift“ übertragen wurden. Die Klägerin legte später das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor und begehrte Auszahlung des Sparbuchbetrags von rund 875 Euro. Die Beklagte verweigerte dies jedoch mit der Begründung, dass das gelochte Sparbuch bereits am 10.12.2008 aufgelöst und ausgezahlt worden sei. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Auszahlung des angeblichen Sparbetrags und Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

Das AG Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Es war der festen Überzeugung, dass das nun vorgelegte, gelochte Sparbuch am 10.12.2008 aufgelöst und der Auszahlungsanspruch der Klägerin bereits am gleichen Tag durch Übertragung des Guthabens auf das zweite Sparbuch vollständig erfüllt worden sei. Hierfür spreche zum einen, dass der krumme Auszahlungsbetrag dem damaligen Sparguthaben (750 Euro) addiert um die Zinsbeträge entspräche, die der Klägerin bis dahin zugestanden hätten. Zum anderen sei der zuerkannte Betrag als „Gutschrift“ und nicht etwa „Einzahlung“ im Verwendungszweck beschrieben worden.

Des Weiteren sei es gängige Praxis, dass entwertete Sparbücher gelocht würden. Es sei zu unterstellen, dass die Klägerin (der das Sparbuch aufgrund ihres Alters noch als übliches Sparmedium bekannt sei) im Rahmen ihrer Allgemeinbildung wisse, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr habe. Ihr Einwand, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können, sei deshalb als nicht glaubhaft zu beurteilen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.12.2019, 29 C 4021-19 (46))

Corona-Pandemie: Hochzeit in Eventhalle nicht gewerblich

Die Regeln in Corona-Zeiten ändern sich mitunter schnell. Wann und in welchem Umfang private Feiern erlaubt sind, kann da schon einmal zweifelhaft sein. So waren zum Zeitpunkt, zu dem der Fall des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz spielte, private Feiern in Rheinland-Pfalz mit maximal 75 Personen zulässig, gewerbliche Veranstaltungen jedoch mit mehr Personen. Also könnte man auf die Idee kommen, dass es sich bei Feiern in einer Eventhalle um gewerbliche Veranstaltungen handelt, und versuchen, diese mit 250 Gästen durchzuführen. Das VG hat jetzt aber klargestellt, dass dies ein Trugschluss ist.

So durfte eine geplante Hochzeit nicht stattfinden. Die Veranstaltung, so das VG, unterliege der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung für Veranstaltungen nicht gewerblicher Art mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis. Daher sei die Teilnehmerzahl auch hier auf 75 Personen begrenzt.

Entscheidend für das VG: Veranstalter der Feier sei nicht der Inhaber der Eventhalle als Gewerbetreibender, sondern die die Hochzeit ausrichtenden Personen. Dies ergebe sich aus der Systematik der Corona-Verordnung.

Eine Ausnahmegenehmigung komme im Hinblick auf die Corona-Fälle in dem betroffenen Landkreis, die seit Wochen zunähmen, nicht infrage. Außerdem seien gerade auf Hochzeiten in dieser Festhalle vermutlich einige Infektionsfälle im Landkreis zurückzuführen.

Der Beschluss ist allerdings nicht rechtskräftig. Es ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich.

Beachten Sie: Die Personenobergrenzen im Hinblick auf private Feierlichkeiten können kurzfristigen Änderungen durch länderspezifische oder lokale Vorgaben unterliegen. Verantwortlich Ausrichtende von privaten Feiern tun gut daran, sich entsprechend auf dem Laufenden halten. (VG Koblenz, Beschluss vom 25.9.2020, 3 L 849/20.KO)

Existenzgründer: Broschüre mit Steuertipps

Existenzgründer stehen vor vielfältigen organisatorischen aber auch finanziellen Herausforderungen. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer aktualisiert.

Neben wichtigen steuerlichen Aspekten bei der Existenzgründung enthält die rund 70 Seiten umfassende Broschüre des Finanzministeriums darüber hinaus auch Informationen zum Gründungszuschuss und zeigt, wie eine ordnungsgemäße (umsatzsteuerliche) Rechnung aussehen muss.

Die Broschüre (Stand: Februar 2020) kann unter www.iww.de/s3054 heruntergeladen werden.

Krankenkassenstreit: E-Roller ist kein Rollstuhlersatz

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden: Ein Elektroroller ist kein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Geklagt hatte ein 80-jähriger, gehbehinderter Mann. Von seiner Krankenkasse wollte er eine Beihilfe erhalten, um einen klappbaren Elektroroller mit Sattel anzuschaffen. Diese bot ihm stattdessen einen Elektrorollstuhl an, den der Mann jedoch nicht haben wollte. Ihm sei es wichtig, dass das Gerät transportabel sei. Einen Roller könne er zusammengeklappt im Pkw transportieren und auch in den Urlaub und auf Busreisen mitnehmen. Mit einem Elektrorollstuhl gehe das nicht und auch sein Auto und Carport seien für ein solch großes und schweres Hilfsmittel ungeeignet.

