Gesamtschuldnerische Haftung: Ausgleichszeit im Innenverhältnis auf zehn Jahre verlängert

Haben Planer und Bauunternehmer anteilig einen Schaden verursacht, haften sie dem Bauherrn als Gesamtschuldner. Derjenige, der vom Bauherrn in Anspruch genommen wird, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Mitverursacher. Bisher galt, dass solche Ansprüche unter Gesamtschuldnern schon nach drei Jahren verjähren. Das Oberlandesgericht (OLG )München hat diese Frist jetzt auf zehn Jahre verlängert. So lange warten sollten sie aber besser nicht, um Ausgleichsansprüche geltend zu machen.

Bauherr nimmt von Gesamtschuldnern nur den Architekten in Anspruch

Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr gegenüber dem Architekten und zwei ausführenden Unternehmen Mängel an einem neuen Bauwerk gerügt. Er nahm wie so oft aber nur den Architekten in Anspruch und verklagte ihn auf Schadenersatz. Der Architekt machte seinerseits im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs gegenüber den beiden ausführenden Unternehmen jeweils einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 219.453,01 Euro geltend.

Die Abnahme der Bauleistungen war mit dem letzten (mangelhaften) Gewerk am 27.2.2007 erfolgt. Die Klage gegen die beiden Bauunternehmen reichte der Architekt aber erst am 2.1.2018 ein. Folglich beriefen diese sich darauf, dass der Anspruch zwischenzeitlich verjährt sei.

OLG München verlängert Frist für Ausgleichsanspruch auf zehn Jahre

Das OLG München hat eine für die Planer erfreuliche Entscheidung getroffen. Es hat (im Einvernehmen mit dem BGH) zwei Dinge festgestellt:

  • Der Ausgleichsanspruch des Architekten gegen beide bauausführende Unternehmen wegen mangelhafter Ausführung verjährt nicht schon nach drei, sondern erst nach zehn Jahren.
  • Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs beginnt mit der Abnahme der (mangelhaften) Bauleistung durch den Auftraggeber.

Dem Architekten half diese Entscheidung im konkreten Fall nicht weiter, weil selbst die Zehn-Jahres-Frist überschritten war. Er hatte sich zu viel Zeit gelassen.

Beachten Sie: Das Urteil ist für die planenden Berufe erfreulich. Betroffene sollten die Frist aber besser nicht ausreizen, wenn sich der Auftraggeber bei einem „gesamtschuldnerischen Haftungsfall“ nur an ihnen schadlos halten will. Sie sollten zeitnah rechtlich prüfen lassen, ob sie einen Ausgleichsanspruch gegen einen anderen Gesamtschuldner haben und diesen zügig geltend machen. Fristversäumnisse könnten hier teure Folgen haben. (OLG München, Beschluss vom 18.9.2019, 27 U 211/19 Bau)

Bemusterung: Das Vertragssoll wird im Vertrag bestimmt

Bemusterungen werden durchgeführt, um Materialien, Farben oder Bauteile nebst Eigenschaften festzulegen. So soll deren Ausführungsart endgültig geklärt werden. Doch was, wenn die Ergebnisse solcher nachträglicher Bemusterungen zum Vertragssoll erhoben werden sollen? Dann müssen die Parteien dies eindeutig vereinbaren. So hat es jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Die Parteien hatten einen Vertrag über das Herstellen und Liefern von Glaselementen aus Weißglas geschlossen. Anlässlich eines anschließenden Bemusterungstermins zur Bestimmung der Oberflächenbeschichtung stellte sich heraus, dass Glaselemente aus Grünglas verwendet wurden. Das führt aber laut BGH nicht dazu, dass nun Grünglas geschuldet ist. Das Bausoll, so der BGH, wird in der Regel im Vertrag bestimmt, nicht bei der Bemusterung. (BGH, Beschluss vom 26.2.2020, VII ZR 89/19)

Planungsleistungen: Nachträgliche Honorarforderung: Planer in der Beweispflicht

Architekten oder Ingenieure müssen im Streitfall beweisen, dass sie mit den Leistungen beauftragt worden sind, die sie abrechnen wollen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat daher einem Planungsbüro für seine Leistungen bei der Planung einer Biogasanlage das „Nachkarten“ verwehrt.

