Mietende: Tod des Wohnraummieters kein vertragswidriger Gebrauch

Erben müssen keine Sonderreinigung einer Wohnung vornehmen, um Verwesungsgerüche und ähnliche Belastungen der Mietsache zu entfernen. Das hat das Landgericht (LG) Berlin klargestellt.

Die Kläger sind Erben eines verstorbenen Mieters. Der Vermieter der Wohnung hatte vom Verstorbenen eine Mietsicherheit in bar erhalten. Wegen des in der Wohnung nach dem Versterben des Mieters herrschenden schlechten Geruchs ließen die Erben eine Sonderreinigung, eine Wohnungsgrundreinigung und weitere Arbeiten durchführen. Der Vermieter behauptete, auch nach der von den Erben durchgeführten Sonderreinigung sei die Wohnung von Fliegen und Maden befallen gewesen; außerdem habe in der Wohnung weiterhin Verwesungsgeruch und strenger Geruch als Folge des von den Erben beauftragten Tatortreinigers geherrscht. Er wollte die Mietsicherheit daher nicht auszahlen.

Das AG hatte den Vermieter in erster Instanz dazu verurteilt, die Mietsicherheit auszuzahlen. Begründung: Das Versterben stelle keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar. Die Berufung des Vermieters vor dem LG Berlin hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Idee, dass der Tod eines Wohnraummieters in der angemieteten Wohnung eine vom Mieter verübte Pflichtverletzung darstellen und somit Grundlage von Sekundäransprüchen sein könne, hält das LG für abwegig. Die besondere Belastung der Räume durch die Folgen des nicht sogleich entdeckten Todesfalls seien mangels Rechtsgrundlage weder von den Erben des Verstorbenen zu vertreten noch von ihnen zu beseitigen.

Quelle: LG Berlin, Urteil vom 5.10.2021, 66 S 7/21

Mietmangel: Wasserschaden im Bad der Mietwohnung rechtfertigt Minderung um 40 Prozent

Für einen Wasserschaden im Bad der Mietwohnung, der dazu geführt hat, dass mehrere Wände, u.a. auch die zum Schlafzimmer, durchfeuchtet wurden und Schimmel auftrat, hält das Amtsgericht (AG) Paderborn eine Minderung in Höhe von 40 Prozent angemessen.

Welche Mietminderung angemessen ist, lässt sich nur für den jeweiligen Einzelfall festlegen und ist ggf. durch das Gericht zu schätzen. Bedeutsam ist insbesondere das Gewicht des Mangels sowie das Ausmaß der durch ihn verursachten Gebrauchsbeeinträchtigungen, ihre Dauer, die grundsätzlich taggenau zu berücksichtigen ist, sowie die vertragliche Leistungsbewertung und die Verkehrssitte.

Das AG hat betont: Die Nutzung des Badezimmers ist ein essenzieller Bestandteil des Gebrauchs einer Wohnung. Es komme nicht darauf an, ob die Dusche benutzbar war oder nicht. Ausreichend sei, dass man das Bad nicht benutzen sollte, um den Wasserschaden nicht zu vergrößern.

Quelle: AG Paderborn, Urteil vom 29.6.2021, 54 C 20/21

Elterngeldberechnung: Keine Benachteiligung aufgrund von Kettenbeschäftigungen

Das Berufsleben von Kameraleuten beim Film besteht häufig aus befristeten Engagements. Hierzu hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden: Mütter dürfen bei der Elterngeldberechnung nicht benachteiligt werden, wenn sie wegen der Schwangerschaft keine neue Beschäftigung bekommen.

Geklagt hatte eine Kameraassistentin aus dem Landkreis Harburg. Sie verdiente ihren Lebensunterhalt durch Zeitverträge bei Filmproduktionen. Bis zum nächsten Engagement war sie jeweils arbeitslos. Nachdem sie im Jahr 2017 schwanger wurde, durfte sie nicht mehr arbeiten und bezog Arbeitslosengeld.

