Hausfriedensstörung: Dem Mieter droht die Kündigung

Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat. Doch wann liegt ein solches Interesse vor? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt: Ein solches Interesse liegt etwa dann vor, wenn der Mieter Mit-Mieter beleidigt („Du Arschloch“) und bedroht.

Eine Abmahnung ist keine Voraussetzung für die Kündigung, kann aber eine gewisse Rolle spielen, etwa wenn sich der Mieter über den Inhalt der Abmahnung hinwegsetzt. Schließlich hält der BGH fest: Eine Abmahnung ist lediglich ein einzelner Gesichtspunkt bei der umfassenden Prüfung, ob eine schuldhafte, erhebliche Pflichtverletzung des Mieters vorliegt. Auch das Verhalten von Besuchern des Mieters kann in diesem Zusammenhang Relevanz erlangen. (BGH, Beschluss vom 25.8.20, VIII ZR 59/20)

Rückbaupflicht: Wenn der Räumungstitel zu unbestimmt ist …

Verpflichtet ein Urteil den Schuldner im Rahmen von Rückbaumaßnahmen, den „früheren Zustand“ wiederherzustellen, ohne dies näher zu erläutern, ist der Titel zu unbestimmt. Er kann nicht vollstreckt werden. So sieht es das Landgericht (LG) Frankfurt a. M.

Dem Schuldner war vorgeworfen worden, Fenster entfernt zu haben, Außenmauern erweitert und neue Mauern errichtet zu haben. Welche dieser Maßnahmen in welchem Umfang unter die o. g. Rückbaupflicht fallen, lässt sich aus der zu ungenau formulierten Verpflichtung nicht erkennen. Offen bleibt auch der Zustand, der wiederhergestellt werden sollte. Dieser war hier auch aus der Klageschrift nicht eindeutig zu erkennen. (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4.11.2020, 2-13 T 73/20)

Vergleichsmiete: Mietspiegel oder Sachverständigengutachten?

Das Gericht darf vom Einholen eines beantragten Sachverständigengutachtens zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete absehen, wenn sich die verlangte Miete innerhalb einer unstreitigen oder in dem einschlägigen Mietspiegelfeld eines (einfachen) Mietspiegels ausgewiesenen Spanne bewegt und für die Bestimmung der Einzelvergleichsmiete im Wege der Schätzung eine geeignete Schätzungsgrundlage vorhanden ist. So möchte der Bundesgerichtshof (BGH) Kosten und Zeit sparen.

Der BGH sieht das Gericht hierzu jedoch nicht als verpflichtet an. Vor allem verstoße es nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens und das Rechtsstaatsprinzip, wenn das Gericht ein teures Sachverständigengutachten zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einholt und so der Mieter riskiert, im Fall eines Unterliegens hohe Kosten tragen zu müssen. (BGH, Urteil vom 18.11.20, VIII ZR 123/20)

Betriebskostenumlage: Kosten der Baumfällung nicht umlagefähig

Die Kosten für die Gartenpflege können Vermieter grundsätzlich über die Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen. Denn hierbei handelt es sich um laufende Kosten. Das hat jetzt das Amtsgericht (AG) Leipzig klargestellt. Es hat aber auch auf eine wichtige Ausnahme hingewiesen.

Hierunter fallen nämlich nicht die Kosten für das Fällen von Bäumen. Zwar genüge ein mehrjähriger Turnus, um Kosten als „laufend“ anzuerkennen. Das Fällen eines Baums geschehe aber nur einmal. Daher sind die dabei entstehenden Kosten (hier sollte der Mieter rund 50 Euro zahlen) regelmäßig nur einmalige Ausgaben. Fällkosten gehören also nicht in die Betriebskostenabrechnung, so das AG.

Wie das AG Leipzig urteilten auch schon andere Gerichte, so z. B. das AG Garmisch-Partenkirchen. Die Besonderheit hier: Die Vermieterin hatte eine 65 Jahre alte morsche Esche fällen lassen. Dies hatte die Gemeinde ihr aufgrund der Baumschutzverordnung vorgeschrieben. Selbst, dass die Vermieterin durch das Fällen ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sei, ändere nichts daran, dass sich die Mieter nicht an den Kosten beteiligen müssen. Denn diese seien letztlich für den Mieter unkalkulierbar und könnten sogar eine Monatsmiete übersteigen. (AG Leipzig, Urteil vom 14.4.2020, 168 C 7340/19)

WEG-Verwaltung: Jahresrechnung: Es kommt auf den Zeitpunkt des Beschlusses an

Für die Beurteilung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kommt es auf den Zeitpunkt des Beschlusses an. Er kann nicht durch nachgeholte Abrechnungen, Klarstellungen etc. geheilt werden.

