Stromliefervertrag: Plötzlicher unerklärlicher hoher Anstieg der Stromkosten ist offensichtlicher Fehler

Steigt der Stromverbrauch eines Ehepaars ohne erkennbaren Grund um ein Vielfaches an, kann von einem offensichtlichen Fehler ausgegangen werden. Der Stromversorger darf dann die Stromversorgung nicht wegen ausbleibender Zahlungen einstellen.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Koblenz im Fall eines gesundheitlich angeschlagenen 80-jährigen Mannes und dessen Ehefrau. Ihr jährlicher Stromverbrauch in den Jahren 2006 bis 2017 lag immer zwischen etwa 5200 und 9900 kWh. Die daraus resultierenden Rechnungen zahlten die Eheleute jeweils ohne Beanstandungen. Im Zeitraum vom 14.2.2016 bis 26.7.2016 rechnete der Stromversorger plötzlich einen Stromverbrauch von 56.164 kWh ab, baute den Zähler aus und vernichtete diesen. Der neu eingebaute Zähler wies im Zeitraum vom 26.7.2016 bis 2.3.2017 einen Verbrauch von 13.565 kWh aus. Der Stromversorger forderte von den Eheleuten einen Gesamtbetrag von 17.776,14 EUR. Diese zahlten den Rechnungsbetrag nicht. Der Stromversorger klagte nunmehr auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Richter liegen hier grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Stromversorgung vor, da die Rechnung aus dem Stromversorgungsvertrag trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt wurde. Allerdings steht den Eheleuten ein im Gesetz vorgesehener Einwand gegen die Rechnung zu. Ein solcher Einwand ist gegeben, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung vorliegt. Das LG sieht hinsichtlich des Stromverbrauchs im Zeitraum vom 14.2.2016 bis 26.7.2016 im Vergleich zu den Vorjahren einen solchen offensichtlichen Fehler. Die andere Alternative, den Anschluss von Stromverbrauchern, die vorher nicht vorhanden waren und die für den Haushalt auch völlig atypisch wären, schloss das LG aus. Der Umstand, dass der Stromversorger den alten Zähler verschrottet hat und daher die Ablesevorrichtung nicht mehr geprüft werden konnte, wurde ebenfalls zulasten des Stromversorgers berücksichtigt. Den Eheleuten konnte auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass sie nicht von sich aus zumindest einen Teil der Rechnung bezahlt hatten. Auch diese fehlende Teilzahlung führt nicht dazu, dass der Ausbau des Stromzählers und die Unterbrechung der Stromversorgung gerechtfertigt ist. (LG Koblenz, Urteil vom 14.2.2020, 13 S 33/19)

Aktuelle Gesetzgebung: Geringere Kosten und mehr Transparenz bei Inkassoverfahren

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen.

Der Gesetzentwurf enthält insbesondere die folgenden Neuregelungen:

Senkung der Inkassogebühren

  • Die Geschäftsgebühr, die für die Einziehung einer unbestrittenen Forderung im Regelfall geltend gemacht werden kann, soll gesenkt werden. Wenn die Forderung auf ein erstes Mahnschreiben beglichen wird, soll ein Satz von 0,5 gelten, anderenfalls ein solcher von 1,0. Derzeit wird häufig ein Gebührensatz von 1,3 bzw. 1,1 gefordert.
  • In der Wertstufe von über 50 bis 500 EUR, zu der etwa 60 Prozent aller Fälle gehören, können daher künftig nur noch 27 EUR statt bisher durchschnittlich 59,40 EUR gefordert werden, wenn die Forderung auf das erste Mahnschreiben beglichen wird. Andernfalls können 54 EUR gefordert werden. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher wird sich hieraus eine Entlastung von etwa 12,7 Prozent ergeben.
  • Als weitere Erleichterung für Verbraucherinnen und Verbraucher soll eine Sonderregelung für Kleinforderungen bis zu 50 EUR eingeführt werden, die etwa 23 Prozent aller Fälle ausmachen. In dieser Wertstufe können künftig sogar nur noch 18 EUR gefordert werden, wenn die Forderung auf das erste Mahnschreiben beglichen wird. Andernfalls können 36 EUR gefordert werden. Dies wird zu einer weiteren Entlastung um 7,7 Prozent führen.

Mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher

  • Durch eine Hinweispflicht soll Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits im Vorhinein verdeutlicht werden, welche Inkassokosten im Falle des Verzugs auf sie zukommen können. Diese Hinweispflicht kann entweder schon beim Vertragsschluss oder spätestens bei einer Mahnung erfüllt werden.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zukünftig vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Darüber hinaus müssen sie vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über die Rechtsfolgen eines solchen Schuldanerkenntnisses aufgeklärt werden.

Stärkung der Aufsicht

  • Inkassodienstleister und Rechtsanwälte müssen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben.
  • Den Aufsichtsbehörden sollen klarere Regelungen für die Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen an die Hand gegeben werden. Zudem soll die Anwendung von Untersagungsverfügungen gefördert werden. Schließlich soll die Möglichkeit länderübergreifender Kooperationen verdeutlicht werden.

Weitere Änderungen

  • Die Einigungsgebühr, die für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen geltend gemacht werden kann, soll im Bereich der untersten Wertstufe um etwa die Hälfte gesenkt werden.
  • Eine Kostendopplung durch eine in der Vergangenheit im Laufe des vorgerichtlichen Verfahrens und des gerichtlichen Mahnverfahrens häufig zu beobachtende Beauftragung von sowohl Inkassodienstleistern als auch Rechtsanwälten soll zukünftig ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  • Die Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten im Bereich der Geltendmachung von Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren soll abgeschafft werden.

Haftungsrecht: Schmerzensgeld: Mitverschulden des Hundehalters beim Hundegefecht

Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Verlauf einer der Hundehalter gebissen wird, muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Das musste sich eine Hundehalterin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagen lassen. Sie war mit ihrem Hund an einem Hundestrand spazieren gegangen. Dort war ihr eine andere Frau mit Hund begegnet. Die Hunde gerieten in eine Auseinandersetzung. Die Hundehalterin versuchte einzugreifen. Ihrer Schilderung zufolge griff sie ihrem Hund in den Nacken, um ihn von dem anderen Hund zu trennen. Dabei habe sie weder direkt vor die Schnauze des anderen Hundes gegriffen, noch den vorderen Halsbereich ihres Hundes umfasst. Trotzdem wurde sie von dem fremden Hund in den linken Unterarm gebissen. Dabei erlitt sie mehrere blutige Bissverletzungen, die bei einer stationären Aufnahme im Krankenhaus genäht werden mussten. Sie hat nach wie vor eine Narbe.

Wegen dieser Sache zog sie vor Gericht und verlangte von der anderen Hundehalterin ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 EUR. Diese müsse für die sogenannte „Tiergefahr“ ihres Hundes haften. Das Landgericht Oldenburg sprach ihr ein Schmerzensgeld von 800 EUR zu und wies ihre Klage im Übrigen ab.

Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Ein höheres Schmerzensgeld als 800 EUR stehe der Frau nicht zu. Sie müsse sich ein Mitverschulden von 80 Prozent anrechnen lassen, so die Richter. So sei zum einen die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zu berücksichtigen, auch wenn diese weniger schwer wiege, als die Tiergefahr des Hundes, der sie gebissen habe. Daneben begründe aber auch ihr eigenes Verhalten ein Mitverschulden. Es sei in hohem Maße leichtfertig, in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorrichtung einzugreifen. Dies habe die Frau letztlich auch selbst eingesehen und daher im Rahmen einer „WhatsApp“-Nachricht eingeräumt, man solle „in ein Hundegefecht nicht einschreiten“. Ein Schmerzensgeld von 800 EUR wie vom Landgericht zugesprochen sei daher jedenfalls nicht zu niedrig, so das OLG. (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 3.9.2019 und Beschluss vom 4.10.2019, 5 U 114/19)

Haftungsrecht: Deutsche Gerichte müssen „Vorflugregeln“ des italienischen Luftrechts anwenden

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte über Schadenersatzansprüche aus einem Flugunfall in Norditalien zu entscheiden.

