Modernisierung: Rollläden müssen nach Balkonanbau wieder montiert werden

Baut der Vermieter einen Balkon an, ohne die Fassade zu dämmen, muss er die dafür demontierten Außenrollläden anschließend wieder anbringen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München. In dem Fall hatte der Mieter der Modernisierung der Wohnung durch einen Balkonanbau nur unter der Bedingung zugestimmt, dass wieder ein Außenrollo angebracht werde. Der Vermieter lehnte dies ab und führte den angekündigten Balkonanbau gleichwohl durch. Statt eines Fensters mit Außenrollo verfügte die Wohnung nun über drei bodentief verglaste Elemente. Davon lässt sich ein Türelement kippen und zwei als Balkontür öffnen. Der Balkon hat eine Höhe von 80 cm und einen ebenfalls 80 cm hohen Sichtschutz. Eine Fassadendämmung erfolgte nicht.

Der Mieter trägt vor, ohne Rollo bestehe eine erhöhte Einbruchsgefahr. Die Balkontüre könne nachts weder geöffnet noch gekippt werden. Sein Kind schlafe im zweiten Zimmer, er selbst im Wohnzimmer, das er nachts nicht belüften und über Innenrollos nur unzureichend verdunkeln könne. Außenrollos würden auch das Wärme- und Dämmverhalten im Sommer wie im Winter verbessern. Jeder der mindestens 1,70 cm groß sei, könne nun den Balkon und somit auch die Wohnung durch die Balkontüren einsehen. Ein nachträglicher Anbau sei ohne Weiteres möglich.

Der Vermieter trägt vor, dass Jalousiekästen bei der Montage Schäden an der Fassade herbeiführen würden. Ein erhöhtes Einbruchrisiko werde bestritten: kein Einbrecher würde in einen Raum einbrechen, in dem eine Person schlafe. Die neuen vergrößerten Fenster würden zu einem erheblichen Lichtgewinn führen, seien energetisch überlegen und würden auch über einen viel besseren Einbruchschutz verfügen. Gleichzeitig seien Innenjalousien angebracht worden.

Der zuständige Richter am Amtsgericht gab dem Mieter recht. Er verwies auf den vertragsgemäßen Zustand bei Abschluss des Mietvertrags. Der sehe vor, dass Außenrollläden an den Fenstern vorhanden seien. Der Vermieter müsse auch nach einer Modernisierung weiterhin den vertragskonformen Zustand aufrechterhalten. Damit korrespondiert im Bereich des Möglichen ein Anspruch des Mieters, dass die frühere Gebrauchstauglichkeit wiederhergestellt werde. Der Mieter habe ausdrücklich und unmissverständlich der Maßnahme nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die Außenrollläden wieder angebracht werden. Das lässt keinen Raum für eine konkludente Vereinbarung dahingehend, dass er sich infolge der Duldung der Modernisierung auch mit dem Verlust der Außenrollläden abgefunden habe.

Es besteht durch den angebrachten Balkon eine erhöhte Einbruchsgefahr. Das ist anhand der konkreten Ausführung des Balkons auch nachvollziehbar. Der Vermieter müsse dies ernst nehmen. Dass keine Einbrüche stattfinden, wenn Personen in Haus oder Wohnung sind, ist schlicht falsch. Die jetzige Fensterfront der Balkontüre ohne Außenrollladen fördert das Aufheizen der Wohnung im Sommer. Schließlich hat der Vermieter auch nicht vorgetragen, warum der Rollladenkasten nicht bündig mit dem Mauerwerk angebracht werden kann.

Auch die Tatsachen, dass der Mieter nun einen Balkon und eine neue, moderne Balkontüre/Balkonfensterelement hat und damit sehr wohl eine Wohnwerterhöhung, ändern hieran nichts. Die Modernisierungsvorteile des Balkons verdrängen im konkreten Fall der Erdgeschosswohnung ohne Fassadendämmung die Nachteile nicht. (Amtsgericht München, Urteil vom 22.3.2019, 473 C 22571/18)

AGB: Unwirksamkeit von Vollmachtsklauseln

Die Klausel: „Erklärungen können grundsätzlich von oder gegenüber nur einem Vermieter/Mieter abgegeben werden, wenn sie das Mietverhältnis berühren, jedoch dann nicht, wenn sie zu einer Auflösung des Mietverhältnisses führen sollen.“ ist unwirksam.

