Pauschalreise: Boarding verpasst: Reiseveranstalter sind Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen nicht zuzurechnen

Das Amtsgericht (AG) München hat die Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises für eine Pauschalreise in Höhe von 1.648 Euro abgewiesen. Die Reisenden hatten nach Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle das Boarding verpasst.

Bodenpersonal verweigerte Zutritt zum Flugzeug

Ein Mann hatte beim Reiseveranstalter für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise gebucht. Beim Online-Check-in erhielt er die Weisung, um 12:50 Uhr am Gate zu sein. Tatsächlich erreichten beide das Gate um 13:05 Uhr. Obwohl das Flugzeug noch in Parkposition stand, verweigerte das Bodenpersonal den Reisenden den Zutritt zum Flugzeug.

Der Reisende meinte, alles richtig gemacht zu haben

Der Mann sagte, er habe sich am Abreisetag gemeinsam mit seiner Ehefrau um 10:15 Uhr, damit 3 Stunden und 20 Minuten vor Abflug, in die Flughafenhalle begeben. Der Schalter zur Gepäckabgabe für den gebuchten Flug sei jedoch erst um 11:00 Uhr geöffnet worden. Der Mann und seine Ehefrau hätten ihr Gepäck abgegeben und sich im Anschluss daran gegen 11:20 Uhr direkt zur Sicherheitskontrolle begeben. Die Sicherheitskontrolle habe dann jedoch bis ca. 13:00 Uhr gedauert, da anstelle der ca. 20 Schalter der Sicherheitskontrolle für einen gesamten Abflugbereich nur ein einziger Schalter geöffnet gewesen sei.

Nach Auffassung des Mannes habe er gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter hätte wissen müssen, dass nicht hinreichend Personal in der Sicherheitskontrolle zur Verfügung stand. Entsprechend hätte der Reiseveranstalter auf eine frühere Öffnung der Gepäckabgabeschalter der Airline hinwirken müssen und die Reisenden auf überlange Wartezeiten aufmerksam machen müssen.

Reiseveranstalter meinte, langsame Sicherheitskontrolle gehe ihn nichts an

Nach Sichtweise des Reiseveranstalters hätten weder er noch seine Leistungserbringer die Vertragsdurchführung vereitelt. Eine zu langsame Sicherheitskontrolle am Flughafen sei ihm nicht zuzurechnen. Es handle sich bei den Sicherheitsbehörden nicht um seine Erfüllungsgehilfen oder Leistungsträger. Die Durchführung von Sicherheitskontrollen sei keine vertragliche Obliegenheit, sondern eine hoheitlich staatliche Aufgabe, deren Durchführung und Organisation vom Reiseveranstalter nicht beeinflusst werden könne. Er sei auch nicht gehalten gewesen, Schalter mehr als 2,5 Stunden vor dem geplanten Abflug zu öffnen. Er könne sich darauf verlassen, dass die Luftsicherheitsbehörde den Ablauf der Sicherheitskontrollen so gestalte, dass die Sicherheitskontrolle vor Abflug unproblematisch erfolgen könne.

Gericht wies Klage ab

Das AG wies die Klage auf Rückerstattung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter ab. Die Reise leide nicht an einem Mangel. Vielmehr hätte sich der Mann mit dem Antritt der Reise in einem sog. Annahmeverzug befunden, indem er das Abflug-Gate des gebuchten Flugs erst nach dessen Schließung um 13:05 Uhr anstatt um 12:50 Uhr erreichte. Nachdem das Gate geschlossen war, bestand kein Anspruch mehr auf Zutritt zum Flugzeug und damit auf Beförderung durch die Leistungserbringer des Reiseveranstalters.

Sicherheitskontrolle ist hoheitliche Aufgabe des Staates

Der Reiseveranstalter muss sich eine etwaige Verzögerung bei der sog. „Sicherheitskontrolle“ am Flughafen auch nicht zurechnen lassen. Die Personen- und Gepäckkontrolle ist keine Leistungserbringung des Reiseveranstalters oder seiner Leistungsträger im Rahmen des Reisevertrags. Es handle sich vielmehr um eine hoheitliche Aufgabe des Staates, die durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde regelmäßig unter Beauftragung der Bundespolizei ausgeführt wird. Etwaige Fehler der Planung der Luftsicherheitsbehörden bei der Sicherheitskontrolle der Passagiere muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen.

