Versorgungsausgleich: Zwangsgeld darf im Versorgungsausgleichsverfahren nur in bestimmten Fällen angeordnet werden

Im Verfahren um den Versorgungsausgleich darf ein Zwangsgeld gegen einen Ehegatten nur verhängt werden, wenn hinreichend deutlich gemacht wurde, welche Handlung er vornehmen soll. Außerdem muss diese genau bezeichnete Handlung für die Durchführung des weiteren Verfahrens notwendig sein.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. erneut klargestellt. Die Richter machten deutlich, dass der zur Auskunft verpflichtete Ehegatte in vielen Verfahren nicht hinreichend genau darauf hingewiesen wird, welche Handlung er vornehmen muss. Unzureichend ist z. B. der Hinweis, der Versicherungsverlauf sei zu klären. Vielmehr muss der Auskunftspflichtige konkret darauf hingewiesen werden, welche Angaben er machen muss. Wenn kein hinreichend konkreter Hinweis erfolgt ist, muss der Ordnungsgeldbeschluss auf die sofortige Beschwerde hin aufgehoben werden. (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 5.12.2016, 4 WF 282/16)

Abstammung: Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

Eine Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Es gibt keine verfassungsrechtlichen Bedenken, das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters auszuschließen, wenn zwischen Kind, Mutter und rechtlichem Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Zwar müsse es dem leiblichen Vater möglich sein, die rechtliche Vaterposition zu erlangen. Das gelte aber nur, wenn dem eine schützenswerte familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht. Entsprechend habe der Gesetzgeber der in einer sozial-familiären Beziehung gelebten Elternschaft des rechtlichen Vaters den Vorrang vor dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters eingeräumt, in die rechtliche Elternstellung einzurücken.

Kann der leibliche Vater die bestehende rechtliche Vaterschaft dagegen erfolgreich anfechten, führt dies dazu, dass er auch der rechtliche Vater des Kindes ist. (BGH, Urteil vom 18.10.2017, XII ZB 525/16)

Abstammung: Genprobe zur Überprüfung der Abstammung eines Kindes ist zumutbar

Das Wissen um die eigene Herkunft ist höher zu bewerten als die mit einer Genprobe zusammenhängenden Umstände. Möchte jemand seine Abstammung klären, müssen daher die Kinder des verstorbenen mutmaßlichen Vaters eine Genprobe abgeben.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer 42-jährigen Frau, die ihre Abstammung aufklären wollte. Aufgrund eines Gentests stand bereits fest, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht ihr leiblicher Vater sein konnte. Auf Befragen konnte der Ehemann aber von einem Seitensprung der Mutter mit einem Dritten berichten. Dieser, so der Ehemann, dürfte der leibliche Vater sein. Eine Genprobe konnte diesem Mann aber nicht mehr entnommen werden, denn er war bereits verstorben. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Familiengericht wurden daher die zwei Söhne des Mannes verpflichtet, Genmaterial abzugehen. Hiergegen riefen die beiden das OLG an. Die Vermutung, ihr Vater sei auch der Vater der Frau, sei vollkommen ins Blaue hinein erfolgt. Außerdem habe die Frau sich jahrelang nicht um ihre Abstammung gekümmert. Es sei daher insgesamt nicht zumutbar, wenn sie zur Abgabe einer Genprobe verpflichtet würden, argumentierten die beiden Brüder.

Die Richter am OLG sahen dies jedoch anders und bestätigten die Entscheidung des Amtsgerichts. Es spreche einiges dafür, dass der Verstorbene der Vater sei. So konnte ein Zeuge unter anderem über einen Brief des Verstorbenen an die Mutter berichten, der eine Vaterschaft nahelege. Die Klärung der Abstammung sei gegenüber dem Interesse der leiblichen Kinder, mit der Sache nicht behelligt zu werden, als übergeordnet zu bewerten. Das Wissen um die eigene Herkunft sei von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität, so die Richter. Könne die eigene Abstammung nicht geklärt werden, könne dies den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern. Die beiden Brüder müssten dagegen nur einen geringen Eingriff dulden, der keine erhebliche Zeit in Anspruch nehme. Dies sei zumutbar.