Nach der Geburt ihres Kindes berechnete der Landkreis das Elterngeld der Mutter, wobei er für die letzten fünf Monate ein Arbeitseinkommen von Null Euro zugrunde legte. Er verwies darauf, dass nach dem Gesetz lediglich Einkommensausfälle wegen Krankheit ausgeklammert werden dürften.

Dem hielt die Frau entgegen, dass sie wegen der körperlichen Belastungen während der Schwangerschaft nicht arbeiten dürfe. Denn bei der Arbeit gebe es neben Tragebelastungen beim Umbau von Kamera und Stativ auch Nachtarbeit und tägliche Arbeitszeiten bis zu 13 Stunden. In der Folge erhalte sie nicht wie vom Gesetzgeber gewollt Elterngeld auf Grundlage der letzten 12 Arbeitsmonate, sondern nur 7/12 des eigentlichen Betrags.

Das LSG hat zur Berechnung auf die letzten 12 Arbeitsmonate abgestellt und hierzu die gesetzlichen Krankheitsregelungen analog angewandt. Es hat die erweiterte Gesetzesauslegung mit dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag werdender Mütter begründet, die einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft hätten.

Der Gesetzgeber habe den Fall von abhängigen Kettenbeschäftigungen übersehen, in dem eine neue Beschäftigung aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht in Betracht komme. Das „besondere gesundheitliche Risiko“ von Schwangeren dürfe ihnen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen. Dabei sei eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung nur ein Teil des Risikos, das sich auch in anderen Bereichen auswirken könne.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.1.2022, L 2 EG 4/20, PM vom 14.2.2022

Formerfordernis: Online-Eheschließung in Utah unwirksam

Wer als Nicht-EU-Bürger mit einer Unionsbürgerin online über die Website der Behörden des Bundesstaates Utah der USA die Ehe schließt, hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Bescheinigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden.

Das war geschehen

Ein türkischer Staatsangehöriger und eine bulgarische Staatsangehörige hatten sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort gegeben, das ein Behördenmitarbeiter des US-Bundesstaates Utah protokolliert hatte. Hierüber haben sie eine diesen Akt bestätigende „Marriage License & Certificate of Marriage“ des Staates Utah vorgelegt.

Der türkische Staatsangehörige hat bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg beantragt, ihm eine Bescheinigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (hier: § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU) auszustellen, dass er die für den Erhalt einer sog. Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern erforderlichen Angaben gemacht hat. Mit einer solchen Aufenthaltskarte wird ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Bundesgebiet nachgewiesen. Nachdem die Ausländerbehörde diesen Antrag abgelehnt hat, ist nun auch der Eilantrag vor dem VG erfolglos geblieben.

Online-Eheschließung in Deutschland ungültig

Zur Begründung hat das VG ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein. Die Eheschließung sei in Deutschland nicht gültig. Bei Anwendung des nationalen Rechts ergebe sich dies aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1310 Abs. 1, § 1311 BGB), wonach die Ehe persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden müsse.

Auch nach Internationalem Privatrecht fehle es an einer wirksamen Eheschließung, weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern in Duisburg anwesend gewesen seien.

Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf eine Vergleichbarkeit zur sog. „Dänemark-Ehe“ berufen, die nach aufenthaltsrechtlicher Rechtsprechung wirksam sei, wenn die Eheleute vor einem dänischen Standesamt persönlich anwesend gewesen seien. An einer solchen Anwesenheit vor einem ausländischen Standesbeamten habe es hier gefehlt.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.2.2022, 7 L 122/22, PM vom 16.2.2022

Online-Verzeichnis: Bundesrat hat Gesetzentwurf zu herrenlosen Konten beschlossen

Erben sollen künftig leichter Auskünfte über mögliche Konten oder Depots von Verstorbenen aus allgemein zugänglichen Quellen erhalten. Am 11.3.2022 beschloss der Bundesrat daher, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Das Problem: Nach Schätzungen liegen zwischen zwei und neun Milliarden Euro auf sogenannten herrenlosen Konten von Verstorbenen, ohne dass ihre Erben davon wissen. Hinterlässt ein Verstorbener keine Hinweise auf ihm gehörende (Online-)Konten, können Erben nach aktueller Rechtslage hiervon kaum Kenntnis erhalten. Auskunftsersuchen scheitern oft am Bankgeheimnis.

