Genehmigungsverfahren: Kein Außenaufzug an denkmalgeschütztem Gebäude

Die Errichtung eines gläsernen Außenaufzugs im Innenhof eines denkmalgeschützten Gebäudes kann im Einzelfall dessen Erscheinungsbild derart beeinträchtigen, dass die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung hierfür ausscheidet. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Eigentum ein Grundstück in Berlin Pankow steht. Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus aus dem Jahr 1873 bebaut, das Teil eines denkmalgeschützten Ensembles ist. Die Eigentümergemeinschaft beabsichtigt, einen Aufzug anzubauen, und beantragte einen Bauvorbescheid zur Zulässigkeit eines Außenaufzugs im Innenhof. U.a. gegen die Feststellung der denkmalrechtlichen Unzulässigkeit der Planung hat der Kläger Klage erhoben, die insoweit ohne Erfolg blieb.

Das VG bestätigte die Einschätzung der Denkmalbehörde. Die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes sei mehr als nur geringfügig. Auch der Hofraum des Gebäudes sei als räumliches Element ein erhaltenswertes Dokument der Berliner Mietshausarchitektur des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Grundsätzlich könne dem Denkmalschutz bei Außenaufzügen zwar durch verglaste Aufzüge Rechnung getragen werden, welche die Fassade und Sichtachsen möglichst wenig verdeckten. Im konkreten Fall sei die Hoffassade aber bereits durch früher angebaute Balkone im Erscheinungsbild beeinträchtigt worden. Wenn aber die städtebauliche Aussagekraft eines Gebäudes bereits geschmälert sei, ohne dass wie hier die Denkmalwürdigkeit ganz entfallen wäre, steige das relative Gewicht weiterer Beeinträchtigungen. In derartigen Fällen trete das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals stärker in den Vordergrund. Die Behörde hatte auch die Zulässigkeit eines Innenaufzugs aus erhaltungs- und denkmalrechtlichen Gründen für unzulässig gehalten. Dies machte das Gericht allerdings nicht mit.

Quelle: VG Berlin, Urteil 19.5.2022, VG 13 K 247.19, PM 22/22 vom 20.6.2022

Baugenehmigung: Parkplatz für E-Autos kann rücksichtslos sein

Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für Vorhaben zur Errichtung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge im Innenstadtbereich. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

Das war geschehen

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Prenzlauer Berg. Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Vorder- und einem viergeschossigen Hinterhaus bebaut, die ganz überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Im zweiten Hinterhof befindet sich eine Remise, die bis 2019 als Autowerkstatt diente. Die Klägerin beantragte 2016, u.a. fünf Parkplätze im zweiten Hof mit zwei Elektroanschlüssen errichten zu dürfen.

Auch wenn Elektroautos selbst leise sind…

Das Bezirksamt lehnte dies wegen Schallimmissionen ab, die auch von Elektrofahrzeugen ausgehen könnten. Hiergegen klagte die Klägerin. Sie meint, Elektroautos beeinträchtigten die Umgebung kaum, und von einer Ruhezone im Hinterhofbereich könne nicht die Rede sein. Die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets würden tagsüber eingehalten, und in den Nachtzeiten seien die Parkplätze wegen der vormaligen Werkstattnutzung als Vorbelastung nicht rücksichtslos. Die im Übrigen von den Fahrzeugen bzw. ihren Nutzern ausgehende Lärmbelästigung, etwa durch Türen- oder Kofferraumschlagen, sei bei modernen Autos zu vernachlässigen.

… kann Türen- oder Kofferraumschlagen unzumutbar sein

Das VG hat die auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen. In Ermangelung eines Bebauungsplans sei das Vorhaben keinem ausgewiesenen Baugebiet zuzuordnen, sondern an seiner konkreten Umgebung zu messen; insgesamt bestehe hier eine Gemengelage, in die sich das Vorhaben zwar einfüge. Es sei aber wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. Unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke seien hier die Betroffenen unzumutbar beeinträchtigt. Zwar gingen von den allein zugangsberechtigten Elektroautos keine störenden Fahrgeräusche oder akustische Warnsignale aus; aller Voraussicht nach würden aber, wie sich aus mehreren gerichtlich eingeholten Gutachten ergebe, die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten. Auch wenn einzelne Elektrofahrzeuge zwischenzeitlich über elektrisch verschließende Türen und Kofferraumklappen verfügten, sei dies überwiegend noch nicht der Fall. Eine Auflage des Inhalts, lautes Türenschlagen des nachts zu vermeiden, sei bei lebensnaher Betrachtung nicht umzusetzen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: VG Berlin, Urteil 31.3.2022, VG 13 K 184/19, PM 17/22 vom 17.5.2022

