Haftungsrecht: Tiefbauunternehmer muss sich nach Leitungen erkundigen

Verpflichtet sich der Auftragnehmer bei der Übernahme von Tiefbauarbeiten (hier: Verlegung von Leerrohren unterhalb von Straßen oder sonst befestigten Flächen) zur Leitungserkundung und beschädigt er während der Ausführung eine Gashochdruckleitung, kann er sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass ihm der Auftraggeber unvollständige Pläne übergeben hat.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Rostock in einem entsprechenden Fall. Der Auftragnehmer muss nach Ansicht der Richter vielmehr selbst bei den Versorgungsträgern Auskunft über Vorhandensein und Lage von Versorgungsleitungen einholen. Er muss zudem die Lage etwaiger Versorgungsleitungen überprüfen, bevor der die Arbeiten durchführt. (OLG Rostock, Urteil vom 28.8.2018, 4 U 105/15)

Gebührenbescheid: Erschließungsbeitrag kann nach über 30 Jahren seit Abschluss der Bauarbeiten nicht mehr erhoben werden

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Jahr 2017 für die Herstellung eines Teils der Straße Heckelsbergplatz in Bonn-Beuel war rechtswidrig.

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) entschieden und damit den Klagen von neun Anliegern stattgegeben. Spätestens im Jahr 1986 hatten zuletzt Bauarbeiten an dem betroffenen Straßenteil stattgefunden. Sein baulicher Zustand ist seitdem unverändert. Erschließungsbeiträge konnten u.a. deshalb nicht zeitnah erhoben werden, weil die Ecke einer Garage auf einem Anliegergrundstück in den Gehweg hineinragt. Sie hätte nach dem ursprünglichen Gestaltungskonzept von 1978 eigentlich abgebrochen werden müssen. Im August 2016 beschloss die Bezirksvertretung, das ursprüngliche Gestaltungskonzept an den tatsächlichen Ausbauzustand anzupassen. Nachdem die weiteren rechtlichen Voraussetzungen (u. a. Widmung) 2015 erfüllt worden waren, erließ die Stadt Bonn im Juni 2017 die angefochtenen Beitragsbescheide. Zahlreiche Anwohner hatten hiergegen Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht, eine Beitragserhebung nach so langer Zeit sei rechtswidrig.

Dem ist das Gericht gefolgt. Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung sei es aus Gründen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ausgeschlossen, dass ein Beitrag nach mehr als 30 Jahren seit Entstehen der sogenannten Vorteilslage noch erhoben werden kann. Es sei maßgeblich, wann der Vorgang in tatsächlicher Hinsicht für die Beitragspflichtigen ohne Weiteres erkennbar als abgeschlossen zu betrachten sei. Das sei regelmäßig der Fall, wenn das Bauprogramm erfüllt sei. Es komme nicht darauf an, ob die rechtlichen Voraussetzungen wie etwa die Widmung vorliegen.

Hier sei die Vorteilslage bereits 1986 und entgegen der Ansicht der Stadt nicht erst mit der Erfüllung des Bauprogramms mit dem Anpassungsbeschluss 2016 eingetreten. Denn die Anlieger hätten nach Abschluss der Bauarbeiten im Jahr 1986 nicht ohne Kenntnis der Verwaltungsvorgänge und rechtliche Erwägungen erkennen können, dass der Ausbauzustand von der Beklagten nicht als endgültig angesehen worden sei. (VG Köln, Urteil vom 27.8.2019, 17 K 10264/17)

Nachbarrecht: Nachbar muss Birken nicht beseitigen, wenn sie den Grenzabstand einhalten

Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn in aller Regel nicht verlangen, dass dieser Bäume wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf seinem Grundstück beseitigt, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Nachbarn. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens zwei Metern zur Grenze drei ca. 18 Meter hohe, gesunde Birken. Von den Birken gehen Immissionen aus (Pollenflug, Herausfallen der Samen und Früchte, Herabfallen der leeren Zapfen sowie der Blätter und Birkenreiser). Der Kläger verlangt daher, dass die Bäume entfernt werden. Hilfsweise verlangt er einen monatlichen Entschädigungsbetrag von jeweils 230 EUR in den Monaten Juni bis November.