Der Reiseveranstalter müsse den Gepäckabgabeschalter auch nicht mehr als zweieinhalb Stunden vor Abflug öffnen. Er durfte sich darauf verlassen, dass die Sicherheitskontrolle so organisiert ist, dass ein Erreichen des Gates bis zur angegebenen Boardingzeit problemlos innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitspanne möglich ist. Auch eines Hinweises auf eine etwaige längere Dauer der Sicherheitskontrolle durch den Reiseveranstalter bedurfte es nicht; der Hinweis auf die Boardingzeit beim Check-In war ausreichend. Es wäre vielmehr am Reisenden gewesen, für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle gegebenenfalls durch ein Herantreten an andere Reisende mit der Bitte um bevorzugte Abfertigung unter Hinweis auf die gesetzte Boardingzeit Sorge zu tragen.

Andere Reisende hatten das Flugzeug schließlich auch erreicht

Der Vortrag des Mannes erschien dem AG auch unplausibel vor dem Hintergrund, dass andere Reisende das Flugzeug offenbar trotz der vorgetragenen Verzögerungen in der Sicherheitskontrolle rechtzeitig erreicht haben es ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das Flugzeug nicht ohne Passagiere und Gepäck nach Madeira geflogen ist. Ein zur Minderung des Reisepreises (gar auf Null) berechtigender Reisemangel sei nach alledem nicht erkennbar. Der Mann habe es zudem versäumt, etwaige Mängel der Reiseleistung gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen und diesen zur Abhilfe aufzufordern.

Quelle: AG München, Urteil vom 12.7.2023, 158 C 1985/23, PM vom 28.8.2023

Bürgergeld: Hundehaltung gehört nicht zum Existenzminimum

Das von den Jobcentern ausgezahlte Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dem sogenannten Hartz IV und jetzigen Bürgergeld soll für die Leistungsberechtigten das Existenzminimum sicherstellen. Was zu dem auch schon durch das Grundgesetz (GG) geschützten Existenzminimum gehört und was nicht, ist dabei immer wieder Gegenstand von Sozialgerichtsverfahren so auch in einem aktuellen Verfahren des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg.

Hund als Familienersatz beantragt

Dort wollte ein seit 2005 im Bezug von Arbeitslosengeld II stehender Kläger die Kostenübernahme für die Anschaffung und Haltung eines Hundes durch das zuständige Jobcenter erreichen. Er benötige einen Begleithund als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren, Tagesstrukturen zu entwickeln und soziale Kontakte/Teilhabe zu erlangen, die rund um die Uhr im Wohn- und Außenbereich bestünden. Ihm sei daher der dauerhafte Sozialkontakt zu einem Begleithund auf Lebenszeit als Familienersatz zu gewähren. Die Kosten bezifferte er mit 2.000 Euro für die Anschaffung eines Hundes sowie monatlich 200 Euro für laufende Kosten wie Futter und Hundesteuer.

Kein Mehrbedarf wegen Tierhaltung

Damit blieb der Kläger jedoch vor dem LSG wie schon zuvor vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart erfolglos. Denn eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung sieht das SGB II nicht vor. Das Gericht stellte nicht infrage, dass die Haltung eines Hundes dem Kläger eine Art soziale Zuwendung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann. Dies änderte jedoch nichts an dem Umstand, dass Hundehaltung nicht zu dem vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum gehört.

Keine außergewöhnliche Lebenssituation…

Auch einen besonderen Bedarf, der ausnahmsweise die begehrte Leistung rechtfertigen könnte, vermochte das LSG schon deshalb nicht zu erkennen, weil es in der Hand des Klägers selbst liegt, diesen Bedarf zu steuern: Anders als beispielsweise bei bestimmten Erkrankungen mit dauerhaft erhöhtem Hygienebedarf, die ggf. zwingend anfallen und für die eine Übernahme der Kosten als möglich angesehen wird, kann der Kläger die Kosten einer Hundehaltung dadurch vermeiden, dass er sich eben keinen Hund anschafft. Die Pflege sozialer Kontakte sowohl zu Hunde- als auch zu Nichthundebesitzern in seinem Wohnumfeld ist ihm unabhängig davon, ob er selbst einen Hund besitzt, uneingeschränkt möglich. Der Kläger befindet bzw. befand sich auch unter Berücksichtigung der coronabedingten Isolationsvorschriften nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, in der ohne die Bedarfsdeckung (Hundehaltung) verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet werden.