Der Planer hatte die vollen Prozentsätze der vertragsgegenständlichen Leistungsphasen geltend gemacht. Der Auftraggeber hatte das moniert. Er habe dem Planer nur Teilleistungen aus den betreffenden Leistungsphasen übertragen. Der Planer konnte das letztlich nicht widerlegen. Denn auch der bauausführende Generalunternehmer hatte wesentliche Planungsleistungen erbracht. Seine Honorarklage scheiterte daher.

Einer solchen nachteiligen Situation können Planer entgehen, wenn sie schriftlich (möglichst schon im Planungsvertrag) festhalten, welche Leistungen sie konkret erbringen müssen. Manchmal ist das nicht vollständig möglich. Dann müssen Planer die Dokumentation unverzüglich im Rahmen des Schriftverkehrs nachholen (kaufmännische Bestätigungsschreiben). (BGH, Urteil vom 14.5.2020, VII ZR 205/19)

Anscheinsvollmacht: Wenn der Bauherr den Architekten zur Abnahme schickt

Wird der Auftraggeber unter Vorschlag von Abnahmeterminen zur Abnahme aufgefordert und schickt er einen mit der Sache befassten Architekten zum Termin, muss er sich dessen rechtsgeschäftliche Erklärungen zurechnen lassen (Anscheinsvollmacht). Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.

Das o. g. Vorgehen ist also erlaubt. Besser für alle Beteiligten ist es aber, wenn schon keine Zweifel darüber aufkommen, wozu der Architekt bevollmächtigt ist. So lassen sich Auseinandersetzungen vermeiden. Eine klare Vollmachtslage vermeidet also Streit. (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.11.2017, 5 U 42/17)

Unerlaubte Rechtsberatung: Architekten dürfen Auftraggeber nicht im behördlichen Widerspruchsverfahren vertreten

Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dürfen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Das regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz. Eine Nebenleistung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn ein Architekt den Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren vertritt. Entscheidend ist insoweit, dass die Vertretung im Widerspruchsverfahren eine rechtliche Prüfung des konkreten Sachverhalts erforderlich macht, die über eine rein schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden.

Die Beklagte als Architektin war und ist weder als Rechtsanwältin zugelassen noch wurde ihr auf sonstige Art und Weise das Recht eingeräumt, außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Im Jahr 2015 hatte sie für die Eigentümer eines Grundstücks eine Bauvoranfrage gestellt, die negativ beschieden wurde. Gegen diesen Bescheid hatte sie dann namens der Grundstückseigentümer Widerspruch eingelegt und diese im Widerspruchsverfahren vertreten. Unter anderem diese Tätigkeit hatte die Klägerin, eine berufsständische Organisation der Rechtsanwälte, zum Anlass genommen, die Beklagte wegen unerlaubter Rechtsdienstleistung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Sie war zwar damit in zwei Instanzen erfolgreich, aber gegen die Entscheidung des Senats wurde Revision eingelegt. (OLG Koblenz, Beschluss vom 4.12.2019, 9 U 1067/19)

Planungsverträge: Prüffähigkeit der Honorarrechnung muss innerhalb von 30 Tagen gerügt werden

Bei Planungsverträgen, die nach dem 1.1.18 geschlossen worden sind, müssen Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Honorarrechnung rügen, dass ihre Rechnung nicht prüfbar ist. Spätere Rügen sind unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden.

1. Warum ist die Prüffähigkeit wichtig?

Die Prüffähigkeit ist für Auftraggeber von Bedeutung, weil die prüffähige Honorarrechnung für den erbrachten Leistungsstand auch fällig ist und öffentliche und gewerbliche Auftraggeber 30 Tage nach Zugang der prüffähigen Rechnung automatisch in Verzug geraten, was eine zusätzliche Zinsbelastung zur Folge haben kann.

