Energie-Grundversorgung: Gesplittete Tarife für Neukunden zulässig

Ein Energieversorgungsunternehmen kann in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden. Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Köln entschieden und damit einen vorangegangenen Beschluss des Landgerichts (LG) Köln bestätigt.

Der klagende Verbraucherverband hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin, ein Energieversorgungsunternehmen, das die Grundversorgung von Haushaltskunden in bestimmten Gebieten u.a. in Köln vornimmt, wegen Unterlassung in Anspruch genommen. Die Vorgehensweise des Unternehmens, Haushaltskunden zu unterschiedlichen Preisen zu beliefern und für die Unterscheidung allein auf das Datum des Vertragsschlusses abzustellen, stelle einen Verstoß gegen die Vorschriften des EnWG dar. Das LG Köln hatte einen solchen Unterlassungsanspruch abgelehnt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich das OLG angeschlossen. Begründung: Ein Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in dem es die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, ist zwar verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekannt zu geben und jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen und Preisen zu beliefern. Allerdings begründe dies keine Pflicht zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen. Vielmehr sei der im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (§ 36 Abs. 1 S. 1 EnWG) normierte Grundsatz der Preisgleichheit dahingehend zu verstehen, dass die Lieferung der Energie zu den Allgemeinen Preisen, die veröffentlicht wurden, und nicht ohne Bezug dazu angeboten wird. Zwar würden damit im Ergebnis die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen und dafür höhere Preise zahlen müssten. Allerdings erfolge diese Benachteiligung aus einem sachlichen Grund. Denn alternativ müssten die Kunden, die bereits (ggf. aus wirtschaftlicher Not) die Grundversorgung in Anspruch nehmen, erhöhte Preise bezahlen. Ein anderes Verständnis der genannten Norm so wie von dem antragstellenden Verbraucherverband vertreten führe darüber hinaus zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Versorgungsunternehmens.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 2.3.2022, 6 W 10/22, PM vom 8.3.2022

Schwerbehindertenstatus: Trotz unbefristeter Feststellung des Grades der Behinderung: kein unbefristeter Schwerbehindertenausweis

Ein behinderter Mensch kann nicht beanspruchen, dass der Grad der Behinderung (GdB) unabhängig von möglichen künftigen Veränderungen seines Gesundheitszustandes auf Dauer unveränderbar festgestellt und ein entsprechender Ausweis ausgestellt wird. Das hat jetzt das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg klargestellt.

Das war der Sachverhalt

Die 1960 geborene Klägerin ist an der rechten Brust (nach Geschwulstbeseitigung in Heilungsbewährung) erkrankt. Daneben bestehen bei ihr u.a. eine Depression, funktionelle Organbeschwerden, Bronchialasthma und ein Herzklappenfehler. Das beklagte Land Baden-Württemberg stellte zunächst einen GdB von 30 fest. Im nachfolgenden Klageverfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach bei der Klägerin ein GdB von 60 seit Juni 2020 beträgt. Mit Ausführungsbescheid vom März 2021 stellte der Beklagte einen GdB von 60 seit dem 1.6.2020 fest. Er wies zugleich auf die zu beachtende Heilungsbewährung, eine mögliche Nachuntersuchung und eine mögliche Neufeststellung bei Stabilisierung des Gesundheitszustandes hin. Der beigefügte Schwerbehindertenausweis war mit dem Aufdruck „gültig bis 1/2026“ versehen.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dem gerichtlichen Vergleich sei keine Befristung zu entnehmen. Voraussetzung für den Vergleichsschluss sei für sie gewesen, dass sie den GdB von 60 unbefristet erhalte. Der Schwerbehindertenausweis sei daher unbefristet auszustellen. Widerspruch und nachfolgende Klage vor dem Sozialgericht (SG) blieben erfolglos.

Landessozialgericht: Einschlägige Vorschrift sieht Befristung vor

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Das Land habe die in dem Vergleich getroffene Regelung vollständig umgesetzt. Eine Befristung sei im Ausführungsbescheid auch nicht durch die Ankündigung der Nachuntersuchung getroffen worden. Hierbei handele es sich lediglich um die Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme. Die Klägerin habe zudem keinen Anspruch auf unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises. Denn nach der einschlägigen Vorschrift im Sozialgesetzbuch (§ 152 Abs. 5 S. 3 SGB IX) „soll“ die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden. Aus dem Wort „soll“ folge, dass der Beklagte den Ausweis in der Regel befristen müsse, er jedoch in atypischen Fällen hiervon abweichen könne. Ein derartiger atypischer Fall liege hier nicht vor.