Die Lösung: Der Bundesrat schlägt ein bundesweites Online-Verzeichnis beim Bundesamt für Justiz vor, an das automatisiert Daten Verstorbener sowie die Namen ihrer Kreditinstitute zu melden sind, sofern kein Erbe in angemessener Zeit Anspruch darauf erhoben hat. Ähnliches wird bereits beim Abruf von Kirchensteuerabzugsmerkmalen praktiziert.

Mögliche Erben könnten so Informationen erhalten, die es ihnen ermöglichen, Ansprüche gegenüber Banken geltend zu machen. Anlassloses Durchstöbern Nichtberechtigter soll durch Registrierungsvorgaben verhindert werden.

Quelle: Bundesrat Kompakt vom 11.3.2022

Erbausschlagung: Unterzeichnetes Sparkassenformular keine Erbschaftsannahme

Nach dem Tod des Erblassers unterzeichneten gesetzliche Erben bei einer Sparkasse ein mit „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ überschriebenes Formular. Später schlugen die Erben die Erbschaft aus. Fraglich war, ob die Erben mit dem Unterzeichnen des Formulars die Erbschaft bereits stillschweigend angenommen hatten, sodass sie nicht mehr hätten ausschlagen können. Das Oberlandesgericht (OLG) München sieht in der Unterzeichnung des Formulars keine schlüssig erklärte Annahme der Erbschaft.

Das OLG: Die „Nachlassverfügung“ dient der Haftungsfreistellung der Bank für den Fall, dass sich etwaige Auszahlungen ohne Vorlage eines Erbscheins im Nachhinein als Leistungen an Nichtberechtigte erweisen. Sie diene somit vorrangig dem Sicherungsinteresse der Bank.

Die Annahme einer Erbschaft durch schlüssiges Verhalten setzt eine nach außen erkennbare Handlung voraus, aus der der Schluss zu ziehen ist, der Erbe habe sich zur endgültigen Übernahme des Nachlasses entschieden.

Im Hinblick darauf, dass die Annahme ohnehin spätestens mit Ablauf der Ausschlagungsfrist eintritt und diese im Regelfall relativ kurz bemessen ist, vertritt die herrschende Meinung die Auffassung, dass die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten im Zweifel nur zurückhaltend zu bejahen sein sollte. Dies gelte schon deshalb, weil auch dem vorläufigen Erben, der sein Ausschlagungsrecht noch nicht verlieren möchte, die Verwaltung des Nachlasses zusteht.

Hier war noch die Besonderheit, dass das Formular um die Formulierung ergänzt war: „Derzeit ist keine Übertragung gewünscht, diese erfolgt nach Vorlage des Erbscheins. Lediglich das Girokonto Nr. … wird wieder für den Zahlungsverkehr freigeschaltet.“ Daraus schloss das OLG, dass die Unterzeichner gerade nicht auf das Vermögen des Erblassers uneingeschränkt zugreifen wollten. Allein das Girokonto sollte für den Zahlungsverkehr freigeschaltet werden. Diese Maßnahme dient aber allein der Verwaltung des Nachlasses, die auch dem nur vorläufigen Erben zusteht.

Weiter wollten die Unterzeichner Auskunft über Bestand und Umfang der Konten des Erblassers erlangen. Eine solche Maßnahme stellt nicht bereits eine schlüssige Annahme der Erbschaft dar, sondern dient der Abklärung der Entscheidung über die Annahme der Erbschaft wie auch dazu, diese Entscheidung auf eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage zu stellen.

