Bauplanung: Radioaktive Abfälle dürfen nicht im Gewerbegebiet zwischengelagert werden

Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen ist in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Lagergebäudes in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen, die für eine spätere Verbringung in ein Endlager konditioniert sind. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet festsetzt. Der Bauantrag wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht (VG) verpflichtete die Beklagte, die Genehmigung zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Das Vorhaben sei im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig.

Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen ist im Gewerbegebiet unzulässig. Es überschreitet bei typisierender Betrachtung wegen des Gefahrenpotenzials der radioaktiven Abfälle den im Gewerbegebiet zulässigen Störgrad der nicht erheblichen Belästigung. Die radioaktiven Abfälle unterliegen speziellen Vorschriften des Atom- und Strahlenschutzrechts, mit denen den Gefahren durch ionisierende Strahlung begegnet werden soll. Das Gefahrenpotenzial der radioaktiven Abfälle hat auch Bedeutung für die Standortentscheidung. Dies kann der Wertung des Baugesetzbuchs (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) entnommen werden, der auch dem Strahlenminimierungsgebot Rechnung trägt. Dieser zentrale Grundsatz des Strahlenschutzes steht der Ansiedlung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet entgegen.

Quelle: BVerwG, Urteil vom 25.1.2022, 4 C 2.20, PM 7/22