BGH-Entscheidung: Gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Beruft sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten, muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kraftfahrzeugbrief) nicht hat vorlegen lassen.

Das war geschehen

Die Klägerin, eine Gesellschaft italienischen Rechts, die Fahrzeuge in Italien vertreibt, kaufte im März 2019 unter Einschaltung eines Vermittlers ein Fahrzeug von einem Autohaus, bei dem das Fahrzeug stand. Eigentümerin des Fahrzeugs war die Beklagte, die es an das Autohaus verleast hatte und die auch im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II ist. Nach Zahlung des Kaufpreises von über 30.000 Euro holte der Vermittler Anfang April 2019 das Auto bei dem Autohaus ab und verbrachte es zu der Klägerin nach Italien. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Vermittler eine hochwertige Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wurde, in der das Autohaus als Halter eingetragen war. Als die Klägerin ein weiteres Fahrzeug von dem Autohaus kaufen wollte, war es geschlossen. Gegen den Geschäftsführer wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugsverdachts in über 100 Fällen eingeleitet.

Die Entscheidung des BGH

Die Klägerin kann von der Beklagten die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen, weil sie Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist. Ursprüngliche Eigentümerin des Fahrzeugs war zwar die Beklagte. Zwischen der Klägerin und dem Autohaus hat aber eine Einigung und Übergabe im Sinne stattgefunden. Weil das Fahrzeug dem Autohaus als Veräußerer nicht gehörte, konnte die Klägerin das Eigentum durch diesen Vorgang allerdings nur gutgläubig erwerben. Dass die Klägerin nicht in gutem Glauben war, muss die Beklagte beweisen. Der Gesetzgeber hat die fehlende Gutgläubigkeit im Verkehrsinteresse bewusst als Ausschließungsgrund ausgestaltet. Derjenige, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, muss die Voraussetzungen eines solchen Erwerbs beweisen, nicht aber seine Gutgläubigkeit.

Mindesterfordernisse für gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kfz

Diese Beweislastverteilung gilt auch, wenn die fehlende Gutgläubigkeit des Erwerbers wie hier darauf gestützt wird, bei dem Erwerb des Fahrzeugs habe die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegen. Zwar gehört es nach ständiger Rechtsprechung des BGH regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten.

Bisheriger Eigentümer muss Fehlen des guten Glaubens beweisen

Diese Rechtsprechung ist aber nicht so zu verstehen, dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II von demjenigen zu beweisen wäre, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft. Denn für die von dem Erwerber zu beweisenden Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs spielt die Vorlage der Bescheinigung keine Rolle. Sie hat rechtliche Bedeutung nur im Zusammenhang mit dem guten Glauben des Erwerbers; dessen Fehlen muss der gesetzlichen Regelung zufolge der bisherige Eigentümer beweisen.

Erwerber muss aber darlegen, dass er die Papiere überprüft hat

Allerdings trifft den Erwerber, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, regelmäßig eine sog. sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Er muss also seinerseits vortragen, wann, wo und durch wen ihm die Bescheinigung vorgelegt worden ist und dass er sie überprüft hat. Dann muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen.

Quelle: BGH, Urteil vom 23.9.2022, V ZR 148/21, PM 138/2022

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2021: Kein Ordnungsgeldverfahren vor 11.4.2023

Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2021 endet bereits am 31.12.2022. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat nun aber mitgeteilt, dass es vor dem 11.4.2023 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Corona-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Unternehmensregister wird Bundesanzeiger ablösen

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Jahresabschlüsse sowie weitere Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte sind letztmals für das vor dem 1.1.2022 beginnende Geschäftsjahr beim Bundesanzeiger einzureichen. Nachfolgende Geschäftsjahre sind zur Offenlegung an das Unternehmensregister zu übermitteln. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.publikations-plattform.de.

Ordnungsgeld droht

Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Offenlegung leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld angedroht.