Das hat jetzt das Landgericht (LG) Rostock entschieden. Im seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall genügte die Jahresabrechnung im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung. So war bereits nicht erkennbar, welche Vorschüsse geleistet wurden. Die Nachbesserung ließ das LG nicht mehr genügen.

Für den Verwalter ergeben sich aus der Entscheidung besondere Sorgfaltspflichten, wenn er eine eigene Haftung vermeiden will. Der Inhalt der Jahresabrechnung ist in § 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nicht geregelt. Die Abrechnungspflicht bestimmt sich daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Danach muss die Abrechnung eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. Sie muss für einen Eigentümer verständlich sein, ohne dass er einen Buchprüfer oder sonstigen Sachverständigen hinzuzieht. An die Stelle der im Wirtschaftsplan geschätzten Daten treten die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben.

Zur Verständlichkeit der Jahresabrechnung hat auch das LG Dortmund klargestellt: Sie muss sich „aus sich heraus“ ergeben. Eine „aus sich heraus“ verständliche Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben liegt nicht vor, wenn erst aus anderweitigen Unterlagen, die nicht Bestandteil der Abrechnung und Gegenstand des Beschlusses sind, Einnahme- oder Ausgabekosten ersichtlich werden. Dies gelte sogar, wenn diese Unterlagen zur Einsicht bereitgehalten werden oder bei Beschlussfassung vorliegen. (LG Rostock, Urteil vom 17.1.2020, 1 S 41/17)

Ferienwohnung: Eigenmächtiges Handeln des Vermieters kann teuer werden

Kommt es zu Streitigkeiten hinsichtlich der Anmietung einer Ferienwohnung, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres das Schloss austauschen. Dies zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin.

Der Kläger hatte eine Wohnung in Berlin an zwei Feriengäste vermietet. Kurz nach deren Einzug wandte er sich an die Polizei und teilte mit, die Gäste hätten zwar die Buchungskosten, nicht aber weitere Gebühren für ein verspätetes Einchecken entrichtet. Die Polizei solle daher sein Hausrecht durchsetzen und die Mieter aus der Wohnung entfernen. Dieser Aufforderung kam die Polizei nicht nach und verwies den Kläger auf die zivilrechtliche Geltendmachung seiner Ansprüche.

Am frühen Morgen des nächsten Tages alarmierten die beiden Touristen ihrerseits die Polizei, weil sie feststellen mussten, dass sie mit dem ihnen überlassenen Schlüssel nicht mehr in die Wohnung gelangen konnten. Dort befänden sich indes ihre persönlichen Sachen, darunter ein Medikament, auf dessen Einnahme einer von ihnen als HIV-positive Person dringend angewiesen sei. Die Polizei veranlasste daraufhin die Türöffnung durch einen Schlüsseldienst. Der erkrankte Gast nahm seine Medikamente im Beisein der Polizei ein. Für den Polizeieinsatz stellte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 135,71 Euro in Rechnung, zuzüglich der Kosten für den Schlüsseldienst in Höhe von 210,78 Euro.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, die das VG Berlin abgewiesen hat. Die Polizei habe die Wohnungsöffnung seinerzeit zu Recht anordnen und den Kläger rechtmäßig für die Kosten in Anspruch nehmen dürfen. Grundlage hierfür sei das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin gewesen, wonach die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers u.a. dann betreten und durchsuchen dürfe, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sei. Dies sei hier der Fall gewesen, weil der mit HIV infizierte Tourist auf die tägliche Einnahme seiner Medikamente angewiesen gewesen und das Betreten der Wohnung mutmaßlich durch das Auswechseln des Schlosses seitens des Klägers unmöglich geworden sei. Der Erkrankte habe entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht ohne Weiteres anderweitige ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen können, weil er auf die Medikamente eingestellt gewesen sei. Der Kläger sei als Veranlasser der Maßnahme auch der richtige Kostenschuldner. (VG Berlin, Urteil vom 12.10. 2020, VG 1 K 107.19; PM Nr. 58/2020)

Mietminderung: Wie darf die Miete nach Modernisierungsmaßnahmen gemindert werden?

