Kaufpreisrückzahlung: Retoure eines Carport-Bausatzes
Auch, wenn ein kompletter Carport-Bausatz retourniert werden soll, kann eine Kaufpreisrückzahlung nicht verweigert werden. Die Rückzahlung muss „Zug um Zug“ gegen die Rückgabe des Carports erfolgen, so das Amtsgericht (AG) München.
Das war geschehen
Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen Carport-Bausatz für knapp 1.000 Euro inklusive „Lieferung bis Bordsteinkante“. Die Beklagte gewährte dem Käufer ein 60-tägiges Rücktrittsrecht. Der Bausatz wurde in drei großen Paketen durch eine Spedition im Vorgarten des Klägers abgelegt. Etwa drei Wochen nach Lieferung erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte entsandte viermal eine Spedition, die die Pakete jedoch nicht mitnahm, da diese teilweise geöffnet waren und sich der Karton der Pakete durch die lange Lagerung im Garten bereits auflöste. Inzwischen ist der Bausatz im Keller des Klägers eingelagert.
Wer ist für die Beschädigung verantwortlich?
Der Kläger geht davon aus, dass die Beklagte für die Beschädigung der Pakete verantwortlich und mit der Abholung in Verzug sei. Auch sei der Bausatz mangelhaft, weil er aus „vermutlich hunderten Einzelteilen“ bestehe. Ein Zurückbehaltungsrecht der Kaufpreisrückzahlung bestehe somit nicht. Vor dem AG München verklagte der Kläger die Beklagte daher auf Rückzahlung des o. g. Kaufpreises.
Das Gericht verurteilte die Beklagte schließlich zur Rückzahlung, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Carports. Der Carport sei nicht mangelhaft, der Kläger habe der Beklagten die Rückgabe der Pakete nicht ordnungsgemäß angeboten.
Viele Einzelteile sind an sich kein Mangel
Es liegt in der Natur der Sache, so das AG, dass ein Bausatz aus zahlreichen Einzelteilen besteht. Bei einem Carport handele es sich um ein Bauwerk, das fest mit dem Boden verankert werden muss und das Umwelteinflüssen standhalten muss, sodass es selbstverständlich zu erwarten sei, dass die Lieferung auch „mehrere hundert Einzelteile“ umfassen kann, zumal zahlreiche Schrauben, Muttern, Verbindungsstücke etc. enthalten sein müssen. Gleiches gelte für eine umfangreiche Bedienungsanleitung.
Pakete waren nicht transportfähig
Das AG weiter: Der Kläger erwarte offenbar, dass die Beklagte die Pakete in seiner Abwesenheit von seinem (eingefriedeten) Grundstück abhole, müsste diese jedoch auf der „Bordsteinkante“, demnach auf öffentlich zugänglichem Grund, bereitstellen. Zudem war ein Karton ebenfalls unstreitig geöffnet, was auch nach Auffassung des Gerichts dazu führe, dass die Pakete nicht transportfähig gewesen seien. Dass die Verpackung eines der Pakete bereits bei Anlieferung beschädigt bzw. geöffnet war, habe der Kläger nicht bewiesen. Schon sein Vortrag hierzu sei widersprüchlich, da er bei der Anlieferung offensichtlich nicht zugegen gewesen sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: AG München, Urteil vom 19.6.2024, 142 C 21245/23, PM 34/24