WEG: Verwalterbestellung allein schafft keine Anscheinsvollmacht

Die bloße Bestellung zum Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) genügt noch nicht, im Rechtsverkehr gegenüber Dritten – hier einem Handwerksunternehmen – eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht der WEG anzunehmen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Daher kann die WEG auch nicht durch einen vom Verwalter abgeschlossenen Werkvertrag verpflichtet werden, Werklohn zu zahlen. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Werkunternehmers gegen die WEG kommt nicht in Betracht, wenn von der beauftragten Maßnahme lediglich Sondereigentum betroffen ist. Dann liegt diese Baumaßnahme weder im Interesse der WEG, noch entspricht sie deren mutmaßlichem Willen.

So liegt es nach Auffassung des OLG Hamm beim Einlegen einer trittschalldämmenden Folie, die unter dem späteren Laminatboden verlegt wird. Diese gehört – wie der Oberboden – zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers.

Hiervon zu unterscheiden ist ein konstruktiver Schallschutz durch einen schwimmenden Estrich. Dieser ist Gebäudeteil, welcher zum Gemeinschaftseigentum zählt. (OLG Hamm, Urteil vom 25.1.2018, 10 U 111/16)

Eigenbedarf: Mieter braucht nur bestreiten – Vermieter muss voll beweisen

Für eine auf Eigenbedarf gestützte Räumungsverurteilung genügt es, wenn der Mieter den Eigenbedarf mit Nichtwissen bestreitet. Der Vermieter muss hingegen den Vollbeweis für den behaupteten Eigenbedarf erbringen.

Auf diese prozessuale Regel machte das Landgericht (LG) Berlin aufmerksam. Die Richter wiesen darauf hin, dass bei feststehendem Eigenbedarf geprüft werden müsse, ob der Mieter nicht wegen einer unzumutbaren Härte gem. § 574 Abs. 1, 2 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann. Bei gesundheitlichen Nachteilen kann bereits die ernsthafte Gefahr ihres Eintritts ausreichen. Hier kann es genügen, dass sich der Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtern würde. Bei der Frage nach angemessenem Ersatzwohnraum sind nicht nur Alter und Krankheit des Mieters, sondern auch die dadurch bedingte notwendige Nähe zu bestimmten Angehörigen zu berücksichtigen. (LG Berlin, Urteil vom 25.1.2018, 67 S 272/17)

WEG: Rauchmelder können gemeinsam beschafft und gewartet werden

Der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft, Rauchmelder einheitlich anzuschaffen und zu warten, ist in der Regel nicht ermessensfehlerhaft.

So entschied es das Amtsgericht München im Fall eines Eigentümers einer Drei-Zimmer-Wohnung in München-Sendling, die nicht genutzt wird. Die Wohnung ist mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Die Eigentümerversammlung fasste unter anderem folgenden Beschluss:

„In 2017 erfolgt die Beauftragung der Firma A.(…) für die Wartung und Prüfung von Rauchwarnmeldern (…). Die Finanzierung der umlagefähigen Maßnahme in Höhe von ca. 3,33 EUR je Rauchwarnmelder – insgesamt ca. 1.255,00 EUR – jeweils inkl. MwSt. und Jahr erfolgt über laufendes Budget. Die Kostenverteilung erfolgt nach Anzahl pro Wohnung.“

Der Kläger hat den Beschluss angefochten, soweit seine Wohnung betroffen war. Er ist der Meinung, dass die Eigentümer ihr Ermessen falsch ausgeübt hätten. Das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft hätte mit dem Interesse des einzelnen Eigentümers abgewogen werden müssen. Die Eigentümergemeinschaft handle nicht vernünftig, wenn sie ohne Not bereits gekaufte und angebrachte Rauchmelder durch gleichartige Geräte ersetze. Die beklagte Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwalterin, ist der Meinung, dass der Beschluss rechtmäßig ist.

