Autokauf: Fahrzeugangebot im Internet macht Kauf nicht zum Fernabsatzgeschäft

Immer häufiger bieten Fahrzeughändler heute ihre Fahrzeuge im Internet auf entsprechenden Plattformen an. Der Kontakt mit dem Verbraucher, der sich für ein Fahrzeug interessiert, läuft häufig über E-Mails und das Telefon. Dadurch wird der Fahrzeugkauf aber noch nicht zu einem sogenannten Fernabsatzgeschäft. Wäre dies der Fall, könnte der Verbraucher seine Bestellung binnen einer gesetzlich geregelten Frist widerrufen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Osnabrück. Geklagt hatte eine Frau aus München. Sie hatte im Januar 2018 bei dem später beklagten Autohaus in Wietmarschen (Emsland) einen Kombi erworben. Diesen hatte sie auf einer großen Internet-Plattform ausfindig gemacht. Anschließend hatte sie mit dem Autohaus telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieses hatte ihr schließlich ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail übersandt. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme. Die Klägerin sandte das unterzeichnete Formular eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahrzeug im Emsland ab.

Im November 2018 wollte die Klägerin dann den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie machte geltend, es handele sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Immerhin sei das Fahrzeug online angeboten worden. Auch die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus sei digital erfolgt. Dagegen wehrte sich das Autohaus. Es machte geltend, kein Fernabsatzgeschäft zu betreiben. Die Anzeigen im Internet dienten allein der Werbung für die Fahrzeuge. Auf die Bestellung per E-Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen, der Kauf sei aber erst mit Abholung des Fahrzeugs abgeschlossen gewesen. Diese sei unstreitig im Autohaus selbst erfolgt. Man betreibe keinen organisierten Versandhandel mit Fahrzeugen.

Die Richter am LG gaben nun dem Autohaus recht. Dass man Fahrzeuge online anbiete und ausnahmsweise vielleicht auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimme, genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen bestehe aber ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein organisiertes Fernabsatzsystem im Sinne des Gesetzes setze zwingend voraus, dass auch ein organisiertes System zum Versand der Ware bestehe. Das sei hier nicht der Fall. Das Autohaus habe stets auf Abholung des Fahrzeugs am Firmensitz bestanden. Auch die Klägerin habe nicht behauptet, dass das Autohaus Fahrzeuge zum Versand anbiete. Ob letztlich der Kaufvertrag vor oder erst bei Abholung endgültig geschlossen wurde, sei dagegen nicht entscheidend.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, dagegen mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg vorzugehen. (LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019, 2 O 683/19)

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat billigt Implantateregister

Die Sicherheit und Qualität von Implantaten soll sich verbessern: Der Bundesrat hat den Aufbau eines bundesweiten Implantateregisters gebilligt. Es soll Langzeitbeobachtungen von Implantaten sowie Aussagen zu Haltbarkeit und Qualität von Medizinprodukten ermöglichen.

Das Gesetz zur Errichtung des Registers verpflichtet die Hersteller von Implantaten, ihre Produkte in der Datenbank des Registers zu registrieren. Gesundheitseinrichtungen, gesetzliche und private Krankenversicherungen werden hingegen verpflichtet, Implantationen und Explantationen an das Register zu melden.

Die zentrale Datensammlung übernimmt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information. Das Robert Koch-Institut richtet eine unabhängige Vertrauensstelle ein, die alle personenbezogenen Daten pseudonymisiert. Die Anschubfinanzierung erfolgt nach dem Gesetzesbeschluss durch den Bund, der laufende Betrieb soll durch Entgelte finanziert werden.

Das Gesetz soll überwiegend zum 1.1.2020 in Kraft treten. (Bundesrat)

Aktuelle Gesetzgebung: Die Grundrente kommt – darauf müssen Sie achten

Im November hat der Bundestag die Grundrente auf den Weg gebracht. Wer die Grundrechte in Anspruch nehmen will, muss aber darauf achten, dass er sich frühzeitig um ein geklärtes Rentenkonto mit allen Versicherungszeiten kümmert. Denn die Grundrente erhält nur, wer die Anwartschaftszeit erreicht.

