Erweiterung eines Verkehrsflughafens: Verfassungsbeschwerde einer Umwelt- und Naturschutzvereinigung gegen Planfeststellungsbeschluss erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen. Diese hatte sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch eine dritte Start- und Landebahn gewandt sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. In vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen.

So argumentierte der Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer griff u. a. das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Luftverkehrsprognosegutachten sowie dessen gerichtliche Kontrolle an. Er meinte, die Vorinstanz habe die gerichtliche Kontrolle der Luftverkehrsprognose nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend durchgeführt.

Er bemängelte vor allem Folgendes: Die Vorinstanz habe den Prüfungsumfang bezüglich der Prognosemethodik eingeschränkt. Die Frage, ob eine Prognose einwandfrei zustande gekommen sei, unterliege aber nicht der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Hinzu käme: Die Methode der Luftverkehrsprognose sei intransparent und nicht nachvollziehbar genug. Die der Prognose zugrunde liegende, sogenannte Quelle-Ziel-Matrix sowie bestimmte Datengrundlagen, wie Fluggastbefragungen, seien nicht offengelegt worden. Weder die Behörde oder deren Qualitätssicherer noch der Beschwerdeführer oder die Gerichte hatten die Prognose überprüfen können. Falsch sei auch gewesen, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auf den Tag der Behördenentscheidung abgestellt habe, obwohl die Planrechtfertigung danach aber noch während des gerichtlichen Verfahrens entfallen sei, weil die Erwartungen der Luftverkehrsprognose nicht eingetreten seien.

Verfassungsbeschwerde erfolglos

Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Möglichkeit einer Verletzung der Rechtsschutz- und Eigentumsgarantie wegen einer unzureichenden Kontrolle der Grundlagen der Luftverkehrsprognose bestand. Zudem hat er es versäumt, alle Schriftstücke, deren Kenntnis für eine Beurteilung der Berechtigung der geltend gemachten Rüge erforderlich ist, mit der Verfassungsbeschwerde vorzulegen. Er hat auch nicht ihren wesentlichen Inhalt wiedergegeben.

So sah es das Bundesverfassungsgericht

Das BVerfG stellte fest: Die fehlenden Unterlagen wären für die Beurteilung erforderlich gewesen, ob die Kenntnis der nicht öffentlich zugänglichen Datengrundlagen unentbehrlich war, oder in Einklang mit dem Grundgesetz angenommen werden durfte, dass auf sie hätte verzichtet werden können.

Schließlich schrieb das BVerfG dem Beschwerdeführer ins Stammbuch, dass er eine Verletzung der Rechtsschutz- und Eigentumsgarantie ebenfalls nicht hinreichend dargelegt habe, soweit die Vorinstanz für die gerichtliche Nachprüfung und Beurteilung der Verkehrsprognose allein auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt und die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen, vom Beschwerdeführer geltend gemachten und im Widerspruch zu der Prognose stehenden Entwicklungen nicht berücksichtigt hat. Wird bei der Entscheidung über die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf den Zeitpunkt des Erlasses abgestellt, bleibt der Enteignungsbetroffene für den Fall geschützt, dass seine durch den Beschluss ermöglichte Enteignung aufgrund nachträglicher Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde. Nicht substanziiert dargelegt habe der Beschwerdeführer, dass hier etwa ein verwaltungsverfahrensrechtlicher Schutz von vornherein nicht zu erlangen wäre. Dies sei auch nicht ersichtlich. (BVerfG, Beschluss vom 1.6.2021, 1 BvR 2374/15, PM 61/21 vom 20.7.2021)

Aufstockungsklagen: EuGH-Generalanwalt macht wenig Hoffnung

Können sich Architektur- und Ingenieurbüros auch noch nach der Mindestsatz-Entscheidung des EuGH in den Mindestsatz der HOAI hineinklagen bzw. wie werden anhängige Aufstockungsklagen entschieden? Diese Fragen scheinen nach der Stellungnahme des Generalanwalts beim EuGH geklärt. Es sieht für Architektur- und Ingenieurbüros schlecht aus. Das letzte Wort hat aber der EuGH selbst.

Ein nationales Gericht muss eine nationale Regelung (hier die HOAI), die Mindestsätze für Dienstleistungserbringer in einer Weise festlegt, die gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, unangewendet lassen, wenn es mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über einen Anspruch befasst ist, der auf diese Regelung gestützt ist. Diese Ansicht hat der EuGH-Generalanwalt in seinem Schlussantrag vertreten, der am 15.07.2021 veröffentlicht worden ist. Er stützt sich dabei auf die Dienstleistungsrichtlinie und das EU-Grundrecht der Vertragsfreiheit.

Teilt der EuGH die Auffassung seines Generalanwalts, was sehr oft geschieht, hätte das zur Folge, dass sich klagende Büros nicht auf die in § 7 HOAI 2013 geregelten Mindestsätze berufen könnten. Aufstockungsklagen wären erfolglos. Letztlich wird man aber erst nach der EuGH-Entscheidung endgültig Bescheid wissen. Diese wird für Ende 2021 erwartet.

