Formerfordernis: Kein Hartz IV-Widerspruch per E-Mail

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass es nicht der gesetzlichen Form entspricht, wenn ein Widerspruch mit einfacher E-Mail eingelegt wird.

Geklagt hatten zwei Hartz-IV-Empfänger aus Lüneburg. Wegen schwankenden Einkommens berechnete das Jobcenter die Leistungen des Paares zunächst vorläufig, bis im Dezember 2019 die endgültige Festsetzung erfolgte. Die Bescheide enthielten eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach ein Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ einzulegen sei. Nachdem das Paar mit einfacher E-Mail Widerspruch einlegte, wies das Jobcenter schriftlich darauf hin, dass die Formerfordernisse nicht gewahrt seien, da die technischen Voraussetzungen einer eindeutigen Urheberschaft so nicht gewährleistet seien. Das Paar müsse den Widerspruch formgerecht nachreichen, da er sonst unzulässig sei.

Dem hielten die Leistungsempfänger entgegen, dass in den Bescheiden nicht stehe, dass kein Widerspruch per E-Mail erfolgen könne. Nach ihrer Ansicht sage der Hinweis „schriftlich oder zur Niederschrift“ jedem, der „normal bei Verstand sei“, dass der Widerspruch per Fax, per Niederschrift oder per E-Mail eingelegt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Unterschiede zwischen Fax und E-Mail gezogen würden. E-Mails gehörten zur täglichen Kommunikation.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Zwar könne ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings sei dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine absenderauthentifizierte Übersendung (z.B. als De-Mail) erforderlich. Demgegenüber reiche eine einfache E-Mail nicht aus. Da das Jobcenter auf diesen Weg nicht hingewiesen habe, könne sich höchstens die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängern. Allerdings hätten die Leistungsempfänger auch in diesem Zeitraum keinen formgerechten Widerspruch nachgereicht. Sie hätten allein darauf beharrt, dass eine einfache E-Mail ausreiche.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Paar Beschwerde eingelegt.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4.11.2021, L 11 AS 632/20, PM vom 13.12.2021

Hochzeit mit Hindernissen I: Hochzeitsfeier abgesagt – Anzahlung zurück

Aufgrund der Corona-Pandemie musste ein Brautpaar seine Hochzeitsfeier absagen. Doch musste es auch die Anzahlung an den Caterer abschreiben? Nein so entschied es das Landgericht (LG) Frankenthal: Kann eine Hochzeitsfeier wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden, darf das Brautpaar von dem vor Ausbruch der Pandemie geschlossenen Catering-Vertrag zurücktreten. Der Caterer muss die vom Brautpaar überwiesene Anzahlung in voller Höhe zurückzahlen.

Ein Brautpaar wollte im Jahr 2020 seine Hochzeit mit 100 Personen in einem historischen Mühlenanwesen feiern und schloss mit dem Caterer etwa vier Monate vor dem geplanten Termin einen Vertrag darüber, dass dieser die Feier ausrichten und die Gäste verköstigen solle. Das Paar leistete Anzahlungen von mehr als 6.000 Euro. Wegen der staatlichen Auflagen in der ersten Corona-Pandemiewelle konnte die Feier nicht stattfinden und sollte 2021 nachgeholt werden. Doch auch 2021 war das Fest wegen der geltenden „Bundes-Notbremse“ pandemiebedingt nicht durchführbar. Das Ehepaar erklärte den Rücktritt vom Catering-Vertrag und forderte vergeblich die Rücküberweisung der Anzahlung.

Das LG gab dem Ehepaar Recht: Die Corona-Pandemie und deren Folgen seien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unabsehbar gewesen. Es sei unausgesprochen Geschäftsgrundlage des Vertrags gewesen, dass die Feier im Innenbereich der Mühle rechtskonform und ohne Gesundheitsrisiko für die Gäste durchgeführt werden könne. Hätte es vorhergesehen, dass dies wegen der Auflagen über viele Monate hinweg nicht möglich sei, hätte es den Vertrag nicht abgeschlossen.