Das Landessozialgericht (LSG) Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Ein Elektroroller sei kein Hilfsmittel der GKV, sondern ein sog. Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der nicht in die Leistungspflicht der Krankenkasse fällt. Zur Abgrenzung komme es darauf an, ob ein Produkt für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten konzipiert sei. Dies sei bei einem Elektroroller nicht der Fall, da er in seiner Funktion nicht medizinisch geprägt sei. Bereits der Name „Eco-Fun“ zeige, dass es sich um ein Freizeitgerät handele, das nicht für Behinderte konzipiert sei. Im Übrigen könne es mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h für den Behindertenbereich auch zu gefährlich sein.

Außerdem habe der Mann den gesetzlichen Beschaffungsweg nicht eingehalten, da er den Roller schon vor der Entscheidung der Krankenkasse bestellt habe und sie damit vor vollendete Tatsachen gestellt habe. Anders als in der Privaten Krankenversicherung (PKV) gelte in der GKV das Sachleistungsprinzip als Leistungsmaxime. Dies bedeute, dass der Mann sich grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Produkt festlegen könne, um danach Kostenerstattung von der Krankenkasse zu verlangen. (LSG Celle-Bremen, Beschluss vom 28.8.2020, L 16 KR 151/20)

Gehweg-Unfall: Vergesslichkeit schützt vor Schaden nicht

Stolpert ein Fußgänger über ein gut sichtbares Hindernis auf dem Gehweg, das er zuerst wahrgenommen, aber anschließend vergessen hat, hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG Köln) hingewiesen.

Was war geschehen? Auf einem Teil des Gehwegs war eine ca. 100 x 150 cm große Sperrholzplatte abgestellt. Sie sollte verhindern, dass tropfendes Wasser aus einer defekten Regenrinne in das Haus lief. Eine Seniorin hatte die Platte zunächst bemerkt und an der engen Stelle eine andere Passantin vorgelassen. Dann unterhielt sie sich kurz mit der Passantin. Dabei vergaß sie das Hindernis. Beim Weitergehen stolperte sie über die Platte. Beim Sturz brach sie sich den Arm. Sie verlangte ein Schmerzensgeld von mindestens 9.500 EUR.

Das Landgericht (LG) Aachen wies ihre Klage in erster Instanz ab. Das OLG Köln wies auf die fehlenden Erfolgsaussichten einer Berufung hin. Daraufhin nahm die Seniorin die Klage zurück. Das OLG stellte klar: Die Platte sei zwar ein Hindernis. Der Hauseigentümer muss auch dadurch entstehende Schäden bei anderen verhindern. Hier seien aber keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich gewesen. Die Seniorin hatte die gut sichtbare Platte als Hindernis sofort erkannt. Gerade wegen des Hindernisses hatte sie zunächst die andere Passantin vorbeigelassen. Dass sie die Platte während der wenigen Minuten ihrer Unterhaltung mit der Passantin vergessen hatte, ist ein gänzlich unwahrscheinlicher Geschehensablauf.

Es ist nicht ersichtlich, was der Hauseigentümer noch hätte unternehmen können, um diesen Unfall zu verhindern. Eine weitere Absicherung hätte allenfalls dazu dienen können, das bereits sehr gut sichtbare Hindernis noch besser erkennbar zu machen. Dies hätte im vorliegenden Fall allerdings nichts genutzt, da die Seniorin es auch so erkannt hatte. Schließlich hat es auch einen nachvollziehbaren sachlichen Grund gegeben, die Platte jedenfalls kurzfristig auf dem Bürgersteig aufzustellen. Die Seniorin hat zwar ein „Unglück“ erlitten, kann jedoch dem Hauseigentümer kein „Unrecht“ vorhalten. (OLG Köln, Beschluss vom 4.2.220, 7 U 285/19)

Corona-Pandemie: Pflegeheim darf nicht ohne Behörde handeln

Eine Pflegeheimbewohnerin hat sich erfolgreich gegen eine Isolationsanordnung gewehrt. Das Verwaltungsgericht (VG) Minden sah die landesrechtliche Allgemeinverfügung in Nordrhein-Westfalen als rechtswidrig an, da bei der Entscheidung über eine Isolation bei möglicher Corona-Infektion eine Behörde einzuschalten ist. Die NRW-Regelung überlässt die Entscheidung aber direkt den Pflegeeinrichtungen. Dies sei unzulässig.

