Sorgerecht: Im Vollstreckungsverfahren werden keine sorgerechtlichen Fragen mehr entschieden
Wurde die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil übertragen, und soll die Anordnung zur Herausgabe des Kindes vollstreckt werden, wird in dem Vollstreckungsverfahren weder die Ausgangsentscheidung noch das Kindeswohl erneut überprüft.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Kindesmutter. Der Frau war die elterliche Sorge für das Kind entzogen und auf den Kindesvater übertragen worden. Trotz der vorliegenden Gerichtsentscheidung wollte die Frau das Kind aber nicht an den Vater herausgeben. Auf Antrag des Vaters wurde daraufhin ein Ordnungsgeld, bzw. ersatzweise eine Ordnungshaft gegen die Frau verhängt. Ihre Beschwerde hiergegen begründet sie damit, dass die Übertragung des Sorgerechts fehlerhaft sei und das Kindeswohl gefährde.
Das OLG wies ihre Beschwerde jedoch zurück. Die Richter wiesen darauf hin, dass man sich vorliegend im Vollstreckungsverfahren befinde. Dort werde die Ausgangsentscheidung nicht erneut überprüft. Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Herausgabe von Personen sei davon auszugehen, dass das Kindeswohl im Erkenntnisverfahren überprüft wurde. Das Vollstreckungsverfahren diene dagegen der effektiven Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts – und mithin auch des Kindeswohls – getroffen wurde. Die Kindesmutter hätte Rechtsmittel gegen die Ausgangsentscheidung einlegen und ihre Argumente dort vorbringen müssen. (OLG Hamm, Beschluss vom 5.4.2017, 3 WF 41/17)