Vielmehr sei im Hinblick auf die für die Dauer von fünf Jahren nach Geschwulstbeseitigung abzuwartende Heilungsbewährung gerade mit einer möglichen Änderung der Verhältnisse zu rechnen. Der Schwerbehindertenausweis weise als öffentliche Urkunde auch lediglich die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung der Schwerbehinderung gegenüber Dritten nach und habe keine eigene konstitutive Bedeutung für die in ihm aufgeführten Feststellungen. Die Befristung des Ausweises bezwecke, zu gegebener Zeit prüfen zu können, ob die im Ausweis dokumentierten Merkmale bzw. Nachteilsausgleiche noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Dem habe der Beklagte mit der Befristung bis Januar 2026 ausreichend Rechnung getragen. In Abhängigkeit von der zugrunde liegenden Feststellung des GdB sei der Klägerin dann zu gegebener Zeit ein neuer Schwerbehindertenausweis auszustellen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.2.2022, L 8 SB 2527/21, PM vom 8.3.2022

Vertragsrecht: Rückforderung von Seminargebühren

Bucht ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis allein nach Maßgabe dieser Umstände davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist. Er muss auch davon ausgehen, dass der Teilnehmer weder in der Lage noch auch nur bereit sein wird, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Celle.

Der Veranstalter hatte Termine eines Fortbildungskurses mit fünf zwei- bis dreitägigen Präsenzveranstaltungen über sechs Monate verlegt. Die neuen Termine wurden einseitig vom Veranstalter festgesetzt und nicht mit den Teilnehmern abgesprochen. Den darauf von der Teilnehmerin erklärten Rücktritt wies er zurück. Zu Unrecht, wie das OLG anders als noch das Landgericht (LG) meinte.

Folge: Der Teilnehmer hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Seminarvergütung, weil er vom Ausbildungsvertrag wirksam zurückgetreten ist. Es handelte sich um ein sog. „relatives Fixgeschäft“.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021, 11 U 66/21

Fluggastrechte: Beweislast trägt meist der Fluggast

Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den Fluggast. Ist unsicher, ob die Ankunftsverspätung mindestens drei Stunden betragen hat, ist das Luftfahrtunternehmen gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH).

Danach enthält die Fluggastrechte-Verordnung (Fluggastrechte-VO) keine Bestimmung über die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Verspätung. Es gelte deshalb deutsches Beweisrecht. Allerdings muss das Luftfahrtunternehmen nicht im Rahmen der sog. sekundären Darlegungs- und Beweislast im Bordbuch oder an anderer Stelle den Zeitpunkt dokumentieren, an dem die erste Tür geöffnet und den Fluggästen der Ausstieg ermöglicht worden ist.

Quelle: BGH, Urteil vom 9.9.2021, X ZR 94/20

Corona-Pandemie: Mietzahlungspflicht bei Absage einer Hochzeitsfeier

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Mieter der für eine Hochzeitsfeier gemieteten Räume die Miete vollständig zahlen mussten, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte.

Die Kläger, die am 11.12.2018 standesamtlich geheiratet hatten, mieteten bei der Beklagten Räume für eine am 1.5.2020 geplante Hochzeitsfeier mit ca. 70 Personen. Nach mündlichen Vertragsverhandlungen übersandte die Beklagte den Klägern eine auf den 5.4.2019 datierte Rechnung über die vereinbarte Miete von 2.600 Euro, die die Kläger beglichen. Die geplante Hochzeitsfeier „platzte“, weil aufgrund der damals gültigen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung Veranstaltungen sowie Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt worden waren. Am 23.3.2020 bot die Beklagte den Klägern unter Angabe von Alternativterminen an, die Hochzeitsfeier zu verschieben. Doch die Kläger baten rund einen Monat später, die geleistete Miete zurückzuzahlen. Sie erklärten gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag.

Das war der Verfahrensgang

Das Amtsgericht (AG) hat die auf Rückzahlung der vollen Miete gerichtete Klage abgewiesen. Die Kläger gingen in Berufung. Dort änderte das Landgericht (LG) das Urteil und verurteilte die Beklagte, an die Kläger (lediglich) 1.300 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wieder hergestellt. Die Anschlussrevision der Kläger hat er zurückgewiesen.