Beachten Sie: Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz einreichen (keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung). Zudem haben sie ein Wahlrecht: Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden sie kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Quelle: Mitteilung des BfJ

Corona-Pandemie: Kein Schadenersatz wegen Absage einer Messe

Einer Ausstellerin stehen keine Schadenersatzansprüche wegen der im Februar 2020 erfolgten Verschiebung einer für den 8.3. bis 13.3.2020 geplanten Messe auf den Herbst 2020 sowie der vollständigen Absage dieser Messe am 5.5.2020 zu. Beide Entscheidungen waren im Hinblick auf das sich rasant und nicht prognostizierbar entwickelnde Pandemiegeschehen, der Verantwortung für die Gesundheit der Messeteilnehmer und der erheblichen wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Das war geschehen

Die Klägerin hatte mit der beklagten Messeveranstalterin einen Vertrag über die Teilnahme an der vom 8.3. bis 13.3.2020 geplanten Messe „Light + Building 2020“ geschlossen. Am 24.2.2020 hatte die Beklagte die Messe im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus zunächst auf September 2020 verschoben und letztlich am 5.5.2020 ganz abgesagt. Die bereits entrichteten Standgebühren zahlte sie der Klägerin zurück. Diese begehrt nun u.a. Schadenersatz in Höhe von knapp 75.000 Euro und verweist auf bereits vorgenommene Hotelreservierungen, PR-Maßnahmen, Miete des Messestands und statische Berechnungen. Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Klägerin stehe kein Schadenersatzanspruch zu, bestätigte das OLG.

Festhalten am Vertrag nicht zumutbar

Zu der zunächst vorgenommenen Verschiebung der Messe sei die Beklagte berechtigt gewesen. Ihr sei das Festhalten am ursprünglichen Vertrag nicht zumutbar gewesen. Bis zum 24.2.2020 hätten sich die Umstände, die Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags geworden waren, so schwerwiegend geändert, dass die Parteien bei Kenntnis dieser veränderten Umstände den Vertrag nicht mehr mit dem alten Inhalt geschlossen hätten. Die „dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit dem Corona-Virus vom Jahreswechsel 2019/2020 bis zu ihrer Entscheidung am 24.2.2022, die dadurch bedingten erheblichen Unsicherheiten für die Durchführbarkeit der Veranstaltung und die Verantwortung für Gesundheit und das Leben aller an der Messe teilnehmenden (…) Personen“ hätten die Beklagte zur Verschiebung um ca. sechs Monate berechtigt. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens sei rasant und sich stetig verschärfend verlaufen.

Behördliches Verbot wäre wahrscheinlich gewesen

Unerheblich sei, dass am 24.2.2020 kein behördlich angeordnetes Verbot der Veranstaltung bestanden habe. Es habe vielmehr ausgereicht, dass ein behördliches Veranstaltungsverbot bei einer ex ante-Prognose hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Angesichts der Erklärung des Infektionsgeschehens zu einer Pandemie durch die WHO am 11.3.2020, des am 12.3.2020 erfolgten Verbots von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen (wie hier) und des am 14.3.2020 verhängten vollständigen Verbots von Veranstaltungen wäre es allein vom Zufall abhängig gewesen, ob die Messe gerade noch hätte stattfinden können oder nicht. Die Beklagte habe auch in besonderer Weise die Gesundheit der Messeteilnehmer und die Verhinderung der Infektion einer unübersehbaren Zahl an Personen berücksichtigen dürfen.

Keine Ausnahmegenehmigung möglich

Die endgültige Absage der Messe am 5.5.2020 sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Nach der damals gültigen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hätte die Messe nur mit einer Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden können. Diese wäre wohl nicht zu erlangen gewesen. Jedenfalls habe die Lage am 5.5.2020 wegen Störung der Geschäftsgrundlage die Beklagte zu der völligen Beseitigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Am 5.5.2020 sei die Durchführung von Messen bis zum 31.8.2020 verboten gewesen.