Der BGH hielt beide Anträge für unbegründet. Ein Beseitigungsanspruch besteht nur, wenn der Beklagte Störer im Sinne des Gesetzes ist. Hierfür genügt nicht bereits das Eigentum an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Vielmehr muss festgestellt werden, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen. Beruhen die Störungen auf Naturereignissen, ist entscheidend, ob das betroffene Grundstück im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung genutzt wird. So hat der BGH die Störereigenschaft beispielsweise verneint bei Umstürzen nicht erkennbar kranker Bäume infolge von Naturgewalten. In aller Regel ist von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. Kommt es zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, obwohl die Abstandsgrenzen eingehalten sind, ist der Eigentümer des Grundstücks hierfür nach der Wertung des Gesetzgebers regelmäßig nicht verantwortlich.

Es gibt hier auch keinen Konflikt zwischen den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den landesrechtlichen Vorschriften. Richtig ist zwar, dass der Landesgesetzgeber nicht dem Nachbarn Rechte nehmen kann, die sich aus dem BGB ergeben. Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr stellt sich die (Vor-)Frage, ob ein Grundstückseigentümer für natürliche Immissionen überhaupt verantwortlich ist. Scheidet dies aus, liegt kein Konflikt vor.

Zudem soll der Grundstückseigentümer für natürliche Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, die vom BGB (Überhang) nicht erfasst werden, regelmäßig nicht verantwortlich sein, wenn die Anpflanzungen mit dem Landesnachbarrecht in Einklang stehen. Das folgt aus den Gesetzesmaterialien. Ein Beseitigungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten. Die Beeinträchtigungen sind zwar erheblich. Sie sind aber nicht derart schwer, dass der Kläger sie trotz der Wertung des Gesetzgebers nicht mehr hinzunehmen hätte.

Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung von monatlich 230 EUR in den Monaten Juni bis November besteht nicht. Da der Beklagte für die Beeinträchtigungen nicht verantwortlich ist, kommt ein Ausgleichsanspruch nicht in Betracht. (BGH, Urteil vom 20.9.2019, V ZR 218/18)

Steuerrecht: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen trotz Baukindergeld

Mit dem Baukindergeld wird der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind nicht Inhalt der Förderung. Daher schließt die Gewährung von Baukindergeld eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht aus – im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bankengruppe für investive Maßnahmen der Bestandssanierung.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens 1.200 EUR im Jahr. Dies gilt nach dem gesetzlichen Ausschluss jedoch nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse beansprucht werden. (FinMin Schleswig-Holstein, Verfügung vom 18.6.2019, VI 3012 – S 2296b – 025)

Bauordnungsrecht: Luftwärmepumpe muss Abstandsfläche von drei Metern einhalten

Ein Nachbar muss eine Luftwärmepumpe entfernen, die er in einem Abstand von weniger als drei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hat. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts entfalten ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis und führen zu einem zivilrechtlichen Anspruch des betreffenden Nachbarn auf Beseitigung.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Falle zweier Nachbarn. Die Beklagte betreibt auf ihrem Grundstück eine Wärmepumpe, welche zwei Meter vom Grundstück der Kläger entfernt ist. Die Kläger verlangen, dass die Beklagte die Wärmepumpe beseitigt. Von ihr gehe eine erhebliche Lärmbelästigung aus. Das Landgericht hatte der Klage im Hinblick auf den Beseitigungsanspruch stattgegeben.

Das OLG hat die Beklagte ebenfalls verurteilt, die Wärmepumpe zu entfernen. Zur Begründung führen die Richter aus, dass die Beklagte die bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsfläche, welche mindestens drei Meter betrage, nicht gewahrt habe. Die Wärmepumpe sei eine „andere Anlage“ im Sinne der Bayerischen Bauordnung, da von ihr eine „Wirkung wie von einem Gebäude ausgehe“. Es komme nicht auf die Dimension der Anlage selbst, sondern auf die Emissionen an, welche sie generell verursache. Unabhängig vom Ausmaß der Geräusche, welche von der Wärmepumpe ausgehen, seien diese jedenfalls geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden. Dieser solle gerade durch die Vorschriften über die Abstandsflächen geschützt werden. Dass es grundsätzlich zu einer Geräuscheinwirkung auf das Nachbargrundstück kommt, stehe aufgrund eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens fest.

