Unionsrecht: Zweites Widerrufsrecht bei Abonnements?

Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen. Etwas anderes gilt, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurde. So entschied es jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).

Online-Nachhilfe

Ein Unternehmen betreibt eine Internet-Lernplattformen für Schüler. Beim erstmaligen Abschluss eines Abonnements kann dieses 30 Tage lang kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden. Das Abonnement wird erst nach Ablauf dieser 30 Tage kostenpflichtig. Wenn der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, verlängert sich das Abonnement automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Bei einem Vertragsschluss im Fernabsatz informiert das Unternehmen die Verbraucher über das Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht).

Die österreichische gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation „Verein für Konsumenteninformation“ (VKI) ist aber der Ansicht, dass dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) nicht nur aufgrund des Abschlusses eines 30-tägigen kostenlosen Testabonnements, sondern auch aufgrund der Umwandlung dieses Abonnements in ein kostenpflichtiges Abonnement und dessen Verlängerung zustehe.

Österreich: Oberster Gerichtshof bittet um Auslegung der EU-Richtlinie

Der Oberste Gerichtshof (Österreich), der mit dem Rechtsstreit befasst ist, hat den EuGH dazu um Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht. Der EuGH: Dem Verbraucher kommt das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Abonnementvertrag, der anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht und sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch verlängert, grundsätzlich nur ein einziges Mal zu. Wurde der Verbraucher bei Abschluss des Abonnements nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert, dass dieses Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird, muss er jedoch über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen.

Quelle: EuGH, Urteil vom 5.10.2023, C-565/22, PM 154/23