Kaufvertrag: Matratze zu hart?
Muss der Verkäufer einer Schlafzimmereinrichtung einschließlich Bett und Matratze unaufgefordert über den Härtegrad der Matratze aufklären und beraten? Das Amtsgericht (AG) Hannover hat diese Frage verneint. Es hat entschieden, dass ein Verkäufer im Grundsatz nur dann über den Härtegrad einer Matratze aufklären und beraten muss, wenn der Käufer danach fragt.
Matratze war Käuferin zu hart: Verkäuferin bot Rabatt an
Die Klägerin kaufte im November 2022 bei der Beklagten eine Schlafzimmereinrichtung einschließlich Bett und Matratze für ihre Tochter, die zuvor für wenige Minuten zur Probe gelegen hatte. Im Kaufvertrag war für die Matratze der Härtegrad H5 angegeben. Nachdem die Möbel im Januar 2023 geliefert worden waren, empfanden die Klägerin und ihre Tochter die Matratze als zu hart. Dies reklamierte die Klägerin bei der Beklagten. Diese bot der Klägerin u.a. einen Rabatt auf zwei neue Matratzen an, verweigerte aber eine Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung.
Rückabwicklung des Kaufvertrags?
Mit der Klage hatte die Käuferin eine teilweise Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Bettes nebst Matratze verlangt. Sie meinte, es sei für den Verkäufer klar erkennbar gewesen, dass das Schlafzimmer für ihre Tochter gewesen sei. Für das Gewicht ihrer Tochter sei aber ein Härtegrad von H2 angemessen.
Die Verkäuferin hatte vorgetragen, dass die Klägerin keine Beratung gewünscht habe. Sie habe es vielmehr sehr eilig gehabt, da sie einen Transporter angemietet habe. Sie habe sich lediglich nach einem Rabatt erkundigt, sonst aber keine Fragen gestellt.
So sah es das Amtsgericht
Das AG hat die Klage abgewiesen. Dabei ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die erworbene Matratze nicht mangelhaft war. Denn die Klägerin habe genau das bekommen, was vertraglich vereinbart war, nämlich eine Matratze des Härtegrades H5. Zwar habe die Klägerin erwartet, dass der Verkäufer sie unaufgefordert berate. Der Verkäufer habe aber keinen Anlass gehabt, eingehend über den Härtegrad aufzuklären und zu beraten. Denn die Klägerin habe ihre Erwartung einer Beratung nicht geäußert.
Keine Verletzung der Aufklärungspflicht
Zudem sei der Verkäufer erst hinzugezogen worden, als die Klägerin bereits zum Kauf entschlossen gewesen sei. Im Verkaufsgespräch sei es lediglich darum gegangen, die Daten der Klägerin aufzunehmen und über den Preis zu verhandeln. Die Tochter der Klägerin habe sich nach dem Probeliegen auch nicht über den Härtegrad beschwert. Daher habe der Verkäufer auch keine Aufklärungspflicht verletzt, sodass die Klägerin den Vertrag weder anfechten könne noch vom Vertrag zurücktreten könne.
Quelle: AG Hannover, Urteil vom 30.1.2024, 510 C 7814/23, PM vom 4.4.2024