Bauvertrag: Abweichungen von der vertraglich zugesicherten Eigenschaft

Ein Bauherr muss Abweichungen von den vertraglich zugesicherten Eigenschaften nicht hinnehmen. Das gilt, selbst wenn die Ausführung im Ergebnis mangelfrei ist. Will der Auftragnehmer vom Vertrag abweichen, muss er den Auftraggeber unbedingt beteiligen. Dieser muss zustimmen. Das hatte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig schon 2020 klargestellt. Da der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, ist der OLG-Beschluss nun rechtskräftig.

Quelle: BGH, Beschluss vom 21.7.2021, VII ZR 325/20; OLG Schleswig, Beschluss vom 2.12.2020, 12 U 66/20

Bauausführung: Mehrmengen müssen bezahlt werden

Nicht immer treffen Mengenermittlungen zu, die das Planungsbüro im Zuge der Leistungsphase 6 erarbeiten muss. Das gilt vor allem, wenn zum Zeitpunkt der Berechnung noch nicht alle Planungsgrundlagen vorgelegen haben. Dann kann der Auftragnehmer Mehrmengen, die beim Bodenaustausch angefallen sind, abrechnen, ohne den Auftraggeber vorher darüber informieren zu müssen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Sind ohne ändernde Anordnung des Auftraggebers lediglich Mehrmengen zu bewältigen, weil die Mengenangabe im Leistungsverzeichnis falsch war, handelt es sich nicht um Zusatzleistungen nach der VOB/B. Denn trotz der ungenauen Mengenangabe war die in der Leistungsverzeichnis-Position beschriebene Leistung vereinbart und auch notwendig. Im Ergebnis muss der Auftraggeber die Mengenmehrung hinnehmen und die Mehrmengen nach dem vertraglich vereinbarten Einheitspreis vergüten.

Quelle: OLG München, Beschluss vom 13.5.2019, 28 U 3906/18 Bau

Bauhandwerkersicherung: 14-Tages-Frist kann zu kurz sein!

Unternehmer können von ihrem Auftraggeber Sicherheit für das gesamte noch nicht gezahlte Honorar verlangen zzgl. zehn Prozent für Nebenforderungen. Sie können kündigen, wenn der Bauherr die Sicherheit nicht innerhalb einer von ihnen vorgegebenen angemessenen Frist stellt. Doch was heißt „angemessen“? Hierzu hat das Landgericht (LG) Neuruppin nun eine bemerkenswerte Feststellung getroffen.

Bisher ging man davon aus, dass „angemessen“ fünf bis acht Tage heißt. Aber selbst eine Frist von 14 Tagen kann noch zu kurz sein. Welche Frist angemessen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung vorliegt, muss in die Erwägung einfließen, ob die Rechtslage klar ist. Auch ist die Beschaffung einer Bürgschaft nicht an Wochenenden möglich. Eine gesetzte Frist von 14 Tagen kann daher unangemessen kurz sein, wenn dem Auftraggeber lediglich neun Tage zur Verfügung stehen, um die geforderte Sicherheit zu stellen.

Quelle: LG Neuruppin, Beschluss vom 21.2.2022, 1 O 44/21

Verkehrssicherungspflicht: Zerstörung des Wurzelgeflechts eines Baums des Nachbarn: Haftet der Bauherr?

Bauherren müssen dafür sorgen, dass von ihrem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können, da sie in erster Linie die Gefahrenquelle eröffnen. Diesen Grundsatz hat das Landgericht (LG) Karlsruhe jetzt noch einmal bekräftigt.

Bauherren werden von ihrer Verkehrssicherungspflicht auch nicht befreit, wenn sie die Bauplanung, -aufsicht und -ausführung einem bewährten Architekten und einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer übertragen. Voraussetzung: Die Gefahrenlage muss für sie erkennbar sein.

Folge: Sie sind dann dafür verantwortlich, wenn durch Aushub der Baugrube am Grundstücksrand das Wurzelgeflecht eines Nussbaums auf dem Nachbargrundstück so verletzt wird, dass er gefällt werden muss.