Die beiden Brüder haben nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ihre Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgenommen. (OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.8.2017, 4 UF 106/17)

Transmortale Vollmacht: Was tun, wenn man gegen seinen Willen bevollmächtigt wird?

Eine transmortale Vollmacht gilt vor und nach dem Tod des Erblassers. Sinnvoll ist, dass der Bevollmächtigte mit der Bevollmächtigung durch den Erblasser einverstanden ist. Was aber gilt, wenn das nicht der Fall ist oder der Bevollmächtigte nach dem Tod des Erblassers nicht mehr bevollmächtigt sein möchte?

Eine Vollmacht – und auch die transmortale Vollmacht als solche – verpflichtet den Bevollmächtigten nicht dazu, sie auszuüben. Wenn also der Bevollmächtigte nicht mehr bevollmächtigt sein möchte, braucht er nichts zu tun. Ein möglicher Verzicht auf die Rechte aus der Vollmacht ist nicht notwendig.

Belastende Rechtsfolgen für den Bevollmächtigten liegen nur in Ausnahmefällen vor, z. B. nach § 105 Abs. 1 AktG und § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). In diesen Fällen kann es notwendig sein, dass der Bevollmächtigte – über das Nichtstun hinaus – einseitig auf die Rechte aus der Vollmacht verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber dem Vollmachtgeber zu erklären. Ist dieser verstorben, ist der Verzicht seinen Erben gegenüber zu erklären. Haben die Erben ausgeschlagen und ist auch keine Nachlasspflegschaft angeordnet, erbt der Staat. Dann ist diesem gegenüber der Verzicht auf die Vollmacht zu erklären.

Umgangsrecht: Kein unbedingtes Recht der Großeltern auf Umgang

Großeltern können gegen den Willen der Eltern kein unbegleitetes Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern durchsetzen.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Dort hatte ein Ehepaar regelmäßigen Umgang mit ihrem 7-jährigen Enkel verlangt. Sie hatten sich mit ihrer Tochter, der Kindesmutter, überworfen. Im Streit hatten sie ihr auf die Mailbox gesprochen, sie würden ihr nicht noch einmal verzeihen; wenn sie ihren Enkel wiedersähen, würden sie ihm „die Wahrheit“ sagen. Die Großeltern lehnten es auch ab, den Enkel nur im Haushalt der Mutter in deren Anwesenheit zu besuchen. Sie strebten ausdrücklich einen sogenannten unbegleiteten Umgang mit dem Kind allein an.

Das Amtsgericht lehnte ein Umgangsrecht der Großeltern ab. Das hat das OLG nun bestätigt. Großeltern hätten nur dann ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes diene, also seiner Entwicklung förderlich sei. Etwas Anderes gelte, wenn das Kind aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten könne. Dies sei hier angesichts der kompromisslosen Haltung der Großeltern gegenüber der Kindesmutter zu befürchten. Es komme in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, welche Seite den Konflikt verschuldet habe, da es allein um das Kindeswohl gehe. Im Übrigen habe sich die Kindesmutter im vorliegenden Falle durchaus konstruktiv gezeigt und einen Umgang in ihrem Haushalt angeboten. Die Großeltern seien dagegen nicht bereit, den Erziehungsvorrang der Kindesmutter für den Enkel zu akzeptieren und zweifelten ihre Erziehungsfähigkeit an. Vor dem gesamten Hintergrund könne nicht festgestellt werden, dass ein Recht der Großeltern auf unbegleiteten Umgang dem Kindeswohl förderlich sei. Der Antrag der Großeltern war daher abzulehnen, so der Senat. (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.10.2017, 3 UF 120/17)

Kinderunterhalt: Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz kann auch bestehen, wenn die betroffenen Kinder im EU-Ausland leben.