Viele Arbeitnehmer denken während des Erwerbslebens nicht daran, ob in der Rentenversicherung auch alle wesentlichen Zeiten erfasst sind. Ob Schule, Ausbildung oder Beruf: Häufig sind Versicherungszeiten bei der Rentenversicherung nicht oder falsch erfasst. Konkret kann das weniger Rente bedeuten. Oder: man kommt nicht (oder nur mühsam) in den Genuss der Grundrente. Denn diese ist daran geknüpft, dass mindestens 35 Jahre lang gearbeitet und Beiträge eingezahlt wurden. Berücksichtigt werden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Haben Sie Lücken in Ihrem Versicherungskonto, erreichen Sie die 35 Jahre möglicherweise nicht.

Daher sollten Sie schon jetzt Ihr Versicherungskonto klären und damit keinesfalls bis zum Rentenantrag warten. Ein Antrag kann bei der Deutschen Rentenversicherung online gestellt werden. Wer möglicherweise lange zurückliegende Beschäftigungsverhältnisse nachweisen will, muss damit rechnen, dass die Kontenklärung länger dauert. Wichtig ist: Wird irgendwann ein Antrag auf Grundrente oder auf die reguläre Rente gestellt, sollte das Versicherungskonto vollständig sein. Es kann auf jeden einzelnen Monat ankommen.

Beleidigung: Meinungsfreiheit wird bei falscher Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verletzt

Der rabiate Vergleich einer Verhandlungsführung vor Gericht mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen kann im Einzelfall von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Dann liegt keine strafbare Schmähkritik vor.

Das folgt aus einer Entscheidung des BVerfG. Die Richter stellten klar, dass grundsätzlich über die Frage, ob eine Äußerung als Beleidigung zu bestrafen ist oder von der Meinungsfreiheit geschützt ist, im Wege einer Abwägung entschieden werden muss. Wird die Äußerung als Schmähkritik eingeordnet, tritt demgegenüber die Meinungsfreiheit von vornherein zurück. Dann muss ausnahmsweise im Einzelfall nicht mehr abgewogen werden. Deshalb sind hinsichtlich des Vorliegens von Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Maßgeblich ist hierfür nicht einfach eine wertende Gesamtbetrachtung. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Äußerung einen Sachbezug hat. Nur wenn eine Äußerung der Sache nach allein auf die Diffamierung einer Person als solche, etwa im Rahmen einer Privatfehde zielt, kommt eine Beurteilung als Schmähung in Betracht; insoweit sind Anlass und Kontext der Äußerung zu ermitteln. Wenn die Äußerung hingegen wie in der Regel im Kontext einer Sachauseinandersetzung steht, bedarf es einer Abwägung, die die Bedeutung der Äußerung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls gewichtet.

Vor diesem Hintergrund hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines wegen Beleidigung Verurteilten stattgegeben, der die Verhandlungsführung einer Amtsrichterin mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen verglichen hatte. Dies war von den Fachgerichten unzutreffend als Schmähkritik eingeordnet worden, obwohl es sich nicht um eine reine Herabsetzung der Betroffenen handelte, sondern ein sachlicher Bezug zu dem vom Beschwerdeführer geführten Zivilprozess bestand. (BVerfG, Beschluss vom 14.6.2019, 1 BvR 2433/17)

Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss für gesetzliche Vertreter einer juristischen Person

Der in § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975 geregelte Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen setzt voraus, dass derjenige, dessen rechtliche Interessen wahrgenommen werden, bereits gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person geworden ist.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Damit ist die Risikoausschlussklausel nicht schon anwendbar, wenn ein Versicherungsnehmer mit einer ihn beschäftigenden juristischen Person über Rechte und Pflichten aus einem Vertrag streitet, dem die Annahme zugrunde liegt, dass der Versicherungsnehmer zu einem späteren, zwischenzeitlich verstrichenen Zeitpunkt gesetzlicher Vertreter der juristischen Person werden wird, und der daher für diesen Fall bereits Regelungen enthält. Insofern steht nicht die Auslegung des Anstellungsvertrags, sondern die Auslegung des § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 in Rede, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. (BGH, Urteil vom 6.3.2019, IV ZR 72/18)

Haftungsrecht: Diese Grenzen gelten bei der Haftung von Hundehaltern

Treffen mehrere Hunde aufeinander, sind die Reaktionen der Tiere nicht immer vorhersehbar. Doch nicht in jedem Fall führt dies auch dazu, dass der Tierhalter haften muss. Wann die Haftung greift, zeigen wir exemplarisch an zwei aktuellen Entscheidungen.