Öffentliche Aufträge: Wann muss erforderliches Personal zur Verfügung stehen?

Einem Bieter müssen die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel nicht bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder bei Zuschlagserteilung zur Verfügung stehen. Behält sich der öffentliche Auftraggeber keinen anderen Zeitpunkt vor, muss der Bieter erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung über die eignungsrelevanten Mittel verfügen und das benötigte Personal einstellen. So hat es jetzt das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) entschieden.

Das BayObLG wörtlich: Dies gilt namentlich für Personal, das erst auf der Grundlage des erteilten Auftrags für den Bieter erforderlich wird und arbeitsvertraglich gebunden werden muss. Denn es ist keinem Bieter zumutbar, weitreichende Personaldispositionen auf die bloße Vermutung eines Zuschlags zu treffen. (BayObLG, Beschluss vom 9.4.2021, Verg 3/21)

NABU-Beschwerde: Vorzeitige Zulassung von Anlagentests im Tesla-Werk auch in nächster Instanz

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat über die Beschwerde des Naturschutzbunds (NABU) Brandenburg und der Grünen Liga Brandenburg gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt Oder u.a. zur vorzeitigen Durchführung von Anlagentests im zukünftigen Tesla-Werk in Grünheide entschieden. Gegenstand des Verfahrens ist die vom Landesamt für Umwelt erteilte und für sofort vollziehbar erklärte 15. Zulassung zur vorzeitigen Durchführung von Maßnahmen. Die Zulassung erlaubt bereits vor Erteilung der Genehmigung des Gesamtvorhabens schon installierte Anlagen und Aggregate der Betriebseinheiten Gießerei, Lackiererei und Karosseriebau zu erproben und Tanks zu Spül- und Testzwecken einzubauen und zu nutzen. Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Verbände hatte das VG Frankfurt (Oder) abgelehnt. Das OVG bestätigt diese Entscheidung.

Das OVG: Die Beschwerde war schon deswegen erfolglos, weil der Eilantrag unzulässig war. Die Zulässigkeit hätte vorausgesetzt, dass der Verband geltend macht, „durch die Entscheidung“ in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich hier Schutz von Natur und Umwelt berührt zu sein. Maßgebliche Entscheidung sei die angefochtene Zulassung des vorzeitigen Beginns. Hingegen reichten eventuelle Beeinträchtigungen durch die noch ausstehende Genehmigung des Gesamtvorhabens „Gigafactory“ oder dessen ggf. störfallrelevanten Betrieb nicht aus.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.7.2021, OVG 11 S 78/21, PM 26/21 vom 14.7.2021)

Formerfordernis: Muss Durchführungsvertrag notariell beurkundet werden?

Oft wird ein beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts vorgenommen. Doch rechtfertigt dies für sich genommen die Annahme, dass die Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden und daher beide beurkundungsbedürftig sind? Nein sagt der Bundesgerichtshof (BGH).

Begleitend zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan schlossen eine Gemeinde und ein Vorhabenträger einen notariellen Vertrag. Darin verpflichtete sich Letzerer, der Gemeinde zwei Teilflächen eines näher bezeichneten und noch zu vermessenden Grundstücks zu übertragen. Die Besonderheit: Die Parteien schlossen den Vertrag „aufschiebend bedingt“. Er sollte erst mit „Rechtskraft“ des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie mit „Rechtskraft“ des Durchführungsvertrags zu diesem Bebauungsplan wirksam werden.

Den Durchführungsvertrag schlossen die Parteien ohne notarielle Beurkundung. Er regelt u. a. Näheres zur Erschließung, Planung, Vermessung und zur Herstellung der Infrastruktur im Plangebiet. Zeitgleich beschloss der Gemeinderat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

Der Vorhabenträger übertrug die Grundstücke jedoch nicht. Die Gemeinde verlangte, die Grundstücke herauszugeben und zu übereignen. Sie hatte vor dem BGH Erfolg. Der BGH betont: Hier lag keine Geschäftseinheit vor. Diese ist nur gegeben, wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts Inhalt des Grundstücksgeschäfts sein sollen.

Ein notarieller Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück an eine Gemeinde zu übereignen, ist daher nicht deshalb formunwirksam, weil er unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrags steht. (BGH, Urteil vom 29.1.2021, V ZR 139/19)

Kleine Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke: Steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag

Bei kleinen Fotovoltaikanlagen kommt es oft zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht angezweifelt wird. Das ist meist der Fall, wenn in den ersten Jahren höhere Verluste erwirtschaftet werden. Damit künftig keine aufwendigen und streitanfälligen Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht vom Steuerpflichtigen erstellt und vom Finanzamt geprüft werden müssen, hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachung geschaffen.