Jedenfalls muss der Bauherr darlegen, inwiefern er sich im Einzelfall durch Verhandlung mit den Bauunternehmern oder dem Architekten vergewissert hat, dass die ihm obliegende Pflicht durch jene auch wirklich erfüllt wird. Diese Darlegung ist zu prüfen und zu würdigen, ob die gebotenen Maßnahmen aus den Auflagen der Baugenehmigung auch sichergestellt sind.

Zudem betonte das LG: Bauherren müssen klarstellen, inwiefern sie sich im Einzelfall durch Verhandlung mit Bauunternehmen oder Architekten vergewissert haben, dass die ihn treffenden Pflichten durch diese auch tatsächlich erfüllt wurden.

Im Fall des LG waren die Bauherren, ein Ehepaar, beide Architekten. Diese sind folglich keine Laien. Aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung mussten sie beim Hausbau die Bedeutung des Schutzes der Nachbargrundstücke beim Aushub zum Hausbau kennen.

Quelle: LG Karlsruhe, Urteil vom 4.2.2022, 6 O 280/19

Wasserschaden: Bundesgerichtshof: Silikonfuge ist kein Wasserrohr

Wasserschäden in Gebäuden, bei denen das Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung ausgetreten ist, unterliegen nicht mehr der Regulierungspflicht der Wohngebäudeversicherungen. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Diese Entscheidung des BGH hat auch Auswirkungen auf Bauherren: Sie bzw. ihre Bauplaner müssen künftig vermehrt prüfen, ob Wasserschäden ihre Ursache in Planungs- ober Überwachungsfehlern haben.

Diese Haftungsrisiken lassen sich minimieren, indem Bauherren und -planer sich verstärkt mit der Frage von sachgerechten Abdichtungen von solchen Bauteilen befassen, die nicht dem Versicherungsschutz unterliegen. Das sind vor allem Bauteilabdichtungen an Wänden, Böden oder Bauteilanschlüsse in Bädern, Duschen, Großküchen, Laboren und Kliniken.

Quelle: BGH, Urteil vom 20.10.2021, IV ZR 236/20

Straßenbauarbeiten: Ausfahrt aus Tiefgarage endet in Baugrube: Bauunternehmen haftet für den Fahrzeugschaden

Wer Straßenbauarbeiten ausführt, muss dafür sorgen, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Er muss deutlich vor den Gefahren warnen. Wird im Bereich einer Tiefgarage ein Leitungsgraben ausgehoben, müssen besondere Vorkehrungen gerade für die Autofahrer getroffen werden, die aus der Tiefgarage ausfahren wollen. Es genügt dabei nicht, die Hausverwaltung von den Arbeiten zu unterrichten und irgendwo auf der Straße Warnschilder aufzustellen. Das hat jetzt das Landgericht (LG) Frankenthal verdeutlicht.

Ein Bauunternehmen hatte im Rahmen von Straßenbauarbeiten vor einem Wohnhaus einen Graben zwischen Bürgersteig und Straße ausgehoben. Normalerweise war dieser im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage mit Stahlplatten abgedeckt, über die man den Graben gefahrlos überfahren konnte. An einem Tag im Februar 2021 jedoch hatten Arbeiter die Stahlplatten anlässlich von im Graben stattfindenden Arbeiten entfernt. Eine Bewohnerin bemerkte dies nicht, als sie mit ihrem Pkw aus der Tiefgarage herausfuhr, und landete mit den Vorderrädern ihres Pkw in dem Graben. Am Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von rund 6.000 Euro, den sie von der Baufirma ersetzt verlangte.

Das LG gab der Pkw-Fahrerin Recht. Es verurteilte die Baufirma dazu, den Schaden zu ersetzen. Deren Arbeiter hätten die Pflicht zur umfassenden Sicherung der Baustelle verletzt, als sie die Stahlplatten entfernten, ohne eine anderweitige Absicherung vorzunehmen. Der Graben sei für die aus der Tiefgarage hochfahrende Frau nicht sichtbar gewesen. Zwar habe sie als Anwohnerin von den Bauarbeiten gewusst und sei auch durch die Hausverwaltung über die Arbeiten informiert worden. Doch sei es nicht ihre Sache gewesen, sich zu vergewissern, dass sie wie bisher ja auch gefahrlos aus der Tiefgarage herausfahren könne. Vielmehr sei es Sache des Bauunternehmens gewesen, deutlich auf die Gefahr durch den geöffneten Graben hinzuweisen, der noch keine Fahrzeuglänge von der Ausfahrt entfernt gewesen sei. Die üblichen Warnschilder an der Baustelle reichten insoweit nicht aus. In der Verhandlung hatte sich das Bauunternehmen noch damit verteidigt, dass ein Mitarbeiter vor der Garagenausfahrt positioniert worden sei, um die Ausfahrenden zu warnen. Dieser hatte jedoch nach den Feststellungen des LG kurz vor dem Unfall seinen Posten verlassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal, Urteil vom 25.3.2022, 9 O 32/21, PM vom 29.4.2022