So entschied es das Amtsgericht Hamburg. Die Klausel benachteiligt den Mieter nach Ansicht des Gerichts unangemessen. Sie beinhalte nicht nur eine Vollmacht zum Empfang von Willenserklärungen, sondern auch zur Abgabe solcher. Hierfür sei kein berechtigtes Interesse des Vermieters als Verwender ersichtlich. Vielmehr erhöhe dies die Missbrauchsgefahr zulasten der Mieter. Überdies ist die Klausel auch unwirksam, weil die Vollmacht auch Erklärungen umfasst, die die Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge haben kann, diese aber zumindest nicht eindeutig ausschließt. (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 18.10.2018, 48 C 60/18)

Mietverhältnis: Unerlaubter Waffenbesitz kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Ein Mieter, der eine Waffe und Munition in der angemieteten Wohnung aufbewahrt, verstößt gegen seine Obhutspflichten und stört zugleich nachhaltig den Hausfrieden.

Dies rechtfertigt nach Auffassung des Landgerichts (LG) Berlin eine fristlose Kündigung des Mietvertrags. Dies ist nach Ansicht der Richter unabhängig davon, ob die strafrechtlichen Ermittlungen letztlich eingestellt wurden. Es ist auch unabhängig davon, ob die Mieterin von der Aufbewahrung in ihrer Wohnung wusste, weil sie für etwaige Pflichtverletzungen der Angehörigen ihres Haushalts einzustehen hat. (LG Berlin, Urteil vom 25.6.2018, 65 S 54/18)

Mietvertrag: Kosten für Bonitätsauskunft nicht erstattungsfähig

Der Vermieter kann die Kosten für eine Bonitätsauskunft weder als Schaden gem. § 280 Abs. 1 BGB noch als Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1, § 280 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Ebersberg. Nach dessen Ansicht besteht keine Nebenpflicht des Mieters zur Bonität. Die Kosten für die Auskunft treten nicht aufgrund einer Pflichtwidrigkeit ein. Sie werden vielmehr von dem Gläubiger (Vermieter) eingeholt, um eine Grundlage für seine Entscheidung zu schaffen, ob er weitere Maßnahmen ergreift oder im Hinblick auf ein etwaiges Vollstreckungsrisiko davon absieht. Das Insolvenzrisiko trägt der Gläubiger. (Amtsgericht Ebersberg, Urteil vom 10.1.2019, 7 C 680/18)

Eigenbedarf: Rechtmissbräuchliche Eigenbedarfskündigung

Eine Eigenbedarfskündigung, die lediglich auf den Wunsch gestützt ist, im Elternhaus zu wohnen, und die wegen einer körperlichen Behinderung darauf verweist, dass die alte Wohnung auf Dauer ungeeignet, im Elternhaus hingegen das Badezimmer bereits behindertengerecht umgebaut sei und dort möglichweise in absehbarer Zeit benötigtes Pflegepersonal untergebracht werden könne, ist bereits formell ungenügend und nichtig/unwirksam.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Hamburg-Blankenese. Das Gericht erläuterte, dass eine formell wirksame Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich sein könne, wenn der Vermieter zunächst eine Verwertungskündigung ausgesprochen hatte, und sodann, nachdem er hiermit in erster Instanz keinen Erfolg hatte, noch vor dem Urteil erster Instanz und vor Verzicht auf die Verwertungskündigung parallel eine Eigenbedarfskündigung ausspricht. Beide Kündigungsgründe schließen sich denklogisch aus. (Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 10.10.2018, 531 C 159/18)

Grundsicherung: Keine Kautionsdarlehen nach SGB XII für „Luxuswohnung“

Ein nicht am Mietvertrag Beteiligter hat keinen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II. Hieran ändert auch das Kopfteilprinzip bei einer gemeinsam bewohnten Wohnung nichts.

Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen. Ein Mietkautionsdarlehen nach dem SGB XII kann älteren oder dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen gewährt werden, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Dies kann u. a. nur dann erfolgen, wenn die Kosten für die begehrte Wohnung angemessen wären. Dies ist nicht der Fall, wenn die Kosten gegenüber der bisher bewohnten Wohnung zwar niedriger wären, allerdings die Anmietung nicht einem angemessenen Wohnungsstandard entsprechend den Sozialhilfegrundsätzen entspricht.

Hier wollte der Antragsteller eine möblierte Wohnung mit einer Komplettausstattung auf gehobenem Niveau mit monatlichem Reinigungsservice anmieten. Das hielt das LSG Sachsen für unangemessen. (LSG Sachsen, Urteil vom 27.8.2018, L 7 AS 705/18 B ER)

Mietereinbauten: Beseitigungspflicht des Mieters bei Auszug

Ein Mieter muss bei seinem Auszug von ihm errichtete Baulichkeiten entfernen. Dies gilt auch, wenn er diese durch Vereinbarung von seinem Vormieter zu Eigentum übernommen hat. Darlegungs- und Beweispflichtig für den Eigentumserwerb des Mieters an den übernommenen Baulichkeiten ist der Vermieter.