Im Fall des Landgerichts (LG) Osnabrück hatte eine ältere Frau auf Schmerzensgeld geklagt. Sie machte geltend, sie sei mit ihrem Hund, einem kleinen Terrier oder Terrier-Mischling, spazieren gegangen. Plötzlich habe sie der Rottweiler des Beklagten angesprungen. Dadurch sei sie zu Fall gekommen und erheblich verletzt worden.

Der beklagte Hundehalter selbst war bei dem Vorfall nicht anwesend. Die Zeugin, die seinen Rottweiler an jenem Tag betreute, schilderte den Vorfall jedoch anders. Zwar sei der Hund tatsächlich zunächst in Richtung der Frau gelaufen, die daraufhin ihren Hund auf den Arm genommen habe. Der Rottweiler habe die Frau jedoch nicht angesprungen. Er sei vielmehr zu einem Baum gelaufen, wo er sein „Geschäft“ verrichtet habe. Sie habe den Rottweiler dann angeleint und mit ihm weggehen wollen. In diesem Moment habe die Frau ihren Terrier wieder auf den Boden gesetzt. Dieser sei dann plötzlich mehrfach um die Frau herumgelaufen, die sich dadurch in der Hundeleine verwickelt habe und zu Fall gekommen sei.

Das LG wies die Klage ab. Es hielt die Aussage der Zeugin für glaubhaft. Danach ergebe sich keine Haftung des Beklagten als Halter des Rottweilers. Zwar hafte ein Tierhalter immer, wenn durch das spezielle tierische Verhalten seines Haustiers ein Dritter verletzt werde. Hier reiche aber die bloße Anwesenheit des Rottweilers nicht, um eine Haftung zu begründen. Der Terrier habe die Frau unmittelbar zu Fall gebracht, als er mit der Leine um sie herumgelaufen sei. Um eine Haftung des Halters des Rottweilers annehmen zu können, hätte aber mindestens feststellbar sein müssen, dass der Rottweiler durch ein wie immer geartetes Verhalten den Terrier zu diesem Verhalten provoziert hatte. Das war aus Sicht der Richter nicht der Fall.

Anders ging ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe aus. Auch dort waren zwei Hunde beteiligt. Der nicht angeleinte Terrier der Beklagten lief auf die Bulldogge des Klägers zu, die dieser an der Leine führte. Im Verlauf des folgenden „Gemenges“ kam der Kläger zu Fall und wurde im Gesicht gebissen. Die Bisswunde des Klägers am Ohr musste genäht, die Wunde unterhalb des Auges ärztlich versorgt werden. Der freiberuflich tätige Kläger war fünf Tage arbeitsunfähig und hat eine Narbe davon getragen.

Das OLG sprach ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR und Ersatz für Verdienstausfall in Höhe von 3.100 EUR zu. Die Richter machten deutlich, dass es auf die Frage, welcher Hund den Kläger gebissen hat, nicht ankomme. Der Terrier der Beklagten hat die Verletzung jedenfalls verursacht, indem er auf den Kläger und dessen Hund knurrend und bellend zugestürmt ist und mit dem Hund des Klägers eine Rauferei begonnen hat. Der Hundehalterin war in diesem Fall vorzuwerfen, dass ihr die Aggressivität ihres Hundes bekannt war. Dieser hatte erst wenige Wochen vor dem Ereignis einen anderen Terrier angegriffen und dessen Halterin in die Hand gebissen. Ein Mitverschulden des Klägers, etwa in der Form, dass er sich zwischen die beiden Hunde gestellt hat, konnten die Richter nicht feststellen. Die Beklagte haftet damit für den vollen Schaden, der dem Kläger entstanden ist. (LG Osnabrück, Urteil vom 23.9.2019, 8 O 1022/19)

Haftungsrecht: Gutachten beweist Beschädigung eines Autos durch Hotel-Parkservice

Was ist wahr, was ist falsch? Für einen Richter ist es oft nicht einfach, das herauszufinden. Er war ja nicht dabei und muss im Nachhinein aufgrund von teilweise widersprüchlichen Zeugenaussagen entscheiden. In manchen Verfahren können ihm dabei unabhängige Gutachter helfen.