… und keine Gefährdung der Gesundheit

Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers war ebenfalls nicht zu erkennen. Sie wurde auch vom Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht, denn er hat sich bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine „medizinische“ Leistung in Form eines „Psychotherapie-Assistenzhunds“ braucht, sondern einen „Begleithund“ als „Sozialkontakt-Hilfe“.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2023, L 9 AS 2274/22, PM vom 31.7.2023

Reiserücktrittsversicherung: Anspruch auf Ersatz der Stornokosten bei geplatzter Urlaubsreise

Im Streit um Leistungen aus einem Reiserücktrittsversicherungsvertrag verurteilte das Amtsgericht (AG) München eine Versicherung, die für die Stornierung einer Pauschalreise angefallenen Kosten von 1.128 Euro zu zahlen.

Das war geschehen

Die Freundin der Klägerin hatte für sich und die Klägerin eine fünftägige Pauschalreise nach Ibiza für September 2021 zu einem Gesamtpreis von 1.410 Euro gebucht und bei der Beklagten für beide eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.

Die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthielten folgende Bestimmungen: „Ihr Service-Plus in der Stornokosten-Versicherung: Ist Ihre Reise aufgrund von Krankheit, Unfall oder aus anderen Gründen gefährdet? Sind Sie sich unsicher, ob Sie Ihre Reise antreten können oder doch stornieren müssen? Unsere telefonische Stornoberatung gibt Ihnen hier die richtige Empfehlung. (…) 2.2 Wir unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob und wann Sie ihre Reise stornieren sollten. (…) 14.3 Haben Sie die medizinische Stornoberatung eingeschaltet und A) empfiehlt diese, die Reise zu stornieren? Dann sind Sie verpflichtet, ihre Reise unverzüglich zu stornieren. …“

Bei der seit dem Jahr 2017 an Morbus Basedow leidenden Klägerin wurde kurz vor Reisebeginn ein Knoten im Bereich der Schilddrüse festgestellt und als frühester Termin für die weitere medizinische Abklärung der Tag vor der geplanten Abreise angeboten. Die Ärztin der von der Klägerin daraufhin in Anspruch genommenen Medizinischen Stornoberatung der Beklagten riet telefonisch zur Stornierung der Reise, was beide umgehend taten.

Die Versicherung verweigerte den von der Klägerin geltend gemachten Ersatz der Stornokosten und vertrat die Auffassung, die von ihr angebotene Medizinische Stornoberatung würde nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Stornierung beraten. Über die grundsätzliche Frage, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorläge, würde jedoch erst im Rahmen der Schadenbearbeitung befunden und entschieden.

So sah es das Amtsgericht

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und begründete dies wie folgt: Die Klägerin hat gegen die Versicherung einen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten gemäß der zwischen den Parteien geschlossenen Reiserücktritts-Versicherung in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 242 BGB). Die Versicherung muss sich an dem festhalten lassen, was die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung der Klägerin in dem Telefongespräch am 13.9.2021 geraten hat.

Widersprüchliches Verhalten war hier missbräuchlich

Zwar darf eine Partei ihre Rechtsansicht durchaus ändern, missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten aber, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Die Versicherung hat mit ihrer Beratung gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass die Stornierung der Reise den vertraglichen Voraussetzungen der Reiserücktrittsversicherung entspricht.

Versicherung hielt sich selbst nicht an die eigenen Empfehlungen

Aus Sicht des Gerichts ist höchst fraglich, warum die Beklagte den Versicherungsnehmern ihre Medizinische Stornoberatung als Entscheidungsgrundlage empfiehlt, wenn sie selbst meint, sich an die Empfehlungen ihrer eigenen Beratung nicht halten zu müssen. Die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung zur unverzüglichen Stornierung der Reise ist mithin unvereinbar mit der späteren Verweigerung der Kostenübernahme durch die Versicherung mit der Begründung, es habe keine schwere unerwartete Erkrankung zum Stornierungszeitpunkt vorgelegen.

Vertrauen gegenüber der Medizinischen Stornoberatung

Das Vertrauen der Klägerin in die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung ist auch schutzwürdig. Die Klägerin konnte und durfte darauf vertrauen, dass die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung sie richtig sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt der Stornierung als auch im Hinblick darauf, ob ein Stornierungsgrund vorliegt, berät.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Urteil vom 16.2.2023, 122 C 7243/22, PM 25/23

Haftungsfrage: Hund gerettet und auf Schaden sitzengeblieben

Wer seinen Hund aus einer Rauferei rettet, handelt auf eigene Gefahr. Für Schäden muss man zum großen Teil selbst aufkommen, entschied jetzt das Landgericht (LG) Lübeck.

