Gewerbe: Erträge aus Internetauktionen bei eBay als gewerbliche Einkünfte

Der über Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen (z. B. aus Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen) auf der Internetplattform eBay ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Allerdings hat das Finanzgericht (FG) Hessen in seinem Fall pauschale Betriebsausgaben in Höhe von (erstaunlichen) 60 Prozent anerkannt.

In dem Fall hatte eine Sammlerin beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig Gegenstände eingekauft und diese auf eBay versteigert. Alle Artikel waren mit dem Mindestgebot von 1 EUR versehen. Über die Versteigerungen kamen – so die Erkenntnisse der Steuerfahndung – erhebliche Umsätze zustande. Nämlich in fünf Jahren bei insgesamt 3.076 Auktionen rund 380.000 EUR. Um diese Tätigkeiten durchzuführen, hatte die Händlerin vier eBay-Accounts und zwei Girokonten eingerichtet. Vor dem FG ging es jetzt darum, ob die Tätigkeit gewerblich (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist und in welcher Höhe den Einnahmen Betriebsausgaben gegenüberstehen.

Die Richter stellten klar, dass bei der Abgrenzung, ob ein Ebay-Verkäufer privat oder gewerblich tätig ist, die einzelnen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Darauf ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Hierbei haben die Merkmale der Professionalität eine besondere Bedeutung.

Bei Würdigung der gesamten Umstände kam das FG im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Steuerpflichtige durch ihre Auktionen bei eBay nicht nur eine Hobbytätigkeit ausgeübt hatte. Vielmehr hat es sich um eine wirtschaftliche, d. h. auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko durchgeführte Tätigkeit gehandelt. Diese war darüber hinaus nachhaltig, da sie von der Absicht getragen war, sie bei passender Gelegenheit zu wiederholen.

Dass die Steuerpflichtige kein Ladenlokal unterhalten hatte, kam angesichts der übrigen Umstände kein solches Gewicht zu, dass eine gewerbliche Betätigung zu verneinen wäre.

Die zweite Frage (Höhe der Betriebsausgaben) ist für die Händlerin allerdings gut ausgegangen. Weil sie weder eine Steuererklärung noch eine Gewinnermittlung vorgelegt hatte, schätzte das Finanzamt die im Zusammenhang mit diesen Umsätzen angefallenen Betriebsausgaben mit 30 Prozent der Betriebseinnahmen. Dies erschien dem Finanzgericht Hessen jedoch als zu gering. Es hielt Betriebsausgaben i. H. von 60 Prozent des Nettoumsatzes für gerechtfertigt.

Gegen dieses Urteil ist die Revision anhängig. Diese wurde zugelassen, weil die finanzgerichtliche Rechtsprechung den nachhaltigen Internethandel mit Gebrauchsgegenständen als gewerbliche Tätigkeit einstuft, wohingegen der nachhaltige An- und Verkauf von Wertpapieren auf eigene Rechnung nicht als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert wird. (FG Hessen, Urteil vom 19.7.2018, 2 K 1835/16, Rev. BFH Az. X R 26/18)

Steuererklärung: Finanzverwaltung setzt Zinsen vorläufig fest

Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten Zinssätze (z. B. 0,5 Prozent pro Monat für Nachzahlungszinsen) in die Kritik geraten, weil sie den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben. So sind z. B. beim Bundesverfassungsgericht einige Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit anhängig.

Hierauf hat das Bundesfinanzministerium nun reagiert und die Finanzämter angewiesen, dass sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat angewendet wird, nur noch vorläufig erfolgen. Das bedeutet, dass gegen einen entsprechenden Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt werden muss. (BMF, Schreiben vom 2.5.2019, IV A 3 – S 0338/18/10002)

Freiberufler und Gewerbetreibende: Auch ein elektronisches Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden

Um ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen reicht es nicht aus, die Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System unmittelbar elektronisch zu erfassen. Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden.

