Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums: Steuerermäßigung bei energetischen Gebäudesanierungen

Steuerpflichtige, die ihre über zehn Jahre alte Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen beantragen und zwar im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung über die neue „Anlage Energetische Maßnahmen“. Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem 23 Seiten starken Anwendungsschreiben (zuzüglich einer Anlage mit förderfähigen Maßnahmen) Stellung bezogen.

Begünstigte Aufwendungen/Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die Kosten für den Energieberater, wenn dieser beauftragt wurde, die energetischen Maßnahmen planerisch zu begleiten oder zu beaufsichtigen.

Die Förderung ist zeitlich befristet: Es werden energetische Maßnahmen gefördert, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Beachten Sie: Um den Steuerabzug zu erhalten, muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung eine spezielle Bescheinigung des beauftragten Handwerkers beifügen.

Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 EUR jährlich), im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 EUR) von der Steuerschuld abgezogen werden. Davon abweichend vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 % der Kosten für einen Energieberater. (BMF-Schreiben vom 14.1.2021, IV C 1 – S 2296-c/20/10004 :006)

Doppelte Haushaltsführung: Kein eigener Hausstand junger Arbeitnehmer im Elternhaus

Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, ist zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Anders sieht es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern aus. Hier ist zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Haushalt als „eigener” zugerechnet werden kann.

Hintergrund

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Befindet sich am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus.

Ein eigener Hausstand setzt zudem das Innehaben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner) sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Sachverhalt

Nach ihrer Berufsausbildung schloss eine Steuerpflichtige einen ursprünglich vom 1.9.2015 bis zum 31.8.2018 befristeten Arbeitsvertrag. Anfang 2016 mietete sie am Beschäftigungsort eine 54 qm große Wohnung, die sie als Zweitwohnsitz anmeldete. Ihren Hauptwohnsitz hatte sie weiter im Elternhaus , wo sie ihr 14 qm großes früheres Kinder-/Jugendzimmer nutzte. Mit den Eltern vereinbarte sie eine Kostenbeteiligung von 200 Euro monatlich (Überweisung per Dauerauftrag). Die für 2016 erklärten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erkannten aber weder das Finanzamt noch das Finanzgericht (FG) Münster an.

Ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder nur in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse.

So argumentiert das Finanzgericht

Das FG gelangte zu der Überzeugung, dass die Steuerpflichtige zwar ihren Lebensmittelpunkt am Hauptwohnsitz hatte. Es fehlte dort aber an einem eigenen Hausstand. Dabei verglich das FG u. a. die Wohnverhältnisse am Haupt- und am Zweitwohnsitz und berücksichtigte die seit der Kindheit bzw. Jugend der Steuerpflichtigen durchgehend unveränderte Wohnsituation im Haus der Eltern.

Beachten Sie: Die Kostenbeteiligung konnte die Vermutung der Eingliederung in den Haushalt der Eltern nicht erschüttern. Dieses durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entwickelte Indiz, das seit dem Veranlagungszeitraum 2014 gesetzlich verankert ist, lässt nach Meinung des FG nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Hausstands schließen. (FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E)

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Keine Steuerermäßigung für Werkstattleistungen und Straßenreinigungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Steuerermäßigung für die Reinigung öffentlicher Straßen sowie für in Werkstätten erbrachte Handwerkerleistungen abgelehnt. Der Abzug scheiterte jeweils an dem Kriterium „haushaltsnah“.

Hintergrund

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35a EStG) eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen, wobei gewisse Höchstbeträge zu beachten sind.

Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße als haushaltsnahe Dienstleistung?

Im Streitfall machte eine Steuerpflichtige Kosten für die Fahrbahnreinigung einer öffentlichen Straße als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Sie war zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und des (Geh-)Wegs verpflichtet. Die Durchführung der Reinigung oblag dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe. Die Kosten wurden aber zu 75 % auf die Anlieger abgewälzt.

Nach dem Einkommensteuergesetz müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. mit dieser in Zusammenhang stehen. Zwar kann die Inanspruchnahme von Dienstleistungen auch außerhalb der Grundstücksgrenze begünstigt sein. Es muss sich hierbei jedoch um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Diese Voraussetzungen sind bei der Reinigung der Fahrbahn einer Straße nicht erfüllt. Die Reinigung obliegt regelmäßig der jeweiligen Gemeinde als öffentliche Aufgabe. Selbst, wenn die Reinigungspflicht auf die Anlieger abgewälzt wird, ändert dies nichts am Ergebnis. Ferner stellte der BFH heraus, dass es in Bezug auf die öffentliche Fahrbahn an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt fehlt. Dieser endet an der Bordsteinkante, d. h. mit dem öffentlichen Gehweg.