Der Senat führt aus, dass der Beseitigungsanspruch kein Verschulden der Beklagten voraussetzt. Für nicht anwendbar hält er die Überbauvorschrift des BGB, da es sich bei der Wärmepumpe um kein Gebäude handele. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger konnte der Senat im konkreten Fall nicht erkennen. (OLG Nürnberg, Urteil vom 30.1.2017, 14 U 261/15)

Verkehrssicherungspflicht: Baugrube hinter der Notausgangstür

Hinter einer auch als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall einer Sporthalle. In deren Umgebung wurden Bauarbeiten ausgeführt. Unter anderem wurde im Rahmen dieser Bauarbeiten das Erdreich unmittelbar hinter dem Notausgang der Sporthalle abgetragen. Bei einer Tanzveranstaltung in der Sporthalle wollte eine Zuschauerin die Luft in der Halle verbessern. Zu diesem Zweck wollte sie die Tür des Notausgangs öffnen. Dabei stürzte sie in die unmittelbar hinter dem Notausgang im Außenbereich befindliche Baugrube. Sie erlitt verschiedene Verletzungen.

Die Richter sprachen ihr Schadenersatz zu. Hier seien die Verkehrssicherungspflichten verletzt worden. Es seien im Rahmen der Bauarbeiten keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden. Zum einen sei nicht auf den hinter dem Notausgang befindlichen Erdaushub und die damit verbundene Gefahr hingewiesen worden. Zum anderen müsse der Bereich eines Notausgangs so beschaffen sein, dass die sich in einem Gebäude aufhaltenden Personen dieses bei Auftreten eines Notfalls ungefährdet verlassen können. Dabei kommt ein strenger Maßstab zum Tragen. Denn gerade bei einem Notfall verlassen Besucher das Gebäude fluchtartig. Sie können deshalb Einzelheiten der Örtlichkeit in der Regel nicht sorgfältig in den Blick nehmen. Deshalb müssen der Notausgang und der Bereich außerhalb der Notausgangstür so beschaffen sein, dass Menschen auch in einer Ausnahmesituation das Gebäude sicher verlassen können. (OLG Celle, Urteil vom 13.6.2019, 8 U 15/19)

HOAI: Bauministerium äußert sich mit Erlass zum Urteil des EuGH

Das Bundesbauministerium hat mit einem Erlass auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur EU-Rechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsatzregelung der HOAI reagiert. Es hat den Bundes- und Landesdienststellen erste Vorgaben gemacht, wie sie mit dem Urteil umgehen sollen.

Die wichtigsten Aussagen des Erlasses bestehen darin, dass

  • bei bestehenden Verträgen nachträglich kein Anpassungsanspruch an Mindestsätze besteht,
  • bei VgV-Verfahren Angebote nicht ausschließlich deshalb ausgeschlossen werden dürfen, wenn das Angebot den Mindestsatz unterschreitet; unberührt davon ist die Prüfung auf Angemessenheit,
  • auch künftig ein Honorar nach dem Mindestsatz vereinbart werden kann,
  • das EuGH-Urteil keine Aussage zum Vergaberecht der öffentlichen Auftraggeber enthält.

Wichtig: Der Erlass gilt nur für Bundes- und Landesdienststellen. Private Bauherrn sind davon nicht betroffen. Auch Kommunen sind nicht unmittelbar Adressat des Erlasses, werden sich aber wohl daran orientieren. (Bundesbauministerium, Erlass vom 5.8.2019)

Werkvertragsrecht: Kleinere gestalterische Mängel sind hinzunehmen

Bei der Abnahme von Bauleistungen wird oft darüber gestritten, ob kleinere gestalterische Mängel als ein Mangel gelten, der komplett beseitigt werden muss. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat das mit rechtskräftiger Entscheidung am Beispiel zu betonierender Wandflächen verneint.