Die Eheleute müssten sich nicht darauf verweisen lassen, das Fest unter freiem Himmel auszurichten. Ein weiteres Abwarten sei ebenfalls unzumutbar. Denn eine Hochzeitsfeier sollte im zeitlichen Zusammenhang zur standesamtlichen Trauung stattfinden.

Quelle: LG Frankenthal, Urteil vom 21.12.2021, 8 O 198/21

„Betriebsweg“: Weg vom Bett ins Homeoffice ist gesetzlich unfallversichert

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt entschieden.

Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht (SG) den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht (LSG) ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das BSG hat die Entscheidung des SG bestätigt.

Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

Quelle: BSG, Urteil vom 8.12.2021, B 2 U 4/21 R, PM 37/21

Pfändungsschutz-Konto Neuregelungen: Datenweitergabe und Löschungspflicht

Die Weitergabe von Daten an Auskunfteien und der Abruf dieser Daten wurden zum 1.12.2021 neu geregelt.

Um Missbrauch bei mehreren Pfändungsschutz-Konten (P-Konten) desselben Kunden entgegenzuwirken, darf das Kreditinstitut seither auf freiwilliger Basis Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein P-Konto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien die Angabe verarbeiten und nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln.

Diese Zweckbindung dient nicht der Information etwaiger Gläubiger und darf daher nicht für Fragen nach der Kreditwürdigkeit des Schuldners oder für die Berechnung von Score-Werten verwendet werden. Selbst mit Einwilligung des Kontoinhabers darf die Angabe „Unterhalten eines P-Kontos“ nicht für einen anderen als den vorgesehenen Zweck von einer Auskunftei erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Wird ein Konto nicht mehr als P-Konto geführt, gibt es eine Unterrichtungspflicht des Kreditinstituts gegenuber den Auskunfteien, die eine Mitteilung, wie oben genannt, erhalten hatten. Hierzu gehort auch der Fall, dass ein P-Konto vollstandig aufgelost wird. Die Auskunfteien sind dann verpflichtet, die Eintragung unverzüglich zu löschen.

Quelle: Vollstreckung effektiv, Ausgabe 11/2021, S. 183; BT-Drucksache 16/12714 vom 22.4.2009, S. 21

Klärungsbedarf: Datenspeicherung aus öffentlichen Registern durch private Unternehmen

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat entschieden, dem EuGH mehrere klärungsbedürftige Fragen vorzulegen, die die Eintragung einer Restschuldbefreiung bei der Schufa Holding AG betreffen.

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers, die Eintragung der Restschuldbefreiung aus dem Verzeichnis der Schufa Holding AG als private Wirtschaftsauskunftei zu löschen. Während bei den Insolvenzgerichten eine solche Löschung bereits nach sechs Monaten erfolgt, ist dies bei der Schufa erst nach drei Jahren der Fall.

Der hessische Datenschutzbeauftragte hatte zuvor die Beschwerde des Klägers gegen diese Verfahrensweise abgelehnt. Nach Ansicht des VG seien u. a. Fragen zur DS-GVO, zu einem wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und zur Datenspeicherung einer privaten Auskunftei ohne konkreten Anlass bzw. zur Vorratsdatenspeicherung zu klären. Das Gericht habe daher Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen „Parallelhaltung“ von Daten. Diese Haltung sei gesetzlich nicht geregelt und könne somit massiv in die wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen eingreifen.

Quelle: VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.8.2021, 6 K 226/21

Gesetzesvorhaben: Strengere Anforderungen an Melderegisterauskünfte beabsichtigt

Die Bundesländer wollen die Anforderungen an die Identifikation gesuchter Personen für die Melderegisterauskunft anheben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat (BR) am 5.11.2021 beschlossen.