So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen. In dem Fall war unklar, wann die Angaben zu den jeweiligen Fahrtanlässen in der Datenbank ergänzt worden waren. Offensichtlich bestand die Möglichkeit, die Angaben noch nach Monaten abzuspeichern. Dies löst kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aus, so das FG. Wird ein elektronisches Fahrtenbuch eingesetzt, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass sich aus den Datenbeständen die Abspeicherungstage nachvollziehbar ergeben.

Beachten Sie: Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen bei dienstlichen Fahrten nur, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dies gilt auch bei der Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs.

Ferner stellte das Finanzamt Differenzen zwischen den Kilometerständen laut Fahrtenbuch und den Werkstattrechnungen bzw. dem TÜV-Bericht fest. Das FG hat die Fahrtenbücher auch deshalb verworfen, weil der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kilometerstände zu keinem Zeitpunkt mit den rechnerisch ermittelten Tachoständen in den Daten des Fahrtenbuchs abgeglichen hat. Der tatsächliche Tachostand blieb damit für jeden einzelnen Tag in allen Jahren unbekannt. (FG Niedersachsen, Urteil vom 23.1.2019, 3 K 107/18, NZB BFH Az. VI B 25/19)

Kinderfreibetrag: Kann auch der Betreuungsfreibetrag für volljährige Kinder übertragen werden?

Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn der andere Elternteil z. B. seiner Unterhaltspflicht für das Kalenderjahr nicht nachgekommen ist. Umstritten ist, ob in diesen Fällen der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) zwangsläufig dem Kinderfreibetrag folgt.

Hintergrund: Jeder Elternteil hat im Veranlagungszeitraum 2019 grundsätzlich Anspruch auf einen Freibetrag von 2.490 EUR für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie auf einen BEA-Freibetrag von 1.320 EUR.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Schleswig-Holstein wird der BEA-Freibetrag nur bei minderjährigen Kindern übertragen. Eine Übertragung des Freibetrags für volljährige Kinder ist dagegen vom Gesetz nicht vorgesehen. Es bleibt somit auch dann bei einer hälftigen Zuordnung des BEA-Freibetrags, wenn einer der Eltern keine Unterhaltsaufwendungen trägt.

Beachten Sie: Mit dieser Entscheidung hat sich das FG gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Nach deren Ansicht führt die Übertragung des Kinderfreibetrags nämlich stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Da gegen das Urteil des FG Schleswig-Holstein die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof hier bald für Klarheit sorgen können. (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.6.2018, 2 K 46/17, Rev. BFH Az. III R 61/18)

Pkw-Privatnutzung: Besondere Herstellerliste für Listenpreis nicht maßgebend

Bei der Ermittlung der Privatnutzung eines betrieblich genutzten Fahrzeugs wird oft die Ein-Prozent-Regel angewandt. Das heißt: Der Privatanteil wird mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung ermittelt. Bislang war offen, welcher Listenpreis heranzuziehen ist, wenn mehrere Preislisten vorliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun geklärt: Der Preis ist laut allgemein zugänglicher Liste und nicht nach einer eventuell vorliegenden besonderen Herstellerliste zu bestimmen.

In dem Fall nutzte ein Taxiunternehmer einen Pkw nicht nur für sein Gewerbe, sondern auch für private Zwecke. Die Privatnutzung versteuerte er nach der Ein-Prozent-Regel. Der Unternehmer legte den Bruttolistenpreis von 37.500 EUR aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der mithilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte höhere Listenpreis von 48.100 EUR heranzuziehen sei.

Entgegen der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat der BFH die Sichtweise des Finanzamts in der Revision bestätigt. Maßgeblich ist derjenige Listenpreis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann.

Das Urteil ist für alle Sonderpreislisten mit Rabatten relevant, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt. (BFH, Urteil vom 8.11.2018, III R 13/16)

Sonderausgaben: KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern: Günstige Verwaltungssicht bleibt

Tragen Eltern wegen einer Unterhaltsverpflichtung die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, können sie diese als eigene Beiträge als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Hürden für diese Gestaltungsvariante in 2018 erhöht, was die Finanzverwaltung nun aber abgelehnt hat.