Bestandsschutz: Wenn alte Baugenehmigungen nicht auffindbar sind

Zulassungspapiere sind bei Bauwerken wichtig, vor allem beim Bauen im Bestand. Aber was passiert, wenn alte Baugenehmigungen nicht auffindbar sind? Dann hat der Bauherr ein Problem. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen sagt jetzt: Für das Vorliegen einer Baugenehmigung ist darlegungs- und beweispflichtig, wer sich gegenüber einer Nutzungsuntersagung darauf beruft, diese Nutzung sei genehmigt und deshalb formell baurechtmäßig.

Das gelte auch für einen behaupteten Bestandsschutz. Beim Bauen im Bestand ist es deshalb wichtig, sich schon in der Leistungsphase 1 alte Baugenehmigungen vorlegen zu lassen. Die Genehmigungsbehörden, die in der Vergangenheit Baugenehmigungen von Amts wegen dauerhaft aufbewahren mussten, sind seit Kurzem in einigen Bundesländern nicht mehr dazu verpflichtet. Ohne Klärung des Bestandsschutzes drohen Honorarverluste.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.2.2022, 2 B 1964/21

Bebauungsplan: Wegfall der Wohnruhe kann hinzunehmen sein

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat klargestellt: Bei der Bestimmung der Eigenart eines durch Bebauungsplan festgesetzten Gebiets sind die bei der Planung vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse zwar als Kontext der Planung zu berücksichtigen. Zielt der planerische Wille aber gerade auf Veränderung der bisherigen städtebaulichen Situation ab, gebührt ihm bei der Bestimmung der Eigenart des Baugebiets der Vorrang. Diese etwas abstrakt klingende Vorgabe des Gerichts hatte für einen Antragsteller konkrete Folgen. Sie bedeutete, dass er sich gegen den Wegfall der völligen Wohnruhe durch neue Bebauung nicht wehren konnte.

Der Antragsteller hatte sich gegen eine einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für zwei Mehrfamilienhäuser gewandt, da diese sein benachbartes Wohngrundstück unzumutbar beeinträchtigten. Die Stadt hatte den Bebauungsplan geändert und die rückwärtige Baugrenze, die Vorgabe zur Geschossigkeit und die Geschossflächenzahl aufgehoben. Offene Bauweise und Grundflächenzahl blieben bestehen. Neu festgesetzt wurde eine höhere Gebäudehöhe. Ziel der Planung war eine Nachverdichtung bereits bebauter Wohngrundstücke, um dem Leitbild des Vorrangs der Innenentwicklung Rechnung zu tragen.

Dem Nachbarn wurde im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Vorhabengrundstück erteilt. Insgesamt zwölf Stellplätze sollten entstehen. Die Zufahrt zu einigen dieser Stellplätze war entlang der östlichen, dem Antragstellergrundstück zugewandten Grundstücksgrenze vorgesehen. Das wollte der Antragsteller nicht hinnehmen.

Das OVG: Die Anordnung der Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Zwar können solche Vorhaben unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets in diesem selbst oder in seiner Umgebung unzumutbar sind. Hierbei sei insbesondere die örtliche Situation zu betrachten, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist. Wichtig sei auch der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist. Dabei sind die bei der Planung vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse zwar als „Kontext“ der Planung zu berücksichtigen. Zielt der in den Planfestsetzungen zum Ausdruck gekommene planerische Wille wie hier aber gerade auf Veränderung der bisherigen städtebaulichen Situation ab, gebührt ihm bei der Bestimmung der Eigenart des Baugebiets der Vorrang. Einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erkannte das Gericht unter Berücksichtigung dieser Vorgaben daher hier nicht.

Quelle: OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.2.2022, 1 ME 186/21