Sorgerecht: Entzug der elterlichen Sorge und Fremdunterbringung der Kinder nur im Ausnahmefall
Kinder dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen von ihren Eltern getrennt und anderweitig, z.B. in einer Pflegefamilie untergebracht werden.
Hierauf wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hin. Die Richter machten deutlich, dass eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen der stärkste Eingriff in das Elterngrundrecht sei. Dieser dürfe nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen beziehungsweise aufrechterhalten werden. Art. 6 Abs. 3 GG erlaube diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreiche, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung des Kindes könne nur angenommen werden, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten sei oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lasse. (BVerfG, Beschluss vom 27.4.2017, 1 BvR 563/17)