Das VG vertrat die Ansicht, dass das private Interesse der Heimbewohnerin, von einer Vollziehung der Allgemeinverfügung zunächst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug überwiege. Es gab daher ihrem Eilantrag statt. Grundlage war die nordrhein-westfälische Allgemeinverfügung der CoronaAVPflegeundBesuche, die bei einem konkreten Anlass eine isolierte Pflege und Betreuung betroffener Heimbewohner vorsieht. Das VG sah für eine angeordnete Isolierung keine gesetzliche Grundlage. Das NRW-Ministerium könne sich insoweit auch nicht auf die Generalermächtigung des Infektionsschutzgesetzes beziehen. Denn diese enthalte spezialgesetzliche Regelungen, sodass ein Rückgriff auf die Generalklausel ausgeschlossen sei. Darüber hinaus dürfe die Entscheidung über eine Isolation nicht allein von der Pflegeeinrichtung getroffen werden. Einzubeziehen ist hierbei die zuständige Behörde, die gemäß den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes selbst prüfen muss, ob die Voraussetzungen für eine Isolierung vorliegen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (VG Minden, Beschluss vom 14.10.2020, 7 L 729/20)

Irreführende Werbung: „Made in Germany“ nur bei wesentlicher Fertigung in Deutschland

Die Werbung „deutsches Unternehmen wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ erzeugt bei Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Es besteht zwar nicht die Erwartungshaltung, dass alle Produktionsvorgänge einer Industrieproduktion am selben Ort stattfinden, aber das Bewusstsein, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Es kommt damit maßgeblich auf den Ort der Herstellung und nicht der konzeptionellen Planung an. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main untersagte in einem Eilverfahren die angegriffenen Werbeangaben.

Die Parteien waren Wettbewerber auf dem Markt der Herstellung von Solarmodulen. Im Einzelnen ging es um die Aussagen: „Solarmodul-Hersteller…“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschlandflagge, „German Luxor Quality Standard“ und „Deutsches Unternehmen wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“.

Das Landgericht (LG) Frankfurt hatte zunächst den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Der Antragstellerin stehe ein Unterlassungsanspruch zu, so das OLG. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die angegriffenen Angaben als Hinweis, dass die angebotenen Module der Antragsgegnerin in Deutschland produziert würden. Die Angaben seien nicht lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz der Antragsgegnerin aufzufassen.

Die siegelartige Gestaltung der Angabe „Solarmodule-Hersteller …“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschland-Flagge erzeuge bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verbraucher beziehe den Flaggenhinweis auf die Angabe „Hersteller“. Es sei zwar bekannt, dass zahlreiche inländische Industrieunternehmen in Fernost produzierten. Der Verbraucher gehe davon jedoch nicht allgemein aus, sondern achte auf Angaben, die auf den Herstellungsort hinwiesen. Auch die siegelartige Darstellung auf der Produktbroschüre „German Luxor Quality Standard“ erzeuge im Kontext der Werbung bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Gleiches gelte für die Angabe „deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“.

Die so erzeugte Vorstellung entspreche nicht der Wahrheit. Die Antragsgegnerin lasse die Module im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen. Da sie mit den genannten Angaben alle ihre Module bewerbe, also auch solche, die im Ausland produziert würden, komme es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin wenigstens einen Teil ihrer Module in Deutschland fertigen lasse.

Eine Angabe, mit der Deutschland als Herstellungsort bezeichnet werde, sei nur richtig, wenn diejenigen „Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält,“ erläutert das OLG. Bei einem Industrieprodukt komme es dabei aus Sicht der Verbraucher auf die Verarbeitungsvorgänge an. Der Ort der planerischen und konzeptionellen Leistungen sei weniger prägend.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.8.2020, 6 W 84/20)

Kinderbetreuung: In die Kita nur mit Impfung

Das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg hat jetzt klargestellt: Wechselt ein Kind seine Betreuungseinrichtung, löst dies die Nachweispflicht einer Masernschutzimpfung vor Beginn der Betreuung in der neuen Einrichtung aus. Das gilt auch, wenn das Kind am 1.3.20 bereits in einer anderen Einrichtung betreut wurde.

Das VG begründet seine Entscheidung wie folgt: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht einen Impfnachweis u. a. durch eine Impfdokumentation, ein Immunitätszeugnis oder eine Bestätigung der Leitung einer vorherigen Kita, dass ein Impfnachweis vorgelegen hat, als erbracht an. Insbesondere aus Letzterem schließt das VG, dass sich die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises der Masernschutzimpfung nicht nur auf die erstmalige Betreuung in einer Kita bezieht.

Das Masernschutzgesetz verfolgt das Ziel, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen. Der Fokus liegt hierbei insbesondere auf Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit werde daher vorgesehen, dass Personen in bestimmten Einrichtungen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder aber eine Immunität gegen Masern aufweisen müssten. Wer sich einer Impfung gegen Masern verweigere, setze nicht nur seine eigene Gesundheit einer erheblichen Gefahr aus, sondern erhöht auch das Infektionsrisiko für andere Personen, die zum Beispiel aufgrund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden können. Deshalb müsse eine entsprechende Impfpflicht in bestimmten Einrichtungen möglichst früh ansetzen und vor allem da gelten, wo Menschen täglich in engen Kontakt miteinander kommen. (VG Magdeburg, Beschluss vom 30.7.2020, 6 B 251/20)