Der aus Köln stammende Kläger war dort mit einem Hängegleiter (Drachen) unterwegs, der aus dem Bonner Umland stammende Beklagte mit einem Gleitschirm. Es herrschte reger Flugbetrieb mit mehr als zehn Gleitschirmen in der Luft, als die Parteien bei schwacher Thermik in rund 80 Meter Höhe kollidierten. Der Drache des Klägers wurde auf den Rücken gedreht, der Kläger fiel von oben in das Segel und stürzte ab. Trotz der Höhe zog er sich lediglich Prellungen und eine Stauchung des linken Handgelenks zu. Der Beklagte konnte seinen Rettungsschirm öffnen und blieb unverletzt.

Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte den Unfall verschuldet habe. Er verlangte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500 EUR sowie Ersatz weiterer Schäden in Höhe von rund 5.000 EUR.

Mit dieser Forderung blieb er vor dem OLG ohne Erfolg. Die Richter wiesen darauf hin, dass die deutschen Gerichte bei ihrer Entscheidung zwar Anspruchsgrundlagen des deutschen Rechts anzuwenden haben. Sie müssen dabei aber auch die Sicherheits- und Verhaltensregeln nach italienischem Luftrecht berücksichtigen. Nach dem einschlägigen italienischen Präsidialdekret und den Ausweichregeln des Regolamento Regole dell`Aria Italia des ENAC (Nationale Anstalt für die Zivilluftfahrt) haben nicht motorisierte Fluggeräte, welche in einem thermischen Aufwind in einer kreisförmig nach oben steigenden Drehung fliegen, das Vorflugrecht. Andere nicht motorisierte Fluggeräte müssen ausweichen. Dabei gibt derjenige den Drehsinn vor, der sich als erster in dem thermischen Aufwind befindet. Außerdem gilt die allgemeine Sichtflugregelung. Danach ist fortgesetzter Blickkontakt mit möglichen anderen Formen des Luftverkehrs erforderlich. Zudem gilt ein Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

Bei der Klärung des Sachverhalts konnte das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen die von den Instrumenten aufgezeichneten Flugwege der Parteien nachvollziehen. Danach ergab sich, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger gegen die Flugregeln verstoßen hatte. Die Auswertung der Daten belegte, dass der Beklagte sich schon vor dem Kläger im Bereich der Thermik befunden hatte. Er war im Steigflug, als sich der Kläger rund zehn Sekunden vor der Kollision mit einer gefährlichen Rechtskurve vor den Gleitschirm des Beklagten setzte. Da der Kläger anstatt um das gemeinsame Drehzentrum der Thermik zu kreisen auf dieses zugeflogen war, Wirbelschleppen erzeugt hatte, die den Gleitschirm ins Straucheln hätten bringen können, nicht stets einen Überblick über die in seiner Nähe befindlichen anderen Piloten gehabt und gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen hatte, traf ihn ein erhebliches Verschulden an dem Unfall. Außerdem berücksichtigte der Senat, dass ein Drache grundsätzlich eine höhere Betriebsgefahr hat. Er fliegt schneller als Gleitschirme und ermöglicht dem Piloten nur eine eingeschränkte Sicht. Die grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Gleitschirms des Beklagten trat dahinter vollständig zurück. (OLG Köln, Urteil vom 27.3.2020, 1 U 95/19)

Sozialrecht: Hörgerät: Kasse muss auch bei gering verbessertem Hören zahlen

Immer wieder wird vor den Sozialgerichten gestritten, ob Krankenkassen auch über dem Festbetrag liegende Hörgeräte bezahlen müssen, wenn diese nur wenig besser sind. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat dies bejaht, wenn das Gerät das Sprachverstehen um fünf Prozent verbessert und sich dies mit seinen technischen Merkmalen erklären lässt.