Die Argumente des BGH

Der BGH hat entschieden, dass die Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie nicht zu einer sog. Unmöglichkeit im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 326 Abs. 1, § 275 Abs. 1 BGB) geführt haben. Denn der Beklagten war es trotz des zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier in NRW geltenden Veranstaltungsverbots und der angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich, den Klägern den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren. Ebenso zutreffend hat das LG eine Minderung der Miete abgelehnt. Durch die Coronaschutzverordnung wurde weder den Klägern die Nutzung der angemieteten Räume noch der Beklagten tatsächlich oder rechtlich die Überlassung der Mieträumlichkeiten verboten. Das Mietobjekt stand daher trotz der Coronaschutzverordnung, die die geplante Hochzeitsfeier untersagte, weiter für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung. Eine Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, stellt somit keinen Mangel der Mietsache dar, so der BGH.

Den Klägern steht im vorliegenden Einzelfall auch kein Anspruch wegen sog. Störung der Geschäftsgrundlage auf Anpassung des Mietvertrags dahingehend zu, dass sie von ihrer Pflicht, die vereinbarte Miete zu zahlen, vollständig oder teilweise befreit wären. Zwar kommt für den Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, ein solcher Anpassungsanspruch grundsätzlich in Betracht. Dies bedeutet aber nicht, dass der Mieter in diesen Fällen stets eine Anpassung der Miete verlangen kann. Ob ihm ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Die Anwendung der Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage führt nur ausnahmsweise zur völligen Beseitigung des Vertragsverhältnisses; in aller Regel ist der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten und lediglich in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form der veränderten Sachlage anzupassen. Nur, wenn dies nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen.

Ausweichtermine nicht akzeptiert

Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Anpassungsanspruch der Kläger auf die von der Beklagten angebotene Verlegung der Hochzeitsfeier, weil bereits dadurch eine interessengerechte Verteilung des Pandemie-Risikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt werden kann. Die Beklagte hat den Klägern bereits im März 2020 viele Ausweichtermine angeboten, auch für das Jahr 2021. Den Klägern wäre zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine Verlegung der Hochzeitsfeier auch zumutbar gewesen. Sie hatten bereits im Dezember 2018 standesamtlich geheiratet und die Hochzeitsfeier stand daher nicht, wie regelmäßig, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer standesamtlichen oder kirchlichen Trauung. Die Kläger haben auch keine anderen Gründe dafür vorgetragen, dass die Feier ausschließlich am 1.5.2020 und nicht auch zu einem späteren Termin hätte stattfinden können. Sollten sie inzwischen endgültig auf eine Hochzeitsfeier verzichten wollen, fiele diese Entscheidung allein in ihren Risikobereich und hätte daher auf die vorzunehmende Vertragsanpassung keine Auswirkung. Denn sie beträfe das allgemeine Verwendungsrisiko eines Mieters und stünde nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der pandemiebedingten Störung der Geschäftsgrundlage.

Quelle: BGH, Urteil vom 2.3.2022, XII ZR 36/21, PM 29/2022 vom 2.3.2022

Schadenersatz: Vom Regen in die Traufe: Wenn das alte Tattoo mangelhaft überarbeitet wird …

Wenn ein Tattoo nicht mehr gefällt, kann es entweder mit einer Laserbehandlung entfernt oder mit einem neuen Tattoo überarbeitet („Cover-Up“) werden. Aber auch damit muss der Kunde nicht immer zufrieden sein. Das Landgericht (LG) Köln hat jetzt über einen Fall entschieden, in dem ein Kunde Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen der durch die angeblich mangelhafte Überarbeitung des alten Tattoos erlittenen materiellen und psychischen Schäden verlangt hatte.

Der Kläger wollte sich vom Beklagten sein bestehendes Tattoo, einen Pantherkopf, ein sog. „Tribal“ und Einzelbuchstaben, ändern und aufwerten lassen. Er wollte die Tätowierung grundsätzlich als Tribal behalten, es sollte aber durch zusätzliche Schattierungen einen 3D-Effekt erhalten und plastischer wirken. Dies sollte in mehreren Sitzungen erfolgen. Jede Sitzung sollte 300 Euro kosten. 600 Euro zahlte er bereits vorab. Doch der Kläger brach schon nach zwei Sitzungen ab und beendete die Behandlung beim Beklagten.