2. Was sind die Folgen der Entscheidung?

Ist eine Rechnung nicht prüffähig, bekommt sie dennoch automatisch den Status „prüffähig“, wenn der Auftraggeber nicht binnen 30 Tagen nach Zugang die fehlende Prüffähigkeit moniert. Das hat das OLG Celle für Verträge klargestellt, die ab dem 1.1.18 geschlossen worden sind. Bei älteren Verträgen beträgt die Frist für Prüffähigkeitsrügen zwei Monate. Planer sollten von Anfang an ihre Rechnungen so aufstellen, dass sie prüffähig sind. Sie müssen insbesondere für den Auftraggeber nachvollziehbar sein. (OLG Celle, Urteil vom 1.4.2020, 14 U 185/19)

Aktuelle Gesetzgebung: Neues „Architektengesetz“ und „Neue HOAI“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen“ erarbeitet. Er enthält u. a. wichtige Aussagen dazu, wie die HOAI künftig aussehen soll.

1. Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte vor etwa einem Jahr festgestellt: Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI verstoßen gegen EU-Recht. Daher besteht für die Bundesrepublik die Pflicht, die Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) enthält die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der HOAI. Daher muss es zunächst angepasst und es müssen darin inhaltliche Festlegungen für die künftige HOAI getroffen werden. Anschließend wird dann die HOAI geändert.

2. Was ist zu erwarten?

Im Gesetzentwurf (Abruf-Nr. 216333) wird der Anwendungsbereich des ArchLG präzisiert. Neu: Die Vertragsparteien können künftig das Honorar für die von der HOAI erfassten Leistungen stets frei vereinbaren. Für Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, soll die HOAI künftig Honorartafeln vorsehen, die zur unverbindlichen Orientierung Honorarspannen für diese Leistungen zeigen. Haben die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen, soll die HOAI eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe enthalten. (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referentenentwurf Neues Architektengesetz vom 5.6.2020)

Bauplanung: Objektplanung muss höchste Wasserstände berücksichtigen

Ein Architekt muss den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser berücksichtigen. Er muss seiner Planung die (höchsten) Grundwasserstände zugrunde legen, auch wenn diese in der Vergangenheit selten und zuletzt gar nicht mehr erreicht worden sind.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf festgehalten. Die Planungsergebnisse müssen also auf der sicheren Seite liegen. Darüber hinaus muss die Planung nicht nur zu einer fachlich richtigen, sondern auch zu einer dauerhaften Abdichtung führen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.3.2019, 23 U 102/18)

Bauplanung: Planungsmängel: Enthaftung setzt Bedenkenhinweis voraus

Ein auf den Vorwurf fehlerhafter Planung gestützter Schadenersatzanspruch gegen den Architekten ist ausgeschlossen, wenn der Bauherr die mangelhafte Planung bzw. Ausführung sogar gewünscht hat.

Voraussetzung für den Haftungsausschluss ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, dass der Bauherr die Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannt hat. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn ihn der Architekt entsprechend aufgeklärt hat. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2018, 19 U 83/16)

Architektenrecht: Muss ein Architekt dem Bauherrn Steuervorteile verschaffen?

Kann der Architekt nicht erreichen, dass eine Baumaßnahme in einer bestimmten Art und Weise steuerlich absetzbar ist, haftet er dafür nur, wenn ihn der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt hat, für die Möglichkeit der Sonderabschreibung zu sorgen. Die Haftung droht ferner, wenn der Architekt eine falsche Auskunft gab, auf die sich der Auftraggeber verlassen durfte.

Das hat das Landgericht (LG) Rostock entschieden. Als Treuhänder des Auftraggebers ist der Architekt zwar nicht verpflichtet, öffentliche Fördergelder zu beantragen oder die Voraussetzungen zu schaffen, dass der Auftraggeber Sonderabschreibungen (z. B. für denkmalgeschützte Objekte) in Anspruch nehmen kann. Das müsste explizit vereinbart werden. Er muss aber die wirtschaftlich-finanziellen Belange seines Auftraggebers beachten, wenn er diese kennt. Deshalb kann er für eine Falschauskunft auch haften, wenn er diese lediglich gefälligkeitshalber erteilt. (LG Rostock, Urteil vom 13.09.2019, 2 O 495/18)