Der Kläger verlangte von seiner Krankenkasse die Mehrkosten für das Hörgerätesystem WIDEX Dream 220 D2-PA. Damit hatte er ein besseres Sprachverstehen in Höhe von fünf Prozent sowohl bei Nutzschall als auch bei Störschall. Erstinstanzlich hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Abweichung läge im Bereich üblicher Messschwankungen und rechtfertige die erheblichen Mehrkosten nicht. Auf seine Berufung hin gab ihm das LSG recht. Die Krankenkasse könne sich nicht auf Messungenauigkeiten berufen, die die geringe Abweichung von fünf Prozent nach Auffassung der Hörgeräteakustikerin erklären könnten.

Die Hilfsmittel-Richtlinie sehe bei Anwendung des vorgeschriebenen Freiburger Einsilbertests gerade keine Abschläge für Messungenauigkeiten oder Schwankungen vor. Das bessere Ergebnis war für das Gericht auch deshalb plausibel, weil es sich durch die bessere technische Ausstattung erklären ließ. Die Hörgeräteakustikerin hatte im Gerichtstermin ausgeführt, dass sich das Modell gegenüber dem Festbetragsgerät durch eine bessere Störgeräuschunterdrückung und bessere Rückkopplungsauslöschung auszeichnet. Dabei wich sie von ihrer früheren Meinung ab, dass nur subjektiv ein besseres Sprachverstehen und ein besserer Komfort für den Kläger vorliegen würde. (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019, L 9 KR 44/17)

KfW Fördermittel: Förderung für Barrierereduzierung beim Wohnen aufgestockt

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat die Fördermittel für Maßnahmen zur Barrierereduzierung für dieses Jahr auf 100 Mio. EUR erhöht. Bislang standen dafür 75 Mio. EUR bereit. Die Zuschüsse können ab sofort bei der KfW beantragt werden. BMI und die KfW reagieren damit auf die anhaltend hohe Nachfrage nach Barrierereduzierung.

Für einzelne Maßnahmen vergibt die KfW Zuschüsse in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten (max. 5.000 EUR). Wer sein Haus zum Standard „Altersgerechtes Haus“ umbaut, bekommt 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten (max. 6.250 EUR) von der KfW erstattet. Private Bauherren und Mieter können ihren Förderantrag vor Beginn der Vorhaben im KfW-Zuschussportal online stellen und erhalten nach Aussage der KfW innerhalb weniger Augenblicke ihre Förderzusage.

Vertragsrecht: Allgemeines ärztliches Attest reicht für Kündigung des Fitnessstudiovertrags nicht aus

Wird in einem Attest bescheinigt, dass der Kunde aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht in der Lage ist, das Fitnessstudio zu nutzen, kann er allein deshalb den Fitnessstudiovertrag nicht fristlos kündigen.

So entschied es das Amtsgericht Frankfurt a. M. im Fall eines Fitnessstudiobetreibers. Der hatte einen Kunden auf rückständige Mitgliedsentgelte i.H.v. ca. 1500 EUR verklagt. Der Kunde berief sich darauf, dass er den Vertrag aus „gesundheitlichen Gründen“ fristlos gekündigt hatte. Was ihm genau fehlte, blieb im Verfahren offen. Der Kunde legte lediglich ein Attest vor, dass ihm entsprechend „gesundheitliche Gründe“ bescheinigte.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kunde sich in der Kündigungserklärung, auf die die Kündigung aus wichtigem Grund gestützt war, zwar darauf beschränken dürfe, auf „gesundheitliche Gründe“ abzustellen. Im Prozess müsse er aber nachprüfbar vortragen und beweisen, dass er an einer bestimmten Erkrankung gelitten habe, die es ihm verwehrt habe, sich im Fitnessstudio sportlich zu betätigen. Auch hier hatte sich der Kunde jedoch nicht näher dazu erklärt, welche „gesundheitlichen Gründe“ vorlagen. Er wollte vielmehr, dass das Gericht dies selbst durch die Vernehmung der behandelnden Ärztin ermitteln solle. Das Gericht lehnte dies ab. Es handele sich um ein unzulässiges Beweisangebot zur Ausforschung des Sachverhalts. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 25.9.2019, 31 C 2619/19)

Vertragsrecht: Der Ausschankplan bei einer Hochzeitsfeier ist verbindlich

Die Gastgeber einer Hochzeitsfeier müssen für das Servieren von Getränken an ihre Gäste selbst nicht zahlen, wenn zuvor mit dem Gastronomiebetrieb vereinbart worden war, dass nur bestimmte Spirituosen/Getränke angeboten werden sollen und die ausgeschenkten hiervon nicht umfasst sind.