Keine Prognose zu Ausweichtermin möglich, Absage war rechtmäßig

„Die Prognose, ob die Durchführung der Messe zu dem geplanten Ausweichtermin möglich sein würde und wenn ja in welchem Umfang, (war) für die Beklagte angesichts der sich ständig überschlagenden und beinahe täglich erfolgenden Neueinschätzungen durch die verantwortlichen Politiker, das RKI und die Wissenschaft kaum zu treffen“, begründete das OLG weiter. Angesichts der wirtschaftlichen Interessen einer Vielzahl von Ausstellern und des Umstands, dass die drohenden Schäden mit der Kurzfristigkeit einer Absage immer größer würden, habe die Beklagte die alle zwei Jahre stattfindende Messe absagen dürfen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.9.2022, 4 U 331/21, PM 73/22

Jahressteuergesetz 2022: Homeoffice-Pauschale bleibt

Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 am 2.12.2022 verabschiedet. Stimmt auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2022 zu, werden sowohl bei der Einkommen-, Umsatz- als auch Erbschaft-/Schenkungsteuer zahlreiche Änderungen zu berücksichtigen sein. Im Folgenden werden die Regelungen in Bezug auf die Einkommensteuer hier die Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung vorgestellt.

Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung

Bislang sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (z. B. Miete und Strom) wie folgt abzugsfähig: Bis zu 1.250 Euro jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Homeoffice-Pauschale

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (z. B., weil die Tätigkeit im Wohnzimmer ausgeübt wird) oder verzichtet der Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen, kann ein Abzug für die betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen in pauschaler Form erfolgen. Diese im Zuge der Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale beträgt derzeit 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige seine gesamte Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt; maximal aber 600 Euro im Kalenderjahr.

Der Abzug soll ab 2023 neu geregelt werden. Soweit der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sollen (abweichend vom Regierungsentwurf) die Aufwendungen auch dann abziehbar sein, wenn für die Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für Mittelpunktfälle sollen die Aufwendungen damit (wie bisher) in voller Höhe abziehbar bleiben. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen soll aber ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 Euro möglich sein. Bei dieser Jahrespauschale (Kürzung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen) handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag, weil er sich am Höchstbetrag der Tagespauschale (ab 2023: Erhöhung von 5 Euro auf 6 Euro) orientiert und Steuerpflichtige mit einem häuslichen Arbeitszimmer nicht schlechter gestellt sein sollen als solche, die nur die Tagespauschale abziehen können.

Liegt der Mittelpunkt der Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht den Steuerpflichtigen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sollen sie die Tagespauschale abziehen können. Nach der Gesetzesbegründung muss somit künftig nur noch im „Mittelpunktfall“ der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sein. Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Kalenderjahr vor und wird die Jahrespauschale gekürzt, kann für diesen Kürzungszeitraum die Tagespauschale zu gewähren sein. Die Tagespauschale in Höhe von 6 EUR soll auf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.260 Euro gedeckelt werden (also maximal 210 Tage im Jahr).

Beachten Sie: Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.

Quelle: Jahressteuergesetz 2022 in der Fassung vom 30.11.2022, BT-Drs. 20/4729; Verabschiedung Bundestag am 2.12.2022

Inflationsausgleichsgesetz: Das ändert sich zum Jahreswechsel

Der Bundesrat hat dem Inflationsausgleichsgesetz am 25.11.2022 zugestimmt. Angesichts der hohen Inflation wurden insbesondere das Kindergeld (für das erste, zweite und dritte Kind) und der Grundfreibetrag noch weiter angehoben, als ursprünglich geplant.

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt zum 1.1.2023 von derzeit 10.347 Euro auf 10.908 Euro. Für das Jahr 2024 erfolgt dann eine Anhebung auf 11.604 Euro.