Quelle: OLG München, Beschlüsse vom 22.12.2021, 31 Wx 487/19, 31 Wx 488/19

Werkmangel-Haftung: Auch ein mündlicher Bedenkenhinweis ist wirksam

Oft stellt sich in der Praxis die Frage, wie mit Bedenkenanmeldungen ausführender Unternehmen umzugehen ist. Bisher wurde davon ausgegangen, dass für Bedenkenanmeldungen die Schriftform und gewisse Formalitäten notwendig sind, um wirksam zu sein. Doch nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Flensburg dürfte das nicht mehr haltbar sein.

Im Fall des LG war der ausführende Unternehmer zur Erkenntnis gelangt, dass mit der ihm vorgelegten Planungslösung für ein Flachdach die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht einzuhalten waren. Dies teilte er dem Planer bei einer Baustellenbesprechung mündlich mit. Der Planer änderte seine Planung jedoch nicht. Es wurde ausgeführt, wie ursprünglich geplant.

Vor dem LG ging es dann um die Haftung für den Werkmangel. Das LG entschied: Der mündliche Bedenkenhinweis habe ausgereicht, um eine vom Gesetz (§ 426 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) abweichende Haftungsverteilung zu rechtfertigen, den Unternehmer im Innenverhältnis von der Haftung freizustellen und die Haftung vollständig auf den Planer zu verlagern. Denn an Bedenkenanmeldungen dürften keine überhöhten Formvorschriften geknüpft werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Bedenkenanmeldung schriftlich und direkt gegenüber dem Bauherrn abgegeben wird.

Quelle: LG Flensburg, Urteil vom 17.12.2021, 2 O 278/20

Genehmigungsverfahren: Kein generelles Übernachtungsverbot in Booten an Steganlage

Ein generelles Übernachtungsverbot für Sportboote an Steganlagen ist rechtlich nicht haltbar. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

Der Kläger ist ein Segelsportverein; das Vereinsgelände befindet sich am Berliner Wannsee. Er beantragte 2020 eine wasserrechtliche Genehmigung für die Wiedererrichtung einer baufällig gewordenen Steganlage beim Bezirksamt.

Behördliche Auflage: Übernachten verboten

Diese Behörde erteilte die Genehmigung, versah sie aber u.a. mit einer Auflage, wonach das Wohnen und Übernachten auf den in der Anlage liegenden Sport- und Hausbooten verboten sei. Zur Begründung berief sich die Behörde auf Erfordernisse des Gewässerschutzes sowie die Vermeidung negativer Auswirkungen auf das Gewässer.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht. Er meint, zum Nutzungsinhalt eines Liegeplatzes zähle nicht nur das Befestigen des Bootes, sondern auch das Liegen an einer Steganlage; bei Kajütenbooten umfasse dies zwingend den gelegentlichen Daueraufenthalt. In den vergangenen 140 Jahren des Bestehens seiner Steganlagen sei noch nie ein Übernachtungsverbot verfügt worden.

Verwaltungsgericht: gelegentliche Übernachtungen erlaubt

Die Klage hatte Erfolg, soweit sich der Kläger gegen das Übernachtungsverbot wandte. Dieses sei rechtswidrig, soweit hierunter auch Übernachtungen von ein bis zwei aufeinanderfolgenden Nächten sowie ausnahmsweise längere Übernachtungen von vier bis fünf aufeinanderfolgenden Nächten während Regatten oder sonstigen Wassersportwettbewerben erfasst seien. Durch gelegentliche Übernachtungen auf den am Steg liegenden Booten würden die Gewässerflächen selbst nicht übermäßig in Anspruch genommen. Auch werde eine gemeinverträgliche Nutzungsdichte des Gewässers nicht überschritten, solange ein Sportboot vorrangig und nicht nur ausnahmsweise für Ausfahrten benutzt werde. Erst eine darüberhinausgehende Nutzung von Sportbooten an der Steganlage zum längeren Übernachten verändere ihren Charakter und mache sie unzulässig.

Beachten Sie: Bereits im März 2021 hatte eine für das Baurecht zuständige Kammer des VG entschieden, dass Hausboote am Wannsee nicht als Ferienwohnungen vermietet werden dürfen.