Anschließend ließ sich der Kläger bei einem anderen Tattoo-Studio eine Überarbeitung stechen, die ihm gefiel. Dafür zahlte er 3.750 Euro. Er behauptet, dass der Beklagte das Tribal nur mangelhaft überarbeitet und nicht verbessert habe. Er verlangt nicht nur die Rückzahlung des an den Beklagten gezahlten Vorschusses und die Zahlung der Überarbeitung, sondern auch Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.750 Euro wegen der erlittenen psychischen Probleme sowie die Feststellung, dass der Beklagte für alle zukünftigen Schäden einstehen müsse.

Das LG war schließlich nicht davon überzeugt, dass der Beklagte die vom Kläger mitgebrachte Vorlage originalgetreu übernehmen sollte. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass sich die Vorlage nicht 1:1 übertragen lasse und die neue Tätowierung nicht genauso aussehen würde. Der Beklagte habe auch nicht fachlich mangelhaft gearbeitet. Durch das bereits bestehende Tattoo des Klägers sei es nicht möglich gewesen, das neue Tribal mit dem 3D-Effekt aus der mitgebrachten Vorlage originalgetreu umzusetzen. Das Arbeiten ohne Schablone im sog. „Freestyle“ stelle nicht per se einen Mangel dar. Die verwendeten Farben hätten jedenfalls den EU-Richtlinien entsprochen. Der Kläger habe schließlich auch nicht plausibel machen können, dass hygienische Maßnahmen nicht eingehalten worden seien.

Das LG hat die Klage daher abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln, Urteil vom 22.12.2021, 4 O 94/19, PM vom 1.2.2022

Bankgebühren: Bereitstellungsprovision ist unabhängig vom Darlehenszins

Ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank eine Bereitstellungsprovision nach Ablauf der vereinbarten Abruffrist vorgesehen, die höher als der vereinbarte Darlehenszins ist, stellt dies eine Preisabrede dar, deren Inhalt die Gerichte nicht überprüfen dürfen. Dies stellte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe fest.

Im Fall des OLG hatte ein Verbraucherschutzverband gegen eine entsprechende Klausel einer Bank geklagt. In dem zugrunde liegenden Fall zeigte sich die Bereitstellungsprovision rund zweieinhalbmal Mal so hoch wie der Darlehenszins. Das OLG ist der Ansicht, die Klausel regele gerade die Vergütung der von der Bank erbrachten Sonderleistung, dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags auf Abruf bereitzuhalten.

Das OLG erkannte auch keinen Verstoß gegen den sog. Wucherparagrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 138 BGB). Bereitstellungsprovision und Darlehenszins hätten unterschiedliche Gegenleistungen, sodass der Darlehenszins kein marktüblicher Zins für die Provision sei. Es dürfe aber auch nicht übersehen werden, dass die Überschreitung wegen der Niedrigzinsphase absolut geringfügig sei. Nach Ansicht des OLG ist in Niedrigzinsphasen die absolute Abweichung des effektiven Vertragszinses vom marktüblichen Effektivzins als Maßstab einer Sittenwidrigkeit (mit-)heranzuziehen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2021, 17 U 545/20

Fluggastrechte: Auch ein Firmentarif berechtigt zu einer Entschädigung

Auch wer einen ermäßigten Firmentarif bei der Buchung eines Flugs in Anspruch nimmt, darf Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung geltend machen. So entschied es jetzt der Bundesgerichtshof (BGH)

Nach der Fluggastrechteverordnung (Art. 3 Abs. 3 S. 1 FluggastrechteVO) gilt diese nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Ein vergünstigter Tarif, den ein Luftfahrtunternehmen für Geschäftsreisen von Mitarbeitern eines Unternehmens gewährt, das eine entsprechende Rahmenvereinbarung geschlossen hat, ist nach dem BGH aber für die Öffentlichkeit verfügbar.

Quelle: BGH, Urteil vom 21.9.2021, X ZR 79/20

Klageerfolg: Nutzer dürfen in sozialen Netzwerken ein Pseudonym angeben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen. Das Urteil befasst sich allerdings mit Altfällen vor dem 25.5.2018. Wie es mit aktuellen Fällen aussieht, sagt der BGH leider nicht ausdrücklich.