Die Höhe der Mietminderung bemisst sich nach der objektiven Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Wohngebrauchs zurzeit des Mietmangels. Bemessungsgrundlage ist die Brutto-Miete einschließlich einer Nebenkostenpauschale oder einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Das hat jetzt das Amtsgericht (AG) Brandenburg klargestellt.

Die Mietminderung darf sich nicht nach der erhöhten Miete aufgrund einer Modernisierung zuzüglich anteiliger Betriebskostenvorauszahlungen richten. Dies folgt nach Auffassung des AG daraus, dass auch im Mieterhöhungsverfahren Mängel der Mietsache grundsätzlich außer Betracht bleiben müssen. (AG Brandenburg, Urteil vom 14.9.2020, 31 C 168/19)

Gasversorgung: Mieter erkrankt nach irrtümlicher Heizungssperre: Trotzdem kein Schadenersatz

Irrtümer passieren. Dass diese nicht immer nachteilige finanzielle Folgen haben müssen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Erkältet sich ein Mieter zum Zeitpunkt einer irrtümlich unterbrochenen Gasversorgung, muss er nicht nur den ursächlichen Zusammenhang nachweisen, sondern auch selbst zur Vermeidung eines Gesundheitsschadens durch eigene Vorkehrungen beitragen. Einen „automatischen“ Schadenersatzanspruch hat er nicht.

Was war geschehen?

Der Kläger war Mieter. Er wohnte zusammen mit seiner 81-jährigen Mutter in einer Wohnung und betrieb dort auch eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte versorgte die Wohnung mit Gas und Strom. Im November 2017 sperrte sie irrtümlich den zur Wohnung des Klägers gehörenden Gas-Anschluss, statt den eines anderen Mieters. Noch am selben Tag brachte der Kläger seine Mutter im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt zu Bekannten. Sie kehrte in die Wohnung zurück, nachdem die Beklagte aufgrund einer vom Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung die Gasversorgung wiederhergestellt hatte.

Einen Tag nach der o. g. Sperre legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Allgemeinarztes für zunächst vier Tage und anschließend eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines anderen Allgemeinarztes für zwei Tage vor. Etwa einen Monat später musste seine Mutter erneut ins Krankenhaus.

Mieter macht Schadenersatz geltend

Der Kläger hat behauptet, ihm seien durch die unberechtigte Unterbrechung der Gasversorgung erhebliche Schäden entstanden, wobei die Schadensentwicklung bei Klageerhebung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Er selbst habe durch die Versorgungsunterbrechung eine schwere Erkältung und Infektion der Atemwege erlitten, für die eine Entschädigung von mindestens 1.500 Euro angemessen sei. Zudem habe er vier Tage lang seine Kanzlei nicht betreiben können und zwei Mandantentermine absagen müssen. Infolge der Absage habe er beide Mandate verloren. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 5.000 Euro und ein weiterer Vermögensschaden in Höhe von 250 Euro pro Tag entstanden, da er die Kanzlei für vier Tage nicht habe betreiben können. Der Gesundheitszustand seiner Mutter habe sich durch die Gassperre verschlechtert. Als ehrenamtlicher Pfleger seiner Mutter habe er hierdurch einen Mehraufwand bei der Versorgung seiner Mutter gehabt. Ferner sei ihm ein Haushaltsführungsschaden für drei Wochen in Höhe von mindestens 500 Euro entstanden. Darüber hinaus hat der Kläger behauptet, dass ein nach drei Wochen unstreitig aufgetretener Defekt an dem in der Wohnung befindlichen Heizgerät durch die Gassperre verursacht worden sei. Insgesamt forderte er 8.650 Euro.

So argumentiert das OLG

Wie die Vorinstanz wies auch das OLG die Klage zurück. Zwar hatte der Kläger Beweis durch Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen angetreten. Dem musste das Gericht jedoch nicht nachgehen, da es sich um einen unzulässigen, sog. Ausforschungsbeweis handelte. Die behandelnden Ärzte können aus eigener Wahrnehmung nämlich nur bekunden, dass der Patient an einer Erkältung leidet. Zu den Ursachen der Erkältung können sie keine Angaben machen.