Quelle: VG Berlin, Urteil vom 23.11.2021, VG 10 K 273/20, PM 62/21 vom 6.12.2021; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2021, VG 13 K 326.18, PM 22/21 vom 19.4.2021

Bauplanung: Radioaktive Abfälle dürfen nicht im Gewerbegebiet zwischengelagert werden

Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen ist in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Lagergebäudes in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen, die für eine spätere Verbringung in ein Endlager konditioniert sind. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet festsetzt. Der Bauantrag wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht (VG) verpflichtete die Beklagte, die Genehmigung zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Das Vorhaben sei im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig.

Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen ist im Gewerbegebiet unzulässig. Es überschreitet bei typisierender Betrachtung wegen des Gefahrenpotenzials der radioaktiven Abfälle den im Gewerbegebiet zulässigen Störgrad der nicht erheblichen Belästigung. Die radioaktiven Abfälle unterliegen speziellen Vorschriften des Atom- und Strahlenschutzrechts, mit denen den Gefahren durch ionisierende Strahlung begegnet werden soll. Das Gefahrenpotenzial der radioaktiven Abfälle hat auch Bedeutung für die Standortentscheidung. Dies kann der Wertung des Baugesetzbuchs (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) entnommen werden, der auch dem Strahlenminimierungsgebot Rechnung trägt. Dieser zentrale Grundsatz des Strahlenschutzes steht der Ansiedlung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet entgegen.

Quelle: BVerwG, Urteil vom 25.1.2022, 4 C 2.20, PM 7/22

Jobrad: Weg zur Wartung kann unfallversichert sein

Ein Arbeitnehmer ist unfallversichert, wenn er ein Fahrrad, das sein Arbeitgeber für ihn geleast hat, außerhalb seiner eigentlichen Arbeitszeit, aber in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht und mit bestimmten Vorgaben des Arbeitgebers zu einer alljährlichen Inspektion in eine Vertragswerkstatt bringt. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg und gab der verunfallten Arbeitnehmerin recht.

Die Arbeitnehmerin ließ das ihr zur Verfügung gestellte E-Bike warten. Zur Abholung ging sie nach der Arbeit zu Fuß von ihrer Arbeitsstätte zur Werkstatt. Dort übernahm sie das Rad und fuhr damit in Richtung ihrer Wohnung los. Noch in derselben Straße, an der auch die Werkstatt liegt, öffnete der Fahrer eines am Straßenrand parkenden Pkw die Autotür, ohne auf den Verkehr zu achten, woraufhin die Klägerin gegen die Tür stieß und stürzte. Sie wurde mit dem Rettungswagen in die Klinik gebracht und dort drei Tage stationär behandelt. Der weitere Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig.

Die Klägerin absolvierte eine mehrfach verlängerte stationäre Rehabilitation. Ihre unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte rund acht Monate. Nach dem letzten aktenkundigen medizinischen Befundbericht war die Klägerin weiterhin nur mit Unterarmgehstützen mobil, die Streckung und Beugung des linken Knies waren erheblich verringert; auch die Beweglichkeit des linken (oberen) Sprunggelenks war eingeschränkt.

Die Versicherung lehnte es ab, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Hierauf klagte die Arbeitnehmerin und erhielt vom LSG Recht. Das Gericht stellte fest: Überbürdet der Arbeitgeber im Rahmen eines Jobrad-Modells eine spezifische Pflicht zur alljährlichen Wartung des von ihm geleasten Rades seinen Beschäftigten durch vorformulierte Vertragsklauseln und macht er diesen konkrete Vorgaben hierfür, ist die Wartung eine versicherte dienstliche Tätigkeit. Verunglückt der Beschäftigte auf dem Weg von einer solchen Jahreswartung seines Fahrrads nach Hause, liegt ein versicherter Wegeunfall vor.

Das LSG hat die Revision zugelassen. Die Rechtsfrage, um die es hier ging, habe grundsätzliche Bedeutung.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2021, L 1 U 779/21