Beachten Sie: Der Unterhaltshöchstbetrag entspricht seit dem Jahr 2022 dem Grundfreibetrag. Dies bedeutet für 2022 eine nachträgliche Erhöhung von 9.984 Euro auf 10.347 Euro.

Kalte Progression

Durch folgende Anpassungen sollen höhere Einkommen trotz steigender Inflation auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen. Der Effekt der kalten Progression soll ausgeglichen werden.

Die Tarifeckwerte wurden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet: Der Spitzensteuersatz „greift“ 2023 bei 62.810 Euro statt bisher bei 58.597 Euro. 2024 wird er dann ab 66.761 Euro beginnen.

Sehr hohe Einkommen (Reichensteuersatz) ab 277.826 Euro werden von der Anpassung indes ausgenommen.

Familien und Solidaritätszuschlag

Die Kinderfreibeträge wurden schrittweise von 2022 bis 2024 erhöht (1.1.2022: 8.548 Euro; 1.1.2023: 8.952 Euro; 1.1.2024: 9.312 Euro).

Beachten Sie: Das Kindergeld wird ab 2023 um monatlich 31 Euro für das erste und zweite Kind erhöht; für das dritte Kind erfolgt eine Erhöhung um 25 Euro. Damit beträgt das Kindergeld dann einheitlich 250 Euro im Monat. Da für das vierte und jedes weitere Kind keine Erhöhung erfolgen wird, bleibt es hier bei 250 Euro.

Beachten Sie: Um „ein Hineinwachsen“ in den Solidaritätszuschlag zu verhindern, wurde die Freigrenze ab 2023 und 2024 angehoben. Es sollen weiterhin ca. 90 % der Steuerzahler vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet sein.

Quelle: Inflationsausgleichsgesetz, BR-Drs. 576/22 (B) vom 25.11.2022; Die Bundesregierung: „Inflationsausgleich für 48 Millionen Menschen“ vom 10.11.2022

Werbungskosten: Entfernungspauschale: Ein Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) auch bei Nutzung eines Taxis lediglich Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen kann.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro) anzusetzen und zwar unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird.

Beachten Sie: Eine Ausnahme gilt nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Aufwendungen hierfür können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Der BFH stellt bei seiner Entscheidung darauf ab, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (insbesondere Bus und Bahn) und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nach Meinung des BFH nicht zu den „öffentlichen Verkehrsmitteln“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sodass die Ausnahmeregelung hier nicht greift.

Quelle: BFH, Urteil vom 9.6.2022, VI R 26/20

BFH-Entscheidung: Umsatzsteuerpflicht bei 3.000 eBay-Verkäufen

Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „eBay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit vor. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Ob die Umsätze eines „privaten“ eBay-Verkäufers der Umsatzsteuer unterliegen, ist mitunter schwierig zu beurteilen und hängt vom Gesamtbild der Verhältnisse ab. Im Streitfall erwarb die Steuerpflichtige bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren in ca. 3.000 ebay-Versteigerungen und erzielte Einnahmen von ca. 380.000 Euro. Dies beurteilte der BFH als nachhaltige Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (hier: § 2 Abs. 1 UStG).

Der BFH hat den Streitfall aber an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun (bisher fehlende) Feststellungen zur Differenzbesteuerung (nach § 25a UstG) nachholen.

Unter gewissen Voraussetzungen können Unternehmer die Differenzbesteuerung anwenden. Diese betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist hier auf die Marge, d. h., auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt.

Interessant an der Entscheidung des BFH ist vor allem, dass die Aufzeichnungspflichten (gemäß § 25a Abs. 6 S. 1 UstG insbesondere über Verkaufs- und Einkaufspreise) nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung gehören. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung. Es ist dann vielmehr ggf. zulasten des Wiederverkäufers zu schätzen.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.5.2022, V R 19/20

Schadensminderungspflicht: Fünf-Tage-Reparatur am fahrfähigen Fahrzeug

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Reparatur an einem Montag beginnt, damit keine Verlängerung über das Wochenende zu zwei zusätzlichen Mietwagentagen führt. Dies hat das Amtsgericht (AG) Geestland jetzt entschieden.