Das Ziel: Privatpersonen sollen besser vor missbräuchlichen Auskunftsersuchen geschützt werden. Wird Auskunft zu einer Person aus dem Melderegister begehrt, soll zur eindeutigen Identifizierung der Person und zum Nachweis, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Anfrage handelt, entweder eine dem Anfragenden bekannte (frühere) Anschrift der gesuchten Person angegeben werden oder der Anfragende muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Nach derzeitiger Rechtslage können Privatpersonen oder Unternehmen unter Angabe einiger Daten, die eine gesuchte Person eindeutig identifizieren, Auskunft insbesondere über die private Meldeadresse dieser Person erhalten. Dazu gehören alternativ der Familienname, ein früherer Name, Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift. Folge: Personen können oft schon unter Angabe des Vor- und Familiennamens bei der zuständigen Meldebehörde eindeutig identifiziert werden. Anfragende erhalten dann die aktuelle Anschrift der Person. Dies birgt ein hohes Missbrauchspotenzial. Dies ist umso gefährlicher, als Melderegisterauskünfte auch dazu dienen, Ansprüche durchzusetzen, da für das Erwirken und Vollstrecken eines Urteils die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift erforderlich ist.

Quelle: BR-Drucksache 728/21 vom 5.11.2021

Verwaltungspraxis: Kein Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises

Ein behördlich anerkannter schwerbehinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten (statt wie im Regelfall: befristeten) Schwerbehindertenausweises, auch wenn eine Änderung in seinem Gesundheitszustand nicht zu erwarten ist. Das hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in einem Berufungsverfahren entschieden.

Der Kläger, bei dem die Behörde mit Bescheid einen Grad der Behinderung von 100 festgestellt hatte, wandte sich dagegen, dass ihm nur ein auf fünf Jahre befristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden war. Er berief sich darauf, dass seine Gehörlosigkeit unumkehrbar sei. Die Behörde lehnte es unter Hinweis auf das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab, ihm einen unbefristeten Ausweis auszustellen. Dagegen zog der Kläger vor Gericht.

Vor dem Thüringer LSG blieb er ohne Erfolg. Das Gericht hat sich durch das Gesetz an einer anderen Entscheidung gehindert gesehen. Zwar besteht nach SGB IX (§ 152 Abs. 5) ein Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Anders verhält es sich hingegen bei der Frage, ob der Ausweis unbefristet erteilt wird. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung „soll“ die Gültigkeitsdauer des Ausweises befristet werden. Im Regelfall soll also ein befristeter Ausweis erteilt werden; ein unbefristeter Ausweis soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben.

Ein solcher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn eine Änderung im Gesundheitszustand des schwerbehinderten Menschen nicht zu erwarten ist. Auch beim Kläger lag im Hinblick auf seine Gehörlosigkeit kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigte, ihn gegenüber anderen schwerbehinderten Menschen zu privilegieren. Der Aufwand für die Beantragung eines neuen Ausweises ist in der Regel gering.

Wie das LSG bei der Urteilsverkündung betonte, hält es allerdings für unbedingt wünschenswert, dass eine einheitliche Verwaltungspraxis geübt wird. Der Kläger hatte vorgetragen, dass in vergleichbaren Fällen in anderen Landkreisen unbefristete Ausweise ausgestellt würden. Eine rechtlich einklagbare Verpflichtung folgte daraus jedoch nicht.

Quelle: Thüringer LSG, Urteil vom 14.10.2021, L 5 SB 1259/19, PM 6/21 vom 25.22.2021

Vereinsrecht: Teilnahme an Mitgliederversammlung tatsächlich unmöglich? Beschlüsse anfechtbar!

Wird die Mitgliederversammlung eines Vereins in einem Raum abgehalten, der nicht für alle Mitglieder Platz bietet, führt das noch nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Es kommt einzig darauf an, ob der Platz für die tatsächlich erschienenen Mitglieder ausgereicht hat. Das hat das Kammergericht (KG) Berlin klargestellt.

Zunächst gilt der Grundsatz: Ein Verein darf mit Rücksicht auf die bisherigen Erfahrungen einen angemessen großen Versammlungsraum wählen. Er muss nicht davon ausgehen, dass alle Mitglieder erscheinen.