Ihr gab die zuständige Richterin des Amtsgerichts München recht: Der Beschluss sei nicht zu beanstanden. Er beinhalte keinen Eingriff in das Sondereigentum des Klägers, da die Rauchmelder nicht im Sonder-, sondern im Gemeinschaftseigentum stünden. Der Beschluss, dass der Verband den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder an sich ziehe, sei zulässig. Auch sei die Pflichtenerfüllung durch die Eigentümergemeinschaft förderlich. Die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung führe zu einem hohen Maß an Sicherheit. Die Verpflichtung zur Ausrüstung des Objekts mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung betreffe primär die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Objekts. „Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger in seiner Wohnung bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert hat und diese ausreichend wartet. Selbst in diesem Falle ist der Beschluss nicht zu beanstanden, da die Wohnungseigentümer nicht gehalten sind, die Wohnung des Klägers von der Maßnahme auszunehmen. Ihnen steht vielmehr ein Ermessensspielraum zu, ob und inwieweit sie eine einheitliche Ausrüstung und Wartung beschließen oder nicht“, so das Urteil. (Amtsgericht München, Urteil vom 8.2.2017, 482 C 13922/16 WEG)

Mietminderung: Nervender Marder spart Miete

Stört ein auf dem Dachboden lebender Marder die Nachtruhe des darunter im Dachgeschoss wohnenden Mieters durch ständiges lautes Schreien und Kratzen, darf der Mieter die Miete um zehn Prozent mindern.

So entschied es das Amtsgericht Augsburg. In dem Fall hatte ein Marder die Mieter einer Dachgeschosswohnung Nacht für Nacht durch Kratzen an der Wohnungsdecke und lautes Schreien gequält. Der Vermieter sorgte nicht für Abhilfe. Das Amtsgericht sprach den Mietern daher ein Recht zur Mietminderung in Höhe von 10 Prozent der Miete zu. (Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 27.9.2016, 72 C 2081/16)

Mietverhältnis: Rauchen auf der Terrasse des Nachbarhauses kann eine Störung sein

Fühlt sich der Eigentümer eines Reihenhauses durch Zigarettenrauch vom Grundstücksnachbarn gestört und ist er dadurch über das gesetzlich bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, hat er gegen den Nachbarn einen Unterlassungsanspruch.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Dortmund hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass auch der Nachbar ein Recht habe, auf seinem Grundstück zu rauchen. Daher ist ein Interessenausgleich vorzunehmen. Das LG Dortmund hat dies so gelöst, dass im Drei-Stunden-Takt dem rauchenden Nachbarn Rauchzeiten gestattet wurden. (LG Dortmund, Urteil vom 8.7.2017, 1 S 451/15)

Hausordnung: Keine Sonderrechte für Pianisten: Gleiches Recht für alle Störer

Die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Ruhezeiten darf ohne sachlichen Grund nicht bestimmte Störer privilegieren.

Die Hausordnung erlaubte Musik – insbesondere Klavierspielen – nur zu eingeschränkten Zeiten. Für anderen Lärm galten andere Zeiten. Unterschiedliche Störungen durch Geräusche derart ungleich zu behandeln, ist nicht zulässig, so das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 4.10.2017, 13 S 131/16)

WEG: Klage gegen Eigentümer auf Nutzungsuntersagung

Ein Miteigentümer, der die ausschließliche Nutzung gemeinschaftlicher PKW-Stellflächen beansprucht (hier durch Nutzung und durch Veräußerung), entzieht den Miteigentümern zum einen Ausweichparkflächen, zum anderen die Möglichkeit, die Stellplätze – etwa durch Vermietung – zu verwerten. Das beeinträchtigt mittelbar auch die einzelnen Miteigentümer.

Nach Auffassung des Landgerichts (LG) Karlsruhe kann dann jeder Miteigentümer einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen den unzulässigen Gebrauch geltend machen. Eine darüber hinausgehende konkrete Beeinträchtigung des Anspruchstellers sei nicht erforderlich. Jedenfalls aber genüge, dass sich die Störung des Gemeinschaftseigentums mittelbar auch auf das Sondereigentum des Anspruchstellers auswirke.

