Nachbarschaftsrandale: Schmerzensgeld für Opfer bei Anpassungsstörung

Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Nachbar randalierte mehrfach

Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, das ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steins die Windschutzscheibe des Fords und die Fahrerfensterscheibe des Seats des Klägers zerstört.

Das verlangte der Kläger

Der Kläger begehrte nach Zahlung von 2.000 Euro noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000 Euro Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.

Kläger hatte teilweise Erfolg

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.

Der Kläger, so das OLG, habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro. Er habe als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten gemäß den Angaben im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten eine Anpassungsstörung erlitten. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Kläger habe die „Taten des Beklagten als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt, führte das OLG weiter aus. Die Beeinträchtigung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handele. Angesichts der vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700 Euro zu zahlen.

Auch Ersatz von Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung

Der Kläger könne wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt. Ihm habe im Reparaturzeitraum des Fords auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Den in diesem Zeitraum verfügbaren Seat habe seine Frau für familiär begründete Fahrten und Einkäufe benötigt.

Der Kläger habe die Reparatur auch nicht „ungebührlich verzögert“. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt. Nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht tatsächlich erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz sei allerdings zu hoch; der Ausfallschaden sei hier auf 23 Euro zu schätzen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.9.2024, 3 U 179/23, PM 56/24