Beachten Sie: Anders sieht es jedoch aus, wenn der Eigentümer oder Mieter zur Reinigung oder Schneeräumung von Gehwegen verpflichtet ist. Soweit dieser Entscheidung des BFH aus 2014 jedoch zu entnehmen sein sollte, dass sich die Steuerermäßigung darüber hinaus auch auf die Aufwendungen des Winterdienstes für die Fahrbahn bezieht, hält der BFH daran nicht fest.

Werkstattleistungen als Handwerkerleistungen?

Zudem wurde im Streitfall ein Hoftor repariert. Das Tor wurde ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers instand gesetzt und anschließend wieder eingebaut. Für diese Kosten begehrte die Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35a Abs. 3 EStG) als Handwerkerleistungen. Aber auch dieser Abzug scheiterte, weil ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt fehlte.

Unerheblich ist, ob die Leistung anstelle in der Werkstatt theoretisch auch im Haushalt hätte erbracht werden können. Maßgebend ist allein die Tatsache, dass die Reparatur in der Werkstatt erfolgte. Denn der Besteuerung unterliegt der tatsächliche und kein hypothetischer Sachverhalt.

Beachten Sie: Zwar sind in der Werkstatt erbrachte Leistungen nicht begünstigt, wohl aber die Leistungen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau des Tores. Denn diese Arbeiten erfolgen im Haushalt. Um einen anteiligen Abzug vornehmen zu können, sollte die Rechnung also in einen „Werkstattlohn“ und in einen „vor-Ort-Lohn“ aufgeteilt werden. Hinsichtlich einer Aufteilung äußerte der BFH keine Bedenken. (BFH, Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18)

Arbeitnehmer: Besteuerung des Dienstwagens bei Tätigkeit im Homeoffice

Viele Arbeitnehmer arbeiten wegen der Corona-Pandemie von zu Hause aus. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden also oft nicht durchgeführt. Das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen hat nun darauf hingewiesen, dass im Bereich der Dienstwagenbesteuerung keine neuen Regelungen geplant sind, um einer nur geringfügigen Nutzung eines Firmenwagens Rechnung zu tragen.

Hintergrund

Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Wahlrecht des Arbeitnehmers

Das Wahlrecht kann für das Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel während des Kalenderjahres ist unzulässig. Wurde der geldwerte Vorteil also im laufenden Kalenderjahr nach der 0,03 %-Regelung versteuert, kann der Steuerpflichtige nur im Zuge seiner Einkommensteuer-Veranlagung zur Einzelbewertung wechseln.

Beachten Sie: Von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils kann allenfalls abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen für volle Kalendermonate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. Der Arbeitgeber kann mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot für derartige Fahrten aussprechen; ein rückwirkendes Nutzungsverbot ist ausgeschlossen. (LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 18.6.2020, S 2334-355-St 215)

Jahreswechsel: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2021

Der Bundesrat hat der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 am 27.11.2020 zugestimmt. Die Verordnung aktualisiert Rechengrößen der Sozialversicherung, die ab dem 1.1.2021 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten.

Einige Rechengrößen 2021 im Überblick:

Allgemeine Rentenversicherung:

  • Alte Bundesländer = 85.200 Euro (monatlich = 7.100 Euro)
  • Neue Bundesländer = 80.400 Euro (monatlich = 6.700 Euro)

Knappschaftliche Rentenversicherung:

  • Alte Bundesländer = 104.400 Euro (monatlich = 8.700 Euro)
  • Neue Bundesländer = 99.000 Euro (monatlich = 8.250 Euro)

Kranken- und Pflegeversicherung:

  • Bundeseinheitlich = 58.050 Euro (monatlich = 4.837,50 Euro)

(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021, BR-Drucksache 621/20 vom 27.11.2020)

Freiberufler und Gewerbetreibende: Firmenwagen: Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regel?

Wird ein Fahrtenbuch geführt, muss es ein ganzes Wirtschaftsjahr umfassen. Ein Wechsel von der Fahrtenbuchmethode zur pauschalen Ein-Prozent-Regel (oder umgekehrt) ist also nur zum Jahreswechsel oder bei einem Wechsel des Fahrzeugs möglich. Somit ist nun der ideale Zeitpunkt, um sich darüber Gedanken zu machen.

Ob die Ein-Prozent-Regel oder die Fahrtenbuchmethode steuerlich günstiger ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet aber oft Vorteile, wenn eine überwiegend betriebliche Nutzung des Pkw erfolgt (= geringe Privatnutzung) und ein Pkw mit einem hohen Bruttolistenpreis gefahren wird.

Die Privatnutzung für einen Pkw kann nach der Ein-Prozent-Regel oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass die Ein-Prozent-Regel nur bei Fahrzeugen des notwendigen Betriebsvermögens möglich ist. Bei einer betrieblichen Nutzung von 50 % (oder weniger) scheidet diese Methode folglich aus.