Die Liebhaberei auf schriftlichen Antrag gilt für kleine Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, wenn die Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 erfolgte. Aus Vereinfachungsgründen ist ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass die Fotovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Die Fotovoltaikanlage muss sich auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder auf einem unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus einschließlich dessen Außenanlagen (z. B. Garagen) befinden. Eine Anwendung ist demnach ausgeschlossen, wenn die Anlage auf einem vermieteten oder gewerblich genutzten Grundstück oder auf einem Mehrfamilienhaus installiert wurde. Die Neuerungen gelten auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Die vorgenannten Ausführungen gelten für die Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich ist es unbeachtlich, ob die Anlage mit Gewinn oder Verlust betrieben wird. Hier kommt es für die Unternehmereigenschaft darauf an, ob mit der Anlage Einnahmen erzielt werden sollen. (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006)

Bauvorschriften: Neuer VOB/B-Entwurf

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heim (BMI) hat dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) den Entwurf einer neuen Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) vorgelegt. Die VOB/B soll dem Vernehmen nach schon so weit abgestimmt ist, dass der Änderungsbedarf überschaubar ist und diese somit Anfang 2022 in Kraft treten kann.

Eine Überarbeitung der VOB/B wurde erforderlich, weil sie in zentralen Punkten vom Wortlaut der Neuregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aus dem Jahr 2018 abweicht. Der Entwurf des BMI orientiert sich daher augenscheinlich an zwei Leitplanken: Zum einen sollen das Anordnungsrecht sowie die anknüpfende Vergütungs- und Abschlagsberechnung auch unabhängig von der Privilegierung einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten können. Zum anderen sollen die Vorschriften praxisorientiert und ausgewogen sein und Schwächen des Gesetzes ausgleichen.

Diesen „schmalen Grat“ sollen folgende Regelungen überwinden:

  • unmittelbares Anordnungsrecht bleibt erhalten
  • sofortige Befolgungspflicht der Anordnung nur noch bei Eilbedürftigkeit
  • Befolgungspflicht im Übrigen suspendiert, solange über Vergütung verhandelt wird
  • jede Partei kann Scheitern von Verhandlungen über Vergütung erklären
  • Vergütung wird anhand tatsächlich erforderlicher Kosten berechnet mit der Vermutung, dass die fortgeschriebene Kalkulation diesen entspricht. (Planungsbüro professionell 7/21, S. 2)

Rom-I-Verordnung: Welches Recht gilt bei Baustellen im Ausland?

Hat der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, findet das deutsche materielle Recht Anwendung. Dies ergibt sich laut dem Oberlandesgericht (OLG) Köln aus der sog. Rom-I-Verordnung. Diese gelte auch für reine Bau- und Werkverträge.

Dass die Baustelle im Ausland liegt, ist für sich genommen kein Umstand, der eine engere Verbindung zu diesem Staat im Sinne der o. g. Verordnung begründet, so das OLG. Folge: Die Frage, ob der als Dienstleister in Anspruch genommene Beklagte seine Vertragserklärung im eigenen Namen oder als Stellvertreter für ein anderes Unternehmen abgegeben hat, bestimmt sich in diesem Fall ebenfalls nach materiellem deutschen Recht. (OLG Köln, Urteil vom 22.3.2021, 16 U 165/20)

Architektenhonorar: So verteilt sich die Darlegungs- und Beweislast

Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, muss er darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist. Diese klare Aussage des Bundesgerichtshofs (BGH) muss ab sofort beachtet werden.

Welche Architektenleistungen vereinbart sind, ergibt sich durch Auslegung des Architektenvertrags. Umfang und Inhalt des Auftrags bestimmen sich allein nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die sog. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) als gesetzliches Preisrecht enthält keine Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträgen. Die Leistungsbilder der HOAI können daher bei Bezugnahme im Vertrag lediglich als Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistungen herangezogen werden.

Architekten sollten daher darlegen, nach welchen Grundsätzen sich ihr Honorar bestimmt. Das verschafft beiden Vertragsparteien Sicherheit und vermeidet (teure) Auseinandersetzungen getreu dem Motto „wer schreibt, der bleibt“. (BGH, Urteil vom 14.5.2020, VII ZR 205/19)

Planungs- und Bauüberwachungsfehler: Zustimmung zur Verrechnung kann Schuldanerkenntnis sein

Stehen sich Honoraransprüche des Architekten einerseits und Schadenersatzansprüche des Bauherrn andererseits in aufrechenbarer Weise gegenüber und stimmt die Haftpflichtversicherung des Architekten einer Verrechnung zu, liegt darin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf festgestellt.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf bindet dieses Anerkenntnis den Architekten und verpflichtet die Versicherung, dessen Honorar zu zahlen. Der Bauherr hatte im konkreten Fall mit seinem Schadenersatzanspruch wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern aufgerechnet und die Versicherung des Architekten hatte dem zustimmend die überschießende Schadenersatzforderung ausgeglichen. Der Architekt begehrte und erhielt nun von der Versicherung