Der auf Unterlassung in Anspruch genommene Wohnungseigentümer kann nach der Veräußerung als gesetzlicher Prozessstandschafter des Erwerbers auftreten. Er kann sich in der Regel nicht auf ein schuldrechtlich begründetes Sondernutzungsrecht berufen. Dieses geht grundsätzlich nicht auf den Erwerber über. Es wirkt nur zwischen den Parteien, die es abgeschlossen haben. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn positiv feststeht, dass der Erwerber das Sondernutzungsrecht aufrecht erhalten will. Die bloß stillschweigende Hinnahme des alleinigen Gebrauchs des Stellplatzes genügt hierfür aber nicht. (LG Karlsruhe, Urteil vom 5.12.2017, 11 S 145/16)

Betriebskostenabrechnung: Voraussetzung für Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten

Fällt die Preisbindung für eine vermietete Wohnung weg, bleibt für Altmieter die ursprüngliche Vereinbarung der Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten auch im preisfreien Wohnungsbau weiterbestehen. Die vertraglichen Absprachen werden allein durch den Wechsel des Mietpreissystems nicht verändert.

Das stellte das Amtsgericht (AG) Dortmund klar. Allerdings setzt nach der Entscheidung eine Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten voraus, dass auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bildung von Wirtschafts- oder Abrechnungseinheiten weiter vorliegen. Diese verlangen für die Objekte

  • eine einheitliche Verwaltung,
  • einen unmittelbaren örtlichen Zusammenhang, d. h. ein zusammenhängendes Bau- und Wohngebiet,
  • eine gleichartige Nutzung,
  • keine wesentlichen Unterschiede im Wohnwert.

Das AG hat im zu entscheidenden Fall einen unmittelbaren örtlichen Zusammenhang verneint, da der Vermieter nur einzelne Objekte in einer zusammenhängenden Siedlung verwaltete. Es handelte sich dabei um den restlichen Streubesitz des Vermieters innerhalb einer früher einheitlich verwalteten und vermieteten Siedlung. Einzelne Objekte lagen bis zu 2 km auseinander. (AG Dortmund, Urteil vom 19.12.2017, 425 C 5534/17)

Mietminderung: Lärm von Flüchtlingsheim: Minderung um acht Prozent zulässig

Lärm von einem Flüchtlingsheim, der so stark ist, dass der Balkon nicht genutzt und die Fenster nicht geöffnet werden können, rechtfertigt in den Sommermonaten eine Mietminderung um acht Prozent. In den Wintermonaten stellt dies jedoch keinen Mangel dar.

So entschied es das Amtsgericht (AG) Berlin-Wedding. Es sah die Miete in den Sommermonaten (Mai bis September) in Höhe von acht Prozent als gemindert an. Nicht jedoch in den Wintermonaten (Oktober bis April). In dieser Zeit wird die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nicht erheblich beeinträchtigt. Die Freigelände auf dem Grundstück der Flüchtlingsunterkunft werden weniger frequentiert. Zudem sind in dieser Zeit die Fenster normalerweise nicht länger als nötig geöffnet. Auch der Balkon wird nicht intensiv genutzt. (AG Berlin-Wedding, Urteil vom 13.3.2017, 9 C 46/16)

Münchner Mietspiegel: Daten des Mietspiegels müssen nicht herausgegeben werden

Der Haus – und Grundbesitzerverein München hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe unveröffentlichter Einzeldaten zu den Mietspiegeln der Jahre 2015 und 2017 für München.

Der Haus – und Grundbesitzerverein hatte von der Landeshauptstadt München Zugang zu den dem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten verlangt. Diese bestanden u. a. aus einer Befragung von Münchner Mietern und deren Adressen unter Angabe der jeweiligen Miethöhe. Damit wollte der Kläger prüfen, ob die Mietspiegel die ortsübliche Miete korrekt wiedergibt.

Das Verwaltungsgericht (VG) München machte deutlich, dass hier nicht zu klären war, ob die Mietspiegel korrekt seien. Es ging nur um die Frage, ob die Stadt verpflichtet sei, die geforderten Daten herauszugeben. Dies verneinte das VG. Denn: Die besonderen Geheimhaltungsanforderungen des Bayerischen Statistikgesetzes und der darauf beruhenden Haushaltsbefragungssatzungen der Landeshauptstadt München verbieten es, personenbezogenen Daten wie Adressdaten und Fragebögen mit Einzelangaben der Befragten herauszugeben. (VG München, Urteile vom 6.12.2017, M 7 K 16.2053 und M 7 K 17.5186)