Mietende: Tod des Wohnraummieters kein vertragswidriger Gebrauch

Erben müssen keine Sonderreinigung einer Wohnung vornehmen, um Verwesungsgerüche und ähnliche Belastungen der Mietsache zu entfernen. Das hat das Landgericht (LG) Berlin klargestellt.

Die Kläger sind Erben eines verstorbenen Mieters. Der Vermieter der Wohnung hatte vom Verstorbenen eine Mietsicherheit in bar erhalten. Wegen des in der Wohnung nach dem Versterben des Mieters herrschenden schlechten Geruchs ließen die Erben eine Sonderreinigung, eine Wohnungsgrundreinigung und weitere Arbeiten durchführen. Der Vermieter behauptete, auch nach der von den Erben durchgeführten Sonderreinigung sei die Wohnung von Fliegen und Maden befallen gewesen; außerdem habe in der Wohnung weiterhin Verwesungsgeruch und strenger Geruch als Folge des von den Erben beauftragten Tatortreinigers geherrscht. Er wollte die Mietsicherheit daher nicht auszahlen.

Das AG hatte den Vermieter in erster Instanz dazu verurteilt, die Mietsicherheit auszuzahlen. Begründung: Das Versterben stelle keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar. Die Berufung des Vermieters vor dem LG Berlin hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Idee, dass der Tod eines Wohnraummieters in der angemieteten Wohnung eine vom Mieter verübte Pflichtverletzung darstellen und somit Grundlage von Sekundäransprüchen sein könne, hält das LG für abwegig. Die besondere Belastung der Räume durch die Folgen des nicht sogleich entdeckten Todesfalls seien mangels Rechtsgrundlage weder von den Erben des Verstorbenen zu vertreten noch von ihnen zu beseitigen.

Quelle: LG Berlin, Urteil vom 5.10.2021, 66 S 7/21