So war es auch in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Hier brachte ein Sachverständigengutachten die Klärung. Die Ehefrau des Klägers hatte den Toyota Auris vor einem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben, damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren werde. Als die Frau nach dem Besuch des Spa-Bereichs zu dem Fahrzeug zurückkehrte, stand es nicht in der Tiefgarage, sondern in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Kläger erhob Schadenersatzklage. Das Hotel wandte ein, die Reifen seien schon vorher beschädigt gewesen.

In erster Instanz hatte das Landgericht die Klage noch abgewiesen. Der mitverklagte Hotelmitarbeiter hatte geschildert, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt habe. Deshalb habe er das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in der Parkbucht abgestellt. Daraufhin konnte das Landgericht trotz der entgegenstehenden Aussage der Ehefrau nicht ausschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe.

Die Richter am OLG ließen die Aussage des Hotelmitarbeiters durch ein Sachverständigengutachten überprüfen. Dieses ergab, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Der Gutachter stellte fest, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein musste. Der Schaden könne nicht schleichend aufgetreten sein. Die Richter zogen daraus den Schluss, dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden seien. Sie verurteilten Hotel und Mitarbeiter, einen Schadenersatz in Höhe von rund 6.000 EUR zu zahlen. (OLG Köln, Urteil vom 26.8.2019, 22 U 134/17)

Gesetzliche Krankenversicherung: Auch Praxen im EU-Ausland müssen einen Heil- und Kostenplan erstellen

Auch Zahnarztpraxen im EU-Ausland, die in Deutschland krankenversicherte Patienten behandeln, müssen vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan (HKP) erstellen. Andernfalls hat der Patient keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die Behandlungskosten erstattet werden.

Das musste sich eine in Deutschland versicherte Patientin vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen sagen lassen. Die Frau hatte sich in Polen zahnärztlich behandeln lassen, um keinen Eigenanteil zahlen zu müssen. Es sollte je eine Brückenversorgung im Ober- und im Unterkiefer erfolgen. Die Krankenkasse hatte einen Festzuschuss von 3.600 EUR bewilligt. Der Hauszahnarzt der Patientin in Deutschland hatte in seinem HKP Behandlungskosten i. H. v. 5.000 EUR veranschlagt. Sein polnischer Kollege berechnete der Patientin 3.300 EUR. Die Patientin reichte die Rechnung bei ihrer Krankenkasse ein. Diese bezahlte aber nur die Brückenversorgung im Oberkiefer. Die Unterkieferversorgung entspreche nicht ihren Qualitätsanforderungen.

Das LSG wies die Klage der Patientin ab. Ausschlaggebend dafür seien nicht die Qualitätsmängel der Unterkieferversorgung. Entscheidend sei vielmehr die Tatsache, dass der polnische Zahnarzt keinen HKP vorgelegt habe. Dieser sei aber gerade die Voraussetzung, um eine prothetische Versorgung auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Da ein HKP des polnischen Zahnarztes fehle, habe die Patientin keinen Erstattungsanspruch. (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.5.19, L 4 KR 169/17)

Finanzen: KfW: Förderprogramme mit verbesserten Konditionen

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat die Konditionen bei Krediten für altersgerechte Umbauten oder die energieeffiziente Sanierung verbessert. Seit Oktober 2019 werden Bereitstellungszinsen für nicht abgerufene Kreditbeträge erst ab dem 13. Monat berechnet. |

Das Programm „Altersgerecht Umbauen“ (www.iww.de/s3005) richtet sich an Personen, die barrierereduzierend und einbruchsichernd umbauen oder umgebauten Wohnraum kaufen wollen (bis 50.000 EUR pro Wohnung). Mit dem „Ergänzungskredit Energieeffizient sanieren“ kann die Umstellung von Heizungsanlagen auf erneuerbare Energien finanziert werden (bis 50.000 EUR pro Wohnung, www.iww.de/s3006). Seit dem 1.10.19 gilt für beide Programme: Die bereitstellungsprovisionsfreie Zeit verlängert sich von vier auf zwölf Monate. Die Bereitstellungsprovision wird ab dem 13. Monat nachdem die KfW den Kredit zugesagt hat fällig, falls der Kreditbetrag bis dahin noch nicht abgerufen wurde.