An ein Fahrtenbuch werden hohe Anforderungen gestellt. In der Praxis zeigt sich, dass die meisten Ansatzpunkte für Kritik am Fahrtenbuch bei nicht zeitnahen Aufzeichnungen der Fahrten, bei unschlüssigen Angaben und bei elektronischen Aufzeichnungen gegeben sind.

Häufige Beanstandungen sind:

  • Im Fahrtenbuch ist ein anderer Kilometerstand als auf einer Werkstatt- oder TÜV-Rechnung vom selben Tag vorhanden.
  • Kfz-Kosten (wie Tanken, Autowäsche etc.) wurden als Betriebsausgabe gebucht. Im Fahrtenbuch sind an dem jeweiligen Tag jedoch keine entsprechenden Eintragungen oder Eintragungen zu einem vollkommen anderen Ort vorhanden.
  • Bei mehrtägigen Reparaturen lt. Reparaturrechnung erfolgen weiterhin fortlaufende Eintragungen im Fahrtenbuch.
  • Die Tankbelege passen im zeitlichen und mengenmäßigen Bezug nicht zu den Kilometerangaben (z.B. laut Fahrtenbuch 2.000 km gefahren, ohne zu tanken).
  • Die Eintragungen werden über einen längeren Zeitraum mit gleichem Schriftbild und Stift getätigt (Widerspruch zu „zeitnaher Eintragung“).
  • Ein elektronisches Fahrtenbuch wird mithilfe von Excel geführt (keine Unveränderbarkeit der Angaben gewährleistet).

Beachten Sie: Ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, kann dieses der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist der Anteil für die private Nutzung nach der pauschalierenden Ein-Prozent-Regel zu bemessen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Bei einer geringeren betrieblichen Nutzung ist der Privatanteil im Schätzungsverfahren zu ermitteln (z.B. anhand formloser Aufzeichnungen über einen repräsentativen und zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten).

Zweites Familienentlastungsgesetz: Gesetzgebung: Kindergeld steigt um 15 Euro monatlich

Das Zweite Familienentlastungsgesetz wird nach der Zustimmung des Bundesrats in Kraft treten. Damit steigen ab 2021 das Kindergeld und die -freibeträge, der Grundfreibetrag und der Unterhaltshöchstbetrag.

Beim Kindergeld ist eine Erhöhung um 15 Euro je Kind und Monat zu verzeichnen. Dies bedeutet ab 2021:

  • jeweils 219 Euro für das erste und zweite Kind,
  • 225 Euro für das dritte Kind und
  • 250 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

Der Kinderfreibetrag wurde mit Wirkung ab 2021 von 5.172 Euro (2.586 Euro je Elternteil) auf 5.460 Euro (2.730 Euro je Elternteil) erhöht.

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wurde von 2.640 Euro (1.320 Euro je Elternteil) auf 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil) angehoben.

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde von 9.408 Euro auf 9.744 Euro (2021) und 9.984 Euro (2022) erhöht. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde an diese Werte angepasst. (Zweites Familienentlastungsgesetz, BR-Drucksache 660/20 vom 27.11.2020)

Einkommensteuergesetz: Umgangsrechtsstreit: Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof bleibt bei seiner restriktiven Linie hinsichtlich des Abzugs von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Ein Abzug ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die Kosten für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind.

Nur, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, ist laut Einkommensteuergesetz ein Abzug der Prozesskosten (ausnahmsweise) zulässig (§ 33 EStG). „Existenzgrundlage“ ist dabei allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung ist aber die immaterielle Existenzgrundlage betroffen. (BFH, Urteil vom 13.8.2020, VI R 15/18)

Arbeitnehmer: Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2021 für Ehegatten und Lebenspartner

Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2021 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, soll die Steuerklassenwahl erleichtern. |

Beachten Sie: Die in der Anlage des Merkblatts beigefügten Tabellen sind allerdings nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen. Hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.

Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.

Werbungskosten: Erste Tätigkeitsstätte: Keine Reisekosten bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

Eine Bildungseinrichtung gilt auch dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie nur im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird. Die Konsequenz dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH): Die Fahrtkosten sind nur in Höhe der Entfernungspauschale absetzbar.

Seit der Neuregelung des Reisekostenrechts (ab dem Veranlagungszeitraum 2014) gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Die Fahrten zur Bildungseinrichtung sind nur noch mit der Entfernungspauschale d. h. 0,30 Euro je Entfernungskilometer und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten absetzbar. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen in Betracht.

Beachten Sie: Ein Abzug ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.

Nach der aktuellen BFH-Entscheidung ist die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich (im Streitfall: viermonatiger Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit). Denn die gesetzliche Regelung verlangt keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme.

Beachten Sie: Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. (BF, Urteil vom 14.5.2020, VI R 24/18)