Selbst wenn man die Arbeit sorgfältig ausführt, wird man es nach Auffassung der Richter nie vermeiden können, dass es bei sichtbaren Betonoberflächen „kleinere Störstellen“ gibt. Die seien hinnehmbar. Anders sieht es aus, wenn die gestalterischen Beeinträchtigungen von größerem Ausmaß sind. Dann liegt ein Mangel vor, den der Auftragnehmer auf eigene Kosten beseitigen muss. (OLG München, Urteil vom 16.2.2016, U 4919/12)

Tiefgaragenstellplatz: Ein zu enger Tiefgaragenstellplatz ist mangelhaft

Ist ein Tiefgaragenstellplatz sehr eng, kann er mangelhaft sein.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig. In dem Rechtsstreit hatte der Kläger von einem Bauträger eine Eigentumswohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz erworben, der allein rund 20.000 EUR gekostet hatte. Der Stellplatz maß an der engsten Stelle nur 2,50 m. Damit war er nach Ansicht des Klägers zu schmal zum mühelosen Einparken. Der Kläger verlangte daher vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreises für den Stellplatz zurück.

Die Richter am OLG gaben dem Kläger recht. Sie hielten den Tiefgaragenstellplatz für mangelhaft. Vorliegend fehle die für den Stellplatz vereinbarte Beschaffenheit. Angesichts der Gesamtumstände der verkauften Wohnung, wie z. B. Preis und Lage, gehöre hier dazu, dass ein Durchschnittsfahrer den Abstellplatz zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise nutzen könne.

Der gerichtliche Sachverständige habe anhand von Parkversuchen und Berechnungen festgestellt, dass auf dem Stellplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden könne, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufahre. Nur wenn ein Fahrer entweder 58 m vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärtsfahre oder aber in der 6 m breiten Fahrgasse wende, sei ein Parken auf dem Stellplatz möglich. Beides sei ihm, so das Gericht, aber nicht zumutbar.

Ob der Stellplatz gemäß den Regelungen der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung errichtet worden sei, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht wesentlich. Es komme allein darauf an, ob der Garagenstellplatz seine Funktion erfülle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Richter hielten eine Wertminderung von zwei Drittel des Kaufpreises für angemessen. Der Stellplatz könne für die weit überwiegende Zahl von Personenkraftwagen nur eingeschränkt genutzt werden. (OLG Braunschweig, Urteil vom 20.6.2019, 8 U 62/18)

Hundehaltung: Kleintierhaltung kann im allgemeinen Wohngebiet eingeschränkt werden

Die Baunutzungsverordnung ermöglicht nur dann eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.

Hierauf wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland im Fall eines Grundstückseigentümers hin, der auf seinem Grundstück bis zu 10 Hunde eines Huskyrudels hielt. Daraufhin forderte ihn die Behörde auf, die Anzahl der gehaltenen Hunde auf die im Wohngebiet zulässige Anzahl von zwei Hunden zu reduzieren. Der Eigentümer meldete darauf die Tiere auf Verwandte und Bekannte um. Gleichwohl waren die Tiere weiterhin die überwiegende Zeit auf dem Grundstück zugegen. Die Behörde untersagte daraufhin die Nutzung des Grundstücks „hinsichtlich der Haltung von mehr als zwei Hunden sowie auch für den regelmäßigen Aufenthalt von mehr als zwei Hunden zu Besuchszwecken“. Für den Fall des Verstoßes drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an.

Das OVG bestätigte nun diese Anordnung. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine das übliche Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist. Eine solche Tierhaltung löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus. Nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass objektive, durch tatsächliche Feststellungen belegte Anhaltspunkte für eine das Maß des Zulässigen insoweit überschreitende Tierhaltung der Bauaufsichtsbehörde ausreichend Anlass bieten, dagegen einzuschreiten. Dem Einwand des Pflichtigen, die Tiere hielten sich auf seinem Grundstück lediglich „zu Besuch“ auf, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu. Das Halten wie auch der regelmäßige Aufenthalt einer solch hohen Anzahl von Hunden stört typischerweise das Wohnen der Nachbarn. Es widerspricht damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. Die Nachbarn haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Eigenart des Gebiets erhalten bleibt. Im vorliegenden Fall seien seitens der Nachbarschaft wiederholt erhöhte Lärmimmissionen angezeigt worden. Ein gesteigerter Lärmpegel habe sich auch im Rahmen der vor Ort durchgeführten Kontrollen bestätigt. Nach diesen Kriterien erscheint die Haltung von mehr als zwei dem Welpenalter entwachsenen Tieren angesichts der rassetypischen Größe der gehaltenen Huskys unzulässig. (OVG Saarland, Beschluss vom 18.4.2019, 2 A 2/18)