Versicherungsvertrag: Versicherter kann keine Rückzahlung der Prämie verlangen, sondern nur Versicherungsnehmer

Nur der Versicherungsnehmer kann die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung geltend machen, nicht aber der Versicherte. Entsprechend kann auch nur er eine Rückzahlung der Prämie verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Kleve entschieden.

Das LG machte deutlich, dass auch in der Gruppenversicherung Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämien nur dem Versicherungsnehmer zustehen. Trotz der einschlägigen Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 44 VVG) habe der Versicherte nicht die Rechte eines Vertragspartners, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Er könne insbesondere keine Gestaltungsrechte ausüben und dem Inhalt des Versicherungsscheins nicht wirksam widersprechen. Demgemäß könne er auch die Unwirksamkeit von Vertragsänderungen zu denen auch die Erhöhung der Versicherungsprämie durch den Versicherer gehört nicht geltend machen, weil dies allein dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner obliegt. Eine abweichende Vereinbarung haben die Parteien weder behauptet noch getroffen. Die hier einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) enthalten keine Klausel, die dem Versicherten erlaubte, die Unwirksamkeit der festgesetzten oder geänderten Prämienhöhe gegen die Beklagte geltend zu machen.

Quelle: LG Kleve, Urteil vom 27.3.2024, 6 O 64/23