Ein Mann führte seinen Schäferhund spazieren. Eine andere Hundehalterin ging mit ihrem Labrador Gassi. Die Hunde begegneten sich, es kam zur Rauferei. Der Mann wollte die Hunde trennen und ging dazwischen. Er trat einen Hund, kam zu Fall und wurde verletzt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte.

Vor dem LG verlangte der Mann Schadenersatz. Seine Begründung: Der Labrador habe knurrend und im Galopp einen Angriff gestartet. Die Hundehalterin entgegnete: Zu Beginn hätten die Hunde spielend gerauft. Durch das Eingreifen des Mannes sei die Situation eskaliert.

Musste die Hundehalterin für die Schäden aufkommen? Nur zum Teil, entschied das LG. Die Hundehalterin sei zwar verantwortlich für ihren Hund. Der Mann habe zu seinen Verletzungen aber selbst beigetragen. Als er versuchte, die Hunde zu trennen, habe er sich selbst in Gefahr gebracht. Das Gericht habe nicht sicher feststellen können, ob dieses Verhalten unbedingt notwendig war. Für Dreiviertel der Schäden könne der Mann daher keinen Ersatz verlangen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Lübeck, Urteil vom 9.8.2023, 5 O 146/22, PM vom 22.8.2023

Auskunftsanspruch: Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten

Ein Patient verlangte von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte, um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zu machen, die ihr bei seiner zahnärztlichen Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin forderte jedoch, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt. „Das geht nicht“, stellte nun der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) fest.

Bundesgerichtshof rief Europäischen Gerichtshof an

Da der Patient der Ansicht ist, Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie zu haben, rief er die deutschen Gerichte an. Unter diesen Umständen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Denn nach Auffassung des BGH hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ab.

Erste Kopie muss kostenlos sein

In seinem Urteil sagt der EuGH: In der DSGVO ist das Recht des Patienten verankert, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.

Patient muss seinen Wunsch nicht begründen

Die betreffende Zahnärztin ist als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche ist sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen.

Umfassende Auskunft

Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen. Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen, wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.

Quelle: EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, PM 161/23

Unterlassungsklage: Schlechte Bewertung im Online-Portal: Verfasser muss Tatsachen beweisen

Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal klargestellt.

Umzugsunternehmen mit nur einem Stern bewertet

Ein Mann hatte ein Unternehmen damit beauftragt, seinen Umzug durchzuführen. Die Durchführung des Auftrags bewertete er einige Zeit später auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Unter anderem behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei und sieht die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an.

Wer Tatsachen behauptet, muss sie auch beweisen können

Das LG gab dem Unternehmer Recht: Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine so geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Deshalb müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht des LG nicht gelungen. Daher hat es der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben und den Verfasser verurteilt, die negative Behauptung zu löschen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.5.2023, 6 O 18/23, PM vom 31.7.2023

Reiserecht: Flugkosten sind bei Nichtantritt der Reise zurückzuerstatten

Wird der Vertrag über eine Luftfahrtbeförderung gekündigt, hat der Fluggast einen Anspruch auf Erstattung der ersparten Aufwendungen. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH)

Bei Flugreisen ist Werkvertragsrecht einschlägig

Die Beförderung im Luftfahrtbereich begründet einen Werkvertrag. Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werks jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt er, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Welche Aufwendungen sind bei Nichtantritt der Reise „erspart“?

Doch welche Aufwendungen erspart sich der Beförderer? Der BGH: Das sind die Aufwendungen, die er ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss, etwa Steuern, Gebühren und Entgelte des Flughafens. Dies gilt für ihn unabhängig davon, ob er die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er diese gegenüber dem Besteller offengelegt hat.

Der BGH hob noch hervor: Dass ein sog. Billigflieger seinen kalkulierten Gewinn (auch) mit dem Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Vermittlung von Mietwagen und Unterkünften macht, spielt hierbei keine Rolle. Es handelt sich um keine sogenannten vereinbarten Geschäfte.

Quelle: BGH, Urteil vom 1.8.2023, X ZR 118/22

Vertragsvereinbarungen: Erfolglose Partnervermittlung: kein Rückzahlungsanspruch

Das Landgericht (LG) München I hat die Klage einer Kundin gegen eine Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften auf Rückabwicklung ihres Partnervermittlungsvertrags abgewiesen. Die Kundin hatte die Rückzahlung der Vermittlungssumme von 7.400 Euro gefordert mit dem Argument, die Agentur hätte ihr anders als vertraglich vereinbart keinerlei adäquate Partner vorgeschlagen.