In seiner Entscheidung hatte der BFH zwar herausgestellt, dass die von den Eltern ansetzbaren Beiträge grundsätzlich auch die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfassen.

Nach Ansicht des BFH ist jedoch Voraussetzung für den Steuerabzug, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Eine Leistung durch Sachunterhalt reicht (im Gegensatz zur Meinung der Finanzverwaltung) nicht aus.

Zum anderen bedarf es im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern – ggf. unter Anrechnung deren eigener Einkünfte und Bezüge – einer im Einzelfall zu überprüfenden Unterhaltsbedürftigkeit.

Das Bundesfinanzministerium hat nun einerseits darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung dem Grunde nach im Einklang mit der bestehenden Verwaltungsansicht steht. Dort, wo der BFH die Anspruchsvoraussetzungen aber strenger ausgelegt hat, ist die Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist zu begrüßen. Da die Finanzämter an diese Ausführungen gebunden sind, wurde der Rechtsprechung ihre Brisanz genommen.

Der BFH ist an Verwaltungsanweisungen allerdings nicht gebunden. Das bedeutet: Sollte ein entsprechender Sachverhalt erneut vom BFH zu entscheiden sein, dürfte dieser abermals seine strengeren Maßstäbe anlegen. Somit sind Eltern auf der sicheren Seite, wenn sie die Beträge in Form von Barunterhalt leisten. (BMF, Schreiben vom 3.4.2019, IV C 3 – S 2221/10/10005 :005)

Übungsleiterfreibetrag: Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter: Verluste sind grundsätzlich abziehbar

Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 EUR pro Jahr nicht übersteigen.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Übungsleiters entschieden. Der Mann hatte Einnahmen von 108 EUR erzielt. Dem standen Ausgaben von 609 EUR gegenüber. Die Differenz (501 EUR) erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit. Das Finanzamt wollte das nicht anerkennen. Begründung: Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind nur zu berücksichtigen, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesfinanzhof (BFH) sahen das allerdings anders.

Entschieden ist der Fall damit aber noch nicht. Denn das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang klären, ob der Übungsleiter eine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Sollte das Finanzgericht zu der Überzeugung gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen. (BFH, Urteil vom 20.11.2018, VIII R 17/16)

Spenden: Zum Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage

Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann steuermindernd abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von seinem Ehepartner geschenkt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und wegen einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.

So entschied es der Bundesfinanzhof (BFH). In dem Fall hatte ein Ehemann (EM) seiner Ehefrau (EF) einige Monate vor seinem Tod 400.000 EUR geschenkt. Die Auflage: Die EF sollte hiervon 100.000 EUR der „B e.V.” sowie 30.000 EUR der gemeinnützigen Organisation „C e.V.” zukommen lassen. Das tat sie auch. Den bei der Zusammenveranlagung begehrten Spendenabzug lehnte das Finanzamt ab, da die EF die Zahlungen nicht freiwillig geleistet habe. Beim EM scheiterte der Abzug, weil die Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der EF lauteten. Dem schloss sich das Finanzgericht Düsseldorf an, nicht aber der BFH.

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Der Begriff „Spende“ erfordert ein freiwilliges Handeln des Steuerpflichtigen. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung geleistet wird.

Merke: Diese Voraussetzung ist noch erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem mit seinem Ehegatten geschlossenen Schenkungsvertrag die Auflage übernimmt, einen Teil des geschenkten Geldbetrags einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden.

Zudem setzt eine Spende ein unentgeltliches Handeln voraus. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers erhält; darüber hinaus aber auch dann, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt.

Beachten Sie: Darf der Steuerpflichtige (hier die EF) einen Teilbetrag behalten, ist dies aber kein Vorteil, der ursächlich mit der Weiterleitungsverpflichtung aus einer im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage in Zusammenhang steht.

Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, ist hierdurch grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt. Etwas anderes gilt aber, wenn es sich bei den Parteien des Schenkungsvertrags um zusammenveranlagte Eheleute handelt. Denn hier kommt es nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet ist. (BFH, Urteil vom 15.1.2019, X R 6/17)

Aktuelle Gesetzgebung: Der neue Verspätungszuschlag wird nun vielfach automatisch festgesetzt

Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen zu spät einreichen, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Das sogenannte Ermessen des Finanzbeamten wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (vom 18.7.2016) jedoch erheblich eingeschränkt. Das heißt: Oft entsteht ein Verspätungszuschlag nun automatisch. Für die Einkommensteuererklärung sind die Neuregelungen erstmals für die Steuererklärung 2018 zu beachten. Interessante Aspekte hierzu hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) zusammengestellt.

In einer Tabelle zeigt der DStV

  • bei welcher Art der Erklärung
  • ein automatischer Verspätungszuschlag
  • in welcher Höhe festgesetzt wird.

Bezieht sich eine Steuererklärung auf ein Kalenderjahr (z. B. Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung), dann gilt Folgendes:

Verspätungszuschlag für Jahressteuererklärungen
VoraussetzungBescheid mit Ausweis einer festgesetzten Steuer
Höhe0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuermindestens 25 EUR je angefangenen Monat der eingetretenen Verspätungmaximal 25.000 EUR
Zeitpunktfür einen automatischen VerspätungszuschlagAbgabe nach 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs (unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige steuerlich beraten wird)In Beraterfällen: nach Ablauf der Frist für eine Vorabanforderung

Setzt die Finanzverwaltung eine Steuer auf 0 EUR fest oder kommt es zu einer Steuererstattung, greift der automatische Verspätungszuschlag nicht. Hier liegt die Festsetzung im Ermessen der Finanzbehörden.

Merke: Wird ein Steuerpflichtiger nach gesetzlichem Fristablauf erstmals aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben, von der er bis dato dachte, sie nicht abgeben zu müssen, ist noch nicht automatisch ein Verspätungszuschlag entstanden. Erst wenn die durch das Finanzamt bezeichnete Frist zur Abgabe verstreicht, wird ein Verspätungszuschlag fällig.

Diese Regelung soll insbesondere Rentner „verschonen“, die vom Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Mitteilung erhalten haben, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein. Diese können in späteren Veranlagungszeiträumen dennoch durch Rentenerhöhungen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Daher kann es passieren, dass das Finanzamt Steuererklärungen für länger zurückliegende Zeiträume anfordert. Die Regelung soll nun verhindern, dass dies zulasten der Betroffenen geht. (Regelungen zum Verspätungszuschlag in § 152 AO; DStV: „Wer zu spät kommt, den bestraft der (automatische) Verspätungszuschlag!“)

Kindergeld: Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung

Für volljährige Kinder, die bereits einen Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang erlangt haben, besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die weitere Ausbildung noch Teil der einheitlichen Erstausbildung und die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes ist (mehraktige Berufsausbildung). Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, besteht kein Anspruch, wenn das Kind bereits im Beruf steht und es den weiteren Ausbildungsgang nur neben dem Beruf durchführt.

Hintergrund: Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind nur: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Zwar können auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen sein, wenn sie einen engen sachlichen (z. B. dieselbe Berufssparte) und zeitlichen Zusammenhang haben. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer – nicht begünstigten – berufsbegleitenden Weiterbildung abgegrenzt werden.

Nach der Entscheidung des BFH sind Anzeichen für eine berufsbegleitende Weiterbildung, wenn

  • das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet und auf eine (nahezu) vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist,
  • das Arbeitsverhältnis den ersten Studienabschluss erfordert,
  • sich der Ausbildungsgang an den Erfordernissen der Berufstätigkeit orientiert (z. B. Abend- oder Wochenendunterricht). (BFH, Urteil vom 11.12.2018, III R 26/18)