Smarthome-Systeme sind u. a. für Senioren eine große Unterstützung, um beispielsweise Tore und Jalousien zu bewegen oder die Gegensprechanlage zu bedienen. Auch solche Technologien werden im Rahmen eines altersgerechten Umbaus gefördert. Kredite werden nicht direkt bei der KfW, sondern bei einem frei wählbaren Kreditinstitut beantragt.

Autokauf: Ein Mietwagen ist kein „Werkswagen“

Ein als Mietwagen genutzter Pkw darf beim Verkauf nicht als „Werkswagen“ deklariert werden.

Das musste sich ein Autohändler vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sagen lassen. Er hatte mehrere Gebrauchtwagen angekauft, die zuvor von einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt worden waren. Einen der Wagen verkaufte er an die Kläger. Dabei wurde das Fahrzeug im Kaufvertrag ausdrücklich als „Werkswagen“ der betreffenden Fahrzeugherstellerin bezeichnet. Nachdem der Kaufvertrag unterzeichnet war, erhielten die Kläger die Fahrzeugpapiere. Darin war das Mietwagenunternehmen als vorherige Halterin ausgewiesen. Hierauf ließen die Kläger den Wagen vor Ort stehen. Sie verlangten, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werde. Nach ihrer Auffassung sei das Fahrzeug mangelhaft, weil es sich nicht um einen „Werkswagen“ handele. Hierunter falle nach ihrem Verständnis das von einem Werksmitarbeiter genutzte Fahrzeug. So hätten sie den Begriff „Werkswagen“ auch bei Abschluss des Kaufvertrags verstanden. Dass das Fahrzeug tatsächlich zuvor als Mietwagen eingesetzt worden sei, hätten sie erst aus den Fahrzeugpapieren erfahren.

Der Verkäufer verteidigte sich im Prozess unter anderem mit der Argumentation, dass der betreffende Automobilhersteller verschiedene Kategorien von Werkswagen anbiete, unter anderem die zuvor als Mietwagen genutzten Fahrzeuge. Hierüber und über die konkrete Nutzung als Mietwagen seien die Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags aufgeklärt worden. Die verschiedenen Arten von Werkswagen würden sich auch nicht unterscheiden, da alle Fahrzeuge vor ihrer Weiterveräußerung von der Herstellerin vollumfänglich überprüft würden.

Das OLG verurteilte den Verkäufer dazu, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Die Richter sahen es als maßgeblich an, dass beim Autokauf der Begriff „Werkswagen“ allgemein so verstanden werde, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird. Eine Nutzung als Mietwagen werde hingegen üblicherweise mit dem Begriff „Werkswagen“ nicht verbunden. Dass die betreffende Fahrzeugherstellerin und der Beklagte den Begriff „Werkswagen“ intern möglicherweise weiter fassen, sei unerheblich. Für die Auslegung des Vertragsinhalts komme es grundsätzlich darauf an, wie der Vertragspartner diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte. Den Beweis dafür, dass die Kläger über die vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt wurden und sie daher ausnahmsweise den Begriff „Werkswagen“ ebenso weit gefasst verstanden hätten wie der Beklagte, habe dieser nicht geführt. Das veräußerte Fahrzeug weise also, weil es sich wegen der Nutzung als Mietwagen nicht um einen „Werkswagen“ handelt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und sei mangelhaft. Die Kläger seien daher berechtigt, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Eine Nutzungsentschädigung müssten sie sich hierbei nicht anrechnen lassen, da sie das Fahrzeug unstreitig nicht bewegt und beim Beklagten belassen hatten. (OLG Koblenz, Urteil vom 25.7.2019, 6 U 80/19)