Hierauf weist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hin. In dem Fall waren zwei Kinder betroffen, die zunächst in Deutschland bei ihrer Mutter lebten. Diese besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Als sich die Eltern trennten, nahm die Mutter eine Berufstätigkeit in Deutschland auf. Seit Ende des Jahres 2009 wohnen die Kinder in Portugal. Dort lebt ihre Großmutter. Die Mutter hatte dort einen weiteren Wohnsitz begründet. Nachdem der Vater keinen Unterhalt mehr leistete, beantragte die Mutter für die Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Klage der Mutter blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die Gerichte begründeten das damit, dass die Kinder nicht in Deutschland lebten. Das sei aber nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erforderlich.

Das BVerwG hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und den Kindern für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids die begehrten Leistungen zuerkannt. Zahlt ein Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt, gibt das Unterhaltsvorschussgesetz dem Kind unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung. Dieser Anspruch besteht nach dem nationalen Gesetz nur für in Deutschland lebende Kinder. Nach Ansicht des BVerwG ist dieses Wohnsitzerfordernis hier jedoch nicht anwendbar. Vielmehr hat die vom Unionsrecht gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer Vorrang. Danach genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats grundsätzlich die gleichen sozialen Rechte wie die inländischen Arbeitnehmer.

Darauf können sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auch Unionsbürger berufen, die – wie hier die Kindesmutter – in einem Mitgliedsstaat der Union wohnen und in einem anderen Mitgliedsstaat arbeiten. Aus dieser Rechtsprechung folgt auch, dass die Kinder im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss selbst das Freizügigkeitsrecht der Mutter geltend machen können, weil sich die Leistung als eine soziale Vergünstigung für die Mutter darstellt. Der EuGH nimmt ferner an, dass eine verbotene mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit vorliegt, wenn ein Familienmitglied des Arbeitnehmers von einer sozialen Vergünstigung ausgeschlossen wird, weil es seinen Wohnsitz nicht in dem zuständigen, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat hat. Diese Ungleichbehandlung ist nur gerechtfertigt, wenn sie im Hinblick auf ein damit verbundenes legitimes Ziel auch erforderlich ist. Soweit mit dem Wohnsitzerfordernis des Unterhaltsvorschussgesetzes der Zweck verfolgt wird, dass die Leistung nur gewährt wird, wenn eine besondere Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland besteht, ist ein Inlandswohnsitz aber zur Erreichung dieses Zieles nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des EuGH reicht es aus, dass die Verbundenheit durch eine nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers in diesem Mitgliedsstaat zum Ausdruck kommt. Denn diejenigen, die durch ihre Abgaben zur Finanzierung der Leistungen beitragen, sollen auch in den Genuss der Leistungen kommen. Dies trifft hier auf die Mutter zu. Soweit die Leistungen ihrer Höhe nach an die Lebensverhältnisse in Deutschland anknüpfen, kann etwaigen günstigeren Lebenshaltungskosten im Ausland durch Abschläge Rechnung getragen werden. (BVerwG, Urteil vom 18.12.2017, 5 C 36/16)

Sorgerecht: Im Vollstreckungsverfahren werden keine sorgerechtlichen Fragen mehr entschieden

Wurde die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil übertragen, und soll die Anordnung zur Herausgabe des Kindes vollstreckt werden, wird in dem Vollstreckungsverfahren weder die Ausgangsentscheidung noch das Kindeswohl erneut überprüft.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Kindesmutter. Der Frau war die elterliche Sorge für das Kind entzogen und auf den Kindesvater übertragen worden. Trotz der vorliegenden Gerichtsentscheidung wollte die Frau das Kind aber nicht an den Vater herausgeben. Auf Antrag des Vaters wurde daraufhin ein Ordnungsgeld, bzw. ersatzweise eine Ordnungshaft gegen die Frau verhängt. Ihre Beschwerde hiergegen begründet sie damit, dass die Übertragung des Sorgerechts fehlerhaft sei und das Kindeswohl gefährde.