Das war geschehen

Nachdem die Kundin sich bei der Agentur aufgrund einer Anzeige in einer Fachzeitschrift gemeldet hatte, suchte eine Mitarbeiterin der Agentur die Kundin zu einem persönlichen, mehrstündigen Beratungsgespräch auf. In dem Gespräch wurde die berufliche und private Situation der Kundin thematisiert. Auch wurden ihre Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich des zukünftigen Partners besprochen. Sie erhielt nach dem sich anschließenden Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags innerhalb einer Woche 20 Partnervorschläge, insgesamt bekam sie 31 Partnervorschläge.

Kundin fühlte sich getäuscht

Die Kundin beschwerte sich mehrfach bei der Agentur darüber, dass die Partnerauswahl für sie nicht stimmig sei. Im Juli 2022 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag und machte hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geltend. Sie erklärte, dass die Mitarbeiterin der Agentur ihr versichert habe, sie sei aufgrund ihres Aussehens, ihres Bildungsgrads und Berufs sowie ihrer Umgebung leicht zeitnah zu vermitteln. Jedoch habe keiner der übermittelten Partnervorschläge ihrem Anforderungsprofil entsprochen. Ihre private und berufliche Situation sei nicht berücksichtigt worden. Sie habe deutlich und mehrfach angegeben, dass sie sowohl zeitlich als auch örtlich unflexibel sei. Der Partnervorschlag sollte daher zwingend in München oder dem näheren Münchner Umland stattfinden. Auch sei der Kundin insbesondere ein Alter von maximal bis 50 Jahren wichtig gewesen. Die Figur sollte groß, schlank und sehr sportlich sein. Dabei habe sie auch in dem persönlichen Gespräch mehrfach herausgestellt, dass ihr die Optik sehr wichtig sei. Eine genau auf die Kundin abgestimmte und handverlesene Partnersuche sei trotz der immer wieder hervorgehobenen Exklusivität der Agentur nicht erkennbar. Die Dokumente der Agentur seien nichtssagend und pauschal gewesen. Das Anforderungsprofil werde bewusst vage gehalten. Der Kundin seien völlig unzureichende, nicht passende und willkürlich wirkende Vermittlungsvorschläge gemacht worden.

Kundin blieb vor Gericht erfolglos

Nach Anhörung der klagenden Kundin in der mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Mitarbeiterin der Agentur als Zeugin kam das LG zu der Überzeugung, dass weder eine Rückabwicklung des Vertrags möglich sei noch ein Verstoß gegen die guten Sitten oder eine arglistige Täuschung der Kundin vorliege.

Ein grobes Missverhältnis zwischen der geforderten Bezahlung und den von der Agentur erbrachten Partnervorschlägen sei nicht zu erkennen. Zudem schulde diese der Kundin nach dem Vertrag keine erfolgreiche Vermittlung. Die von der Klägerin im Formular „So stelle ich mir meinen Partner vor“ gemachten Angaben seien nach Überzeugung des LG in den vorgelegten Partnervorschlägen enthalten gewesen.

Landgericht: Partnervorschläge waren nicht völlig unbrauchbar

Weder der Vertrag noch die ausgefüllten Kundenformulare oder die Gesprächsnotizen ließen zudem eine Vereinbarung dahingehend erkennen, dass lediglich Partner aus München und dem näheren Umkreis in Betracht kämen. Vielmehr führte die Vermittlerin der Agentur für das LG glaubhaft aus, Ortswünsche der Kundin seien damals besprochen worden. Die Kundin habe zu ihr gesagt, dass sie am liebsten etwas in München hätte. Diesbezüglich habe sie mit der Kundin aber auch besprochen, dass diese flexibler sein solle, weil Männer gegebenenfalls bereit sind, ihre Örtlichkeit aufzugeben und zu ihr zu ziehen. Wenn das nämlich ein Ausschlusskriterium sei, dann könne sie die Kundin oder den Kunden auch nicht in die Datenbank der Agentur aufnehmen, weil das örtlich zu spezifisch sei.

Vor diesem Hintergrund befand das Gericht die Vermittlungsvorschläge insgesamt nicht in einem solchen Maße ungeeignet, dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtleistung gleichzusetzen seien. Die Partnervorschläge seien zumindest nicht völlig unbrauchbar gewesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I, Urteil vom 31.8.2023, 29 O 11980/22, PM 24/23

Unionsrecht: Zweites Widerrufsrecht bei Abonnements?

Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen. Etwas anderes gilt, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurde. So entschied es jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).