Das verunfallte Fahrzeug war noch nutzbar. Die Reparatur sollte laut Gutachten fünf Tage dauern. So geschah es auch. Aber: Mit einem Wochenende wurden sieben Ausfalltage daraus.

Nach Ansicht des AG liegt es nicht in der Hand der Geschädigten, wann Reparaturkapazitäten in der Werkstatt zur Verfügung stehen. Reparaturtermine würden durch die dortigen Abläufe bestimmt; eine freie Terminwahl des Kunden bestehe regelmäßig nicht. Der Versicherer werde nicht ernsthaft behaupten wollen, dass Reparaturwerkstätten ab mittwochs nur noch Kurz- und am Freitag nur noch einen Tag dauernde Reparaturen anbieten dürfen, damit Geschädigte ihrer Schadensminderungspflicht genügen könnten.

Quelle: AG Geestland, Urteil vom 29.7.2022, 3 C 167/22

Schadenersatz: Mietwagenkosten und Verzögerung: Wer trägt das Risiko?

Der Schädiger bzw. die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung trägt das Risiko von Zeitverzögerungen. Es ist allein deren Aufgabe, möglichst zügig zu entscheiden, um nicht unnötige Kosten zu produzieren. Dies hat das Amtsgericht (AG) Halle (Saale) im Streit um Mietwagenkosten klargestellt.

Der Versicherer hatte wenige Tage länger für die Zusage der Haftung dem Grunde nach gebraucht. Die Reparatur begann erst danach. Der Versicherer meint, weil er ein Recht zur Prüfung habe, könne diese Verzögerung nicht zu seinen Lasten gehen. Der Geschädigte müsse daher entweder sofort die Reparatur einleiten oder die Mietwagenkosten für die Wartezeit selbst zahlen.

Das machte das AG nicht mit. Wie schon der Bundesgerichtshof (BGH) hat es gegen den Versicherer entschieden. Folge: Der Geschädigte musste nicht in Vorleistung treten. Der Schädiger bzw. der hinter dem Schädiger stehende Versicherer trägt das Risiko von Zeitverzögerungen, so das AG. Zweifellos habe der Versicherer das Recht, die Haftung zu prüfen. Der dafür benötige Zeitrahmen gehe aber nicht zulasten des Geschädigten.

Quelle: AG Halle/Saale, Urteil vom 23.8.2022, Az. 97 C 509/22

Hilfsbereitschaft: Gerissenes Abschleppseil: Wer gezogen wird, haftet

Bei einem privaten Abschleppvorgang aus Hilfsbereitschaft riss die Abschleppöse beim gezogenen Fahrzeug ab. Infolge der Spannung schleuderte das Seil nach vorn und beschädigt das ziehende Fahrzeug. Wer muss in einem solchen Fall den Schaden begleichen? Das hat jetzt das Amtsgericht (AG) Regensburg entschieden.

Im Rechtsstreit ließ sich auch unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen nicht mehr klären, warum die Abschleppverbindung gerissen ist. Ein Fehler des einen oder des anderen Fahrers hatte weder eine Partei vorgetragen noch nachgewiesen.

Das AG sah keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Risiken eines solchen Vorgangs seien viel zu groß, als dass man von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis ausgehen könne. Weil beide Fahrer angaben, der Abschleppvorgang sei normal verlaufen, es sei insbesondere nicht zu heftig angefahren worden, ordnete das Gericht den Schadeneintritt für den Ziehenden als ein unabwendbares Ereignis ein. So blieb nur die Betriebsgefahr des geschleppten Fahrzeugs. Das überraschende Ergebnis: 100 Prozent Haftung zulasten des gezogenen Fahrzeugs.

Quelle: AG Regensburg, Urteil vom 21.7.2022, 9 C 56/22