Das OLG wies ihre Beschwerde jedoch zurück. Die Richter wiesen darauf hin, dass man sich vorliegend im Vollstreckungsverfahren befinde. Dort werde die Ausgangsentscheidung nicht erneut überprüft. Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Herausgabe von Personen sei davon auszugehen, dass das Kindeswohl im Erkenntnisverfahren überprüft wurde. Das Vollstreckungsverfahren diene dagegen der effektiven Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts – und mithin auch des Kindeswohls – getroffen wurde. Die Kindesmutter hätte Rechtsmittel gegen die Ausgangsentscheidung einlegen und ihre Argumente dort vorbringen müssen. (OLG Hamm, Beschluss vom 5.4.2017, 3 WF 41/17)

Sorgerecht: Entzug der elterlichen Sorge und Fremdunterbringung der Kinder nur im Ausnahmefall

Kinder dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen von ihren Eltern getrennt und anderweitig, z.B. in einer Pflegefamilie untergebracht werden.

Hierauf wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hin. Die Richter machten deutlich, dass eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen der stärkste Eingriff in das Elterngrundrecht sei. Dieser dürfe nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen beziehungsweise aufrechterhalten werden. Art. 6 Abs. 3 GG erlaube diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreiche, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung des Kindes könne nur angenommen werden, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten sei oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lasse. (BVerfG, Beschluss vom 27.4.2017, 1 BvR 563/17)

Erbrecht: Beseitigung eines Ölschadens ist keine Nachlassverbindlichkeit

Müssen bei einem geerbten Haus Ölschaden beseitigt werden, um dieses Haus nutzen zu können, sind die Kosten für die Beseitigung des Schadens keine Nachlassverbindlichkeit. Die Erbschaftsteuer mindert sich nicht.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Etwas anderes gilt nach der Entscheidung nur, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung (etwa gegenüber einem Mieter) bestand, einen Mangel oder Schaden zu beseitigen. Dann mindern die Aufwendungen, die der Erbe zu tragen hat, als Nachlassverbindlichkeit die Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).

Das war für den BFH hier aber nicht der Fall. Allein die Tatsache, dass der Erblasser durch den Einkauf nicht geeigneten Öls die Ursache für den späteren Austritt des Öls und damit für die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gesetzt hatte, reicht für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeit nicht aus. Insbesondere war nicht festzustellen, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten verpflichtet war, das Öl zu beseitigen. (BFH, Urteil vom 26.7.2017, II R 33/15)

Kindergeld: So erhalten Großeltern Kindergeld für ihre Enkel

Auch Großeltern können Kindergeld bekommen. Nämlich dann, wenn sie Enkel überwiegend in ihrem Haushalt versorgen und betreuen. Das ist gesichertes Recht. Neu ist, dass ein Kindergeldanspruch auch bestehen kann, wenn der Enkel aus dem Haushalt der Großeltern schon ausgezogen ist.

Die Einzelheiten dazu stehen in einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz. Im konkreten Fall hatten Tochter und Kind noch bei den Eltern gelebt. Die Tochter studierte. Also kümmerten sich vorrangig die Großeltern um die Enkelin – und beantragten auch einvernehmlich das Kindergeld. Als Tochter und Enkelin ausgezogen waren, zahlte die Familienkasse kein Kindergeld mehr. Die Großeltern klagten. Sie argumentierten, dass die Enkelin weiterhin überwiegend in ihrem Haushalt versorgt und betreut wurde. Sie konnten nachweisen, dass sich die Enkelin an mehreren Tagen der Woche in ihrem Haushalt befand und dort in einem eigenen Zimmer übernachtete.

Hinweis: Großeltern, die für Enkelkinder einen Kindergeldanspruch durchsetzen wollen, sollten eine Art Tagebuch führen. Darin sollte stehen, an welchen Tagen sich das Enkelkind wie lange im Haushalt aufgehalten hat. Nur mit diesen Aufzeichnungen und entsprechenden Zeugenaussagen der Eltern können Großeltern den Kindergeldanspruch problemlos durchsetzen. (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.8.2017, 4 K 2296/15)