Online-Nachhilfe

Ein Unternehmen betreibt eine Internet-Lernplattformen für Schüler. Beim erstmaligen Abschluss eines Abonnements kann dieses 30 Tage lang kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden. Das Abonnement wird erst nach Ablauf dieser 30 Tage kostenpflichtig. Wenn der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, verlängert sich das Abonnement automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Bei einem Vertragsschluss im Fernabsatz informiert das Unternehmen die Verbraucher über das Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht).

Die österreichische gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation „Verein für Konsumenteninformation“ (VKI) ist aber der Ansicht, dass dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) nicht nur aufgrund des Abschlusses eines 30-tägigen kostenlosen Testabonnements, sondern auch aufgrund der Umwandlung dieses Abonnements in ein kostenpflichtiges Abonnement und dessen Verlängerung zustehe.

Österreich: Oberster Gerichtshof bittet um Auslegung der EU-Richtlinie

Der Oberste Gerichtshof (Österreich), der mit dem Rechtsstreit befasst ist, hat den EuGH dazu um Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht. Der EuGH: Dem Verbraucher kommt das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Abonnementvertrag, der anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht und sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch verlängert, grundsätzlich nur ein einziges Mal zu. Wurde der Verbraucher bei Abschluss des Abonnements nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert, dass dieses Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird, muss er jedoch über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen.

Quelle: EuGH, Urteil vom 5.10.2023, C-565/22, PM 154/23

Unfallfolgen: Finger abgetrennt: Hundehalter muss nicht haften

Das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) hat sich in einem aktuellen Urteil zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung geäußert. Es hat die Klage eines Mannes gegen eine Hundehalterin abgewiesen. Ihm stehen damit keine Schadenersatzansprüche zu. Auch wenn der Unfall im Hinblick auf die vermeintlich notwendige Rettung des Hundes geschehen sei, so das LG, habe sich hierbei nicht die sogenannte „spezifische Tiergefahr“ realisiert. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für eine Tierhalterhaftung.

Unfall durch einen Aufzug

Zu dem Unfall kam es, als der Mann Möbel zur Wohnung einer Hundebesitzerin lieferte. Nach einer Besprechung in der im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung begaben sich der Mann und die Hundebesitzerin gemeinsam in den Aufzug. Als sich die Aufzugstüren schlossen, befand sich jedoch der angeleinte Hund noch außerhalb des Aufzugs. Der Mann nahm der Hundebesitzerin die Leine aus der Hand und löste die noch eingestellte Ausziehsperre. Die Frau, die sofort den Knopf für das 1. Obergeschoss gedrückt hatte, stieg dort aus, begab sich zurück in das 2. Obergeschoss und nahm dem Hund die Leine ab. Der Aufzug setzte sich wieder in Bewegung, als die Frau plötzlich einen Schrei vernahm. Der Mann hatte die dünne Nylon-Leine weiter in der Hand gehalten und versucht, diese so durch die Aufzugstür zu lenken, dass es nicht zu einer Stockung kommen würde, bis der Hund befreit wäre. Als das Ende der Leine erreicht war, wurden ihm die vorderen Glieder dreier Finger abgetrennt. Zwei davon konnten operativ wieder rekonstruiert werden, bei einem Fingerglied war dies nicht möglich. Der Mann ist seither arbeitsunfähig. Nach seiner Auffassung sei die Frau als Hundebesitzerin für seine Verletzungen verantwortlich. Schließlich habe er die Verletzungen bei seinen instinktiven Rettungsbemühungen erlitten.

Hundehalter ist nicht für jede Verletzung haftbar

Dies sah das LG anders. Nicht jede Beteiligung oder Anwesenheit eines Tieres bei einem Schadensgeschehen führe auch zur Einstandspflicht des Tierhalters. Letztlich sei der Schaden nicht durch das Tier, sondern durch den Aufzug und dessen fortgesetzte Fahrt entstanden. Der Hund sei lediglich angeleint gewesen und habe keinen Beitrag zum Eintritt der Verletzung geleistet. Darüber hinaus sei er im Zeitpunkt der Verletzung bereits abgeleint gewesen. Die Tierhalterin hafte auch nicht aus anderen Gründen für die eingetretenen Verletzungen, insbesondere habe sie den Unfall nicht verschuldet, so das LG. Dass es zu diesen Verletzungen kommen würde, habe sie in keinem Fall vorhersehen können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken eingelegt.

Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 13.7.2023, 7 O 4/23, PM vom 26.9.2023