Das folgt aus einem Rechtsstreit vor dem Kammergericht (KG). Die Richter stellten in ihrer Entscheidung aber auch klar, dass die Regelung im Mietvertrag aber auch nicht zu weitgehend sein darf. Ist dort geregelt, dass der Mieter auf Verlangen des Vermieters alle vorhandenen Einrichtungen oder Baulichkeiten zu entfernen hat, und damit auch solche, die er nicht direkt vom Vormieter übernommen hat, stellt dies eine ggf. mit erheblichen Kosten verbundene Erweiterung des Pflichtenkreises des Mieters dar. Es entlastet den Vermieter von Kosten, die er nach dem Gesetz selber zu tragen hätte. Eine solche Regelung ist unwirksam. (KG, Urteil vom 10.12.2018, 8 U 55/18)

Ende des Mietverhältnisses: Aufrechnung gegen Kautionsrückzahlungsanspruch

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Kautionsrückzahlungsanspruch erst fällig, wenn feststeht, dass dem Vermieter keine Ansprüche mehr zustehen, wegen derer er sich befriedigen darf.

Nach Auffassung des Landgerichts (LG) Krefeld kann ein Mieter aber schon dann auf Kautionsrückzahlung klagen, wenn der Vermieter mit einer streitigen Schadenersatzforderung wegen Beschädigung der Mietsache aufrechnet. Im Rahmen der Kautionsrückzahlungsklage kann er mit klären lassen, ob der Gegenanspruch als Voraussetzung der Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs nicht besteht. Diese Frage ist allerdings (höchstrichterlich) ungeklärt und umstritten.

Ebenso umstritten ist die Frage, ob einer Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses nur eine Sicherungsfunktion oder auch eine Befriedigungsfunktion zukommt, die dem Vermieter eine Aufrechnung erlauben würde. Das LG Krefeld schließt sich der Auffassung an, dass die Kaution auch nach Vertragsende nur Sicherungsmittel ist, sodass grundsätzlich ein Befriedigungsverbot gilt, aus dem ein Aufrechnungsverbot folgt.

Dies gilt nach Auffassung des LG Krefeld aber nicht im Kautionsrückzahlungsprozess: Es sei anerkannt, dass sich der Vermieter trotz eines grundsätzlichen Befriedigungsgebots jedenfalls wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche aus einer Mietsicherheit befriedigen darf. Im Prozess über den Kautionsrückzahlungsanspruch werde auch der Gegenanspruch des Vermieters geprüft und erlange gemeinsam mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch Rechtskraft, sodass letztlich eine Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung erfolge. (LG Krefeld, Urteil vom 27.12.2018, 2 T 31/18)

Gewerberaummietrecht: Verlängerungsklausel und Verlängerungsoption

In einem Gewerberaummietvertrag können Verlängerungsoption und Verlängerungsklausel für den Mieter kombiniert werden. Hat der Vermieter der Verlängerung widersprochen, kann der Mieter regelmäßig durch Erklären der Option das Auslaufen des Mietvertrags verhindern.

Das Optionsrecht gewinnt erst hierdurch seine eigentliche Bedeutung für den Mieter, weil er dann das Auslaufen des Mietvertrags vermeiden kann, indem er fristgerecht optiert. (OLG Dresden, Urteil vom 15.8.2018, 5 U 539/18)

Ende des Mietverhältnisses: Schlüsselrückgabe per Briefeinwurf

Mit einer unangekündigten Übersendung der Wohnungsschlüssel erlangt der Vermieter zwar den Besitz an der Mietsache zurück. Hiermit ist eine konkludente Besitzaufgabe des Mieters verbunden, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Der Vermieter erlangt Besitz, weil sein natürlicher Besitzwille sich auf alle in seinem Herrschaftsbereich befindlichen Gegenstände erstreckt.

Allerdings ist die Mietsache nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Krefeld erst zurückgegeben, wenn der Vermieter von der Schlüsselrückgabe auch Kenntnis hat. Anderenfalls erlangt er keine Verfügungsgewalt über das Mietobjekt. Daher muss der Mieter im Zweifel nicht nur darlegen und beweisen, dass der Schlüssel in den Machtbereich des Vermieters gelangt ist. Er muss vielmehr auch beweisen, dass dies vom Vermieter bemerkt worden ist. (LG Krefeld, Urteil vom 27.12.2018, 2 T 27/18 und 2 T 28/18)