WEG: Klage gegen Eigentümer auf Nutzungsuntersagung

Ein Miteigentümer, der die ausschließliche Nutzung gemeinschaftlicher PKW-Stellflächen beansprucht (hier durch Nutzung und durch Veräußerung), entzieht den Miteigentümern zum einen Ausweichparkflächen, zum anderen die Möglichkeit, die Stellplätze – etwa durch Vermietung – zu verwerten. Das beeinträchtigt mittelbar auch die einzelnen Miteigentümer.

Nach Auffassung des Landgerichts (LG) Karlsruhe kann dann jeder Miteigentümer einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen den unzulässigen Gebrauch geltend machen. Eine darüber hinausgehende konkrete Beeinträchtigung des Anspruchstellers sei nicht erforderlich. Jedenfalls aber genüge, dass sich die Störung des Gemeinschaftseigentums mittelbar auch auf das Sondereigentum des Anspruchstellers auswirke.

Der auf Unterlassung in Anspruch genommene Wohnungseigentümer kann nach der Veräußerung als gesetzlicher Prozessstandschafter des Erwerbers auftreten. Er kann sich in der Regel nicht auf ein schuldrechtlich begründetes Sondernutzungsrecht berufen. Dieses geht grundsätzlich nicht auf den Erwerber über. Es wirkt nur zwischen den Parteien, die es abgeschlossen haben. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn positiv feststeht, dass der Erwerber das Sondernutzungsrecht aufrecht erhalten will. Die bloß stillschweigende Hinnahme des alleinigen Gebrauchs des Stellplatzes genügt hierfür aber nicht. (LG Karlsruhe, Urteil vom 5.12.2017, 11 S 145/16)