Das OLG: Während der Wintermonate leiden weite Teile der Bevölkerung zeitweise an einer Erkältung oder einem grippalen Infekt. Die Ursachen dafür sind vielfältig. Der Kläger kann sich die behauptete schwere Erkältung und Infektion der Atemwege ebenso gut durch Ansteckung von anderen Personen zugezogen haben. Ursächlich muss nicht eine Verkühlung infolge des Aufenthalts in der unbeheizten Wohnung sein. Hierfür spreche im Übrigen auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der Versorgungsunterbrechung und den aufgetretenen Erkältungssymptomen. Dass die Symptome einer Verkühlung sich bereits in wenigen Stunden bemerkbar machen, ist unwahrscheinlich und widerspricht der Lebenserfahrung, wonach solche Symptome in der Regel erst nach zwei bis drei Tagen auftreten. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers würde aber in jedem Fall an einem überwiegenden Mitverschulden scheitern. Der Kläger habe nämlich die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt verletzt. Zur Vermeidung eines Gesundheitsschadens durch Aufenthalt in der unbeheizten Wohnung hätte sich der Kläger durch warme Kleidung, Übernachtung in einem Ausweichquartier (bei Bekannten oder in einer Pension) oder durch Beschaffen eines elektrischen Heizgeräts schützen können und bei der gebotenen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten auch schützen müssen.

Insgesamt war dem Gericht der Vortrag des Klägers zu pauschal. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2020, 27 U 8/19)

Beschlussanfechtung: Eigentümerversammlung darf nicht an einem Feiertag stattfinden

Das Amtsgericht (AG) Biedenkopf hat nun festgestellt: Die Terminierung einer Wohnungseigentümerversammlung an einem allgemeinen christlichen Feiertag ist unzumutbar. Dies gelte auch, wenn alle Miteigentümer muslimischen Glaubens sind.

Was war passiert? Die Parteien als Miteigentürmer einer Wohnungseigentümergesellschaft, allesamt Geschwister, von denen eine Person die Verwalterrolle innehatte, konnten sich nicht auf einen Termin zur Eigentümerversammlung einigen. Dennoch wurde die WEG-Versammlung an einem gesetzlichen Feiertag abgehalten. Zwei Geschwister fochten sämtliche Beschlüsse als ungültig an.

Das AG: An die Anforderungen, Regelungen und Einschätzungen bezüglich gesetzlicher Feiertage müssen sich sämtliche im Bundesgebiet aufhaltende Personen gleichermaßen halten und richten. Es gelten insoweit die Regelungen, die für das Bundesland gelten, in dem sich die Beteiligten aufhalten.

Daher hat das AG schon die Einladung zu einer Eigentümerversammlung an einem gesetzlichen Feiertag (hier: Christi Himmelfahrt) für nicht ordnungsgemäß gehalten. Dies gelte auch, wenn bei früheren Eigentümerversammlungen, die an Feiertagen stattgefunden hatten, keine Vorbehalte geäußert wurden. Das AG hat, da die abgehaltene Eigentümerversammlung darüber hinaus an einem weiteren formalen Mangel der Beschlussfähigkeit litt, alle in der Versammlung gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt. (AG Biedenkopf, Urteil vom 14.9.2020, 50 C 208/19)

WEG-Immobilie: Wer trägt die Kosten für nicht verbrauchte Heizmaterialien?

Es ist eine häufig wiederkehrende Streitfrage: Eine Eigentumswohnung wird veräußert oder der Mieter wechselt. Wie ist nun mit den Kosten für angeschaffte, aber noch nicht verbrauchte Brennstoffe zu verfahren? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Antwort gegeben.

Da eine entsprechende Regelung in der Heizkostenverordnung fehlt, sind die Kosten zunächst nach dem Wohnungseigentumsgesetz (hier § 16 WEG) oder einem sonst vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen.

In die Jahresgesamtabrechnung sind alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen aufzunehmen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Der Unterschiedsbetrag ist in der Abrechnung verständlich zu erläutern.

Beachten Sie: Zeichnet sich ein Eigentums- oder Mietwechsel einer WEG-Immobilie ab, wird auf der Ebene der Jahresabrechnung regelmäßig kein Ausgleich zu finden sein. Es bietet sich daher an, dass Verkäufer und Käufer bzw. Vor- und Nachmieter entsprechende Vereinbarungen treffen. (BGH, Beschluss vom 13.2.2020, V ZR 29/15)