Nichtig, weil dann ein Ladungsmangel vorliegt, sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aber dann, wenn erschienene Mitglieder tatsächlich abgewiesen werden müssen. Das ist auch in Hinsicht auf den größeren Raumbedarf zur Einhaltung der Hygienevorgaben unter den Bedingungen der Corona-Pandemie von Bedeutung. Zwar können Ihre Mitglieder um Voranmeldung gebeten werden, um den Raumbedarf besser planen zu können. Abgewiesen werden dürfen Mitglieder, die unangemeldet erscheinen, aber nicht. Ausnahme: Die Vereinssatzung liefert dafür eine Grundlage.

Quelle: KG Berlin, Beschluss vom 12.2.2021, 22 W 1047/20

Verbraucherschutz: Verbesserte Rechte bei Kauf von Treppenliften

Viele Senioren lassen in ihre Wohnungen oder Häuser angepasste Kurventreppenlifte einbauen. Solche Verträge sind als Werkverträge einzustufen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der individuelle Charakter eines Lifts für ein spezielles Wohnumfeld sei entscheidend für die Einstufung. Daher gilt auch ein Widerrufsrecht, wenn die Verträge außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden.

Das war geschehen

Die Beklagte im Fall des BGH verkauft Kurventreppenlifte. Diese werden mit individuell geformten und an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Laufschienen für zu befahrende Kurven angefertigt. Es handelt sich daher um passgenaue Konstruktionen speziell für die eigenen Wohnräume. Dabei erklärt die Beklagte als Herstellerin den Verbrauchern, dass sie bezüglich der Lifte außer für ein bestimmtes Modell kein gesetzliches Widerrufsrecht haben.

Die Klägerin (Bundesverband Verbraucherzentrale) pocht auf ein Widerrufsrecht und meint, dass die Beklagte mit ihrer Praxis gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Sie klagte daher auf Unterlassung bezüglich des bei Käufen abgelehnten Widerrufsrechts. Nachdem die Klägerin sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich scheiterte, bestätigte der BGH nun den Unterlassungsanspruch. Das Widerrufsrecht für Verbraucher sei hier nicht ausgeschlossen.

So begründet der BGH seine Entscheidung

Berücksichtige man die europäische Verbraucherrechtrichtlinie, würden unter den Begriff der „Verträge zur Lieferung von Waren“ die Kaufverträge und Werklieferungsverträge fallen. Nicht dazu zählen würden Dienstverträge und auch im Regelfall Werkverträge. Wenn, wie hier, individuelle Treppenlifte bestellt würden, liege ein solcher Werkvertrag vor. Das herzustellende Werk bestehe zu einem wesentlichen Teil darin, dass individuelle Laufschienen hergestellt und an das gewünschte Treppenhaus angepasst werden. Auch der entsprechende Aufwand hierfür spreche für einen Werkvertrag.

Zwar seien auch Einzelteile notwendig, die aber nur einen untergeordneten Zwischenschritt darstellen. Daher hätten Verbraucher auch ein vierzehntägiges Widerrufsrecht.

Bisher hatten Gerichte den Vertragstyp unterschiedlich beurteilt; dem hat der BGH nun ein Ende gemacht.

Quelle: BGH, Urteil vom 20.10.2021, I ZR 96/20

Kfz-Versicherung: Explosion der Autobatterie beim Startvorgang

Nach dem Sinn und Zweck der Kfz-Versicherung sind nur unmittelbar vom Fahrzeug ausgehende Gefahren abgedeckt. Eine solche Gefahr stellt aber die Explosion der Batterie des versicherten Fahrzeugs beim Startvorgang dar, auch wenn dieser mit einer Starthilfe durch ein anderes Fahrzeug unterstützt wird. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden.

Der vom Antragsteller erlittene Schaden selbst ist dabei durch Explosion der Batterie des versicherten Fahrzeugs im Rahmen dieses Startvorgangs eingetreten. Damit hat sich zugleich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr realisiert, nämlich die der offensichtlich defekten und explosionsgefährdeten Batterie. Dies rechtfertigt es, den konkreten Startvorgang als „Gebrauch“ des Fahrzeugs im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen.

Quelle: OLG Dresden, Beschluss vom 19.7.2021, 4 W 475/21