Das musste sich ein Gastronom vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. sagen lassen. Er hatte einen Veranstaltungsraum für eine Hochzeitsfeier einschließlich gastronomischer Leistungen vermietet. Vereinbart war eine Getränkekostenobergrenze i.H.v. 5.000 EUR. Nach den Feierlichkeiten stellte der Gastronom dem Brautpaar den Maximalbetrag von 5.000 EUR in Rechnung. Die Brautleute wollten jedoch einen Teilbetrag von 1.022,50 EUR nicht bezahlen. Dieser war für die folgenden Getränke angefallen: Jackie Cola (416,50 EUR), Wodka Orange (289,00 EUR), Tequila (108,50 EUR), Gin Tonic (170,00 EUR), Sky Wodka (21,00 EUR) und Absolut Wodka (17,50 EUR). Daraufhin erhob der Gastronom Klage.

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. kam nach einer Beweisaufnahme zu der Überzeugung, die Parteien hätten vereinbart, dass an Getränken lediglich Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte haben ausgeschenkt werden dürfen. Der Wortlaut der Getränkeabsprache sei hierbei eindeutig gewesen. Die Interpretation des Wirtes, dass auch „wesensgleiche“ Getränke erfasst seien, war daher nicht tragbar. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hätte der Gastronom keinen weitergehenden Anspruch mehr. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 3.9.2019, 31 C 376/19 (23))

Versicherungsrecht: Kündigung des Versicherungsvertrags ist auch ohne Bestätigung wirksam

Ein Versicherungsvertrag ist auch beendet, wenn der Versicherer die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig deutlich gemacht. Der Versicherungsnehmer hatte eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil sein Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte er vom Versicherer Ersatz obwohl er selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte.

Das OLG wies darauf hin, dass der Versicherer die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag sei aufgrund der Kündigung wirksam beendet worden. Der Versicherer habe weder gegenüber dem Versicherungsnehmer bestätigen müssen, dass er die Kündigung erhalten habe, noch dass er diese als wirksam anerkenne. Hätte der Versicherungsnehmer Zweifel hieran gehabt, hätte er selbst beim Versicherer nachfragen müssen. Der Versicherungsnehmer habe auch nicht durch späteres Verhalten gegenüber dem Versicherer zu erkennen gegeben, dass er den Versicherungsvertrag doch habe fortsetzen wollen. Insbesondere habe er auch keine weiteren Beiträge mehr gezahlt. Der Versicherer sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Versicherungsnehmer auf seinen fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen. (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 2.9.2019, 11 U 103/18)

Reiserecht: Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich

Bei der Frage, wann in einem Hotel auf eine mögliche Rutschgefahr hingewiesen werden muss, kommt es auch darauf an, ob die baulichen Verhältnisse den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprechen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Reisenden hin. Der Mann ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Der Mann hatte eine Pauschalreise nach Lanzarote gebucht. Am Tag nach der Ankunft geriet er beim Verlassen des Hotels zu Fall, als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte. Bei dem Sturz erlitt er eine Handgelenksfraktur. Er verklagte daraufhin das Reiseunternehmen unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld. Damit blieb er in den ersten beiden Instanzen jedoch ohne Erfolg.

Der BGH hat die zweitinstanzliche Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob der Bodenbelag der Rollstuhlrampe den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach. Das Berufungsgericht hielt diese Frage für nicht entscheidungserheblich. Es sei ausreichend, einen Hotelgast vor einer Rutschgefahr bei Nässe mit einem Warnschild zu warnen.

Das gelte nach Ansicht der Richter am BGH aber nur für den Fall, dass die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Sollte die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprochen haben, bestand hingegen eine besondere Gefährdungslage. Dann reiche ein Warnschild im Bereich der Rampe nicht aus. (BGH, Urteil vom 14.1.2020, X ZR 110/18)