Ausgangssitutation

Die Kläger unterhalten jeweils ein Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieter und Vertragspartner für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist.

Verfahren 1

In dem einen Verfahren (Aktenzeichen III ZR 3/21) hatte der Kläger als seinen Profilnamen ursprünglich ein Pseudonym verwendet. Nachdem er auf Nachfrage nicht bestätigt hatte, dass es sich um seinen im Alltag verwendeten Namen handelt, sperrte die Beklagte sein Nutzerkonto. Sie schaltete es erst nach einer Änderung des Profilnamens wieder frei. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, Änderungen seines von ihm in dem Netzwerk verwendeten Profilnamens zu verhindern.

Verfahren 2

In dem anderen Verfahren (Aktenzeichen III ZR 4/21) gab die Klägerin als Profilnamen ebenfalls ein Pseudonym an. Ihr Nutzerkonto wurde von der Beklagten im Januar 2018 gesperrt, nachdem sie der Aufforderung, ihren Profilnamen zu ändern, nicht nachgekommen war. Die Klägerin begehrt die Aufhebung dieser Sperrung.

So sieht es der BGH

In dem erstgenannten Verfahren hat der BGH die Beklagte verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gewähren.

Nach den für diesen Fall maßgeblichen Nutzungsbedingungen muss der Kontoinhaber bei der Nutzung des Netzwerks den Namen verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet. Diese Bestimmung ist unwirksam, weil sie den Kläger zum Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in den Nutzungsvertrag der Parteien entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Sie ist mit dem Grundgedanken nicht zu vereinbaren, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym ermöglichen muss, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Es ist der Beklagten zwar nicht zumutbar gewesen ist, die Nutzung des Netzwerks zu ermöglichen, ohne dass der jeweilige Nutzer ihr zuvor etwa bei der Registrierung im Innenverhältnis seinen Klarnamen mitgeteilt hatte. Für die anschließende Nutzung der von ihr angebotenen Dienste unter Pseudonym ist die Zumutbarkeit jedoch zu bejahen.

Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur Klarnamenpflicht führt dazu, dass die Bestimmung ersatzlos wegfällt. In der Folge hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, das Netzwerk unter einem Pseudonym zu nutzen.

In dem anderen Verfahren hat der BGH die Beklagte verurteilt, das Nutzerkonto der Klägerin freizuschalten und der Klägerin unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gewähren.

Die Beklagte kann von der Klägerin nicht verlangen, ihren Profilnamen in ihren wahren Namen zu ändern. Die Bestimmung zur Klarnamenpflicht in den hier maßgeblichen Nutzungsbedingungen der Beklagten ist ebenfalls unwirksam.

Quelle: BGH, Urteile vom 27.1.2022, III ZR 3/21 und III ZR 4/21, PM 13/22 vom 27.1.2022

Hochzeit mit Hindernissen II: Location wegen Corona-Pandemie gegen Ausgleichszahlung kündbar

Wer Räume angemietet hat, um eine Hochzeitsfeier mit bis zu 120 Personen durchzuführen, die wegen der Corona-Pandemie nur mit einer beschränkten Personenzahl (50 Personen) durchgeführt werden könnte, kann ein Kündigungsrecht haben. Kündigt der Mieter dann, steht dem Vermieter jedoch eine Ausgleichszahlung zu. So entschied es jetzt das Oberlandesgericht (OLG Celle).

Ein Paar hatte vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit für eine Feier mit bis zu 120 Personen gemietet. Der Mietpreis betrug netto 5.000 Euro zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen (Corona-VO) waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, nicht zu feiern. Der Vermieter verlangte die vereinbarte Miete. Die Klage war in zweiter Instanz nur zum Teil erfolgreich.

Auch wenn der Mietvertrag trotz der damals geltenden Corona-VO hätte durchgeführt werden können, war dies dem Paar nicht zumutbar. Aufgrund des Infektionsgeschehens bestand zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen. Es ist dem Brautpaar auch nicht zuzumuten gewesen, die Feier zu verschieben. Ein Hochzeitsfest ist aus Sicht des Brautpaars ein ganz besonderes einmaliges Ereignis, das nicht ohne Weiteres verlegbar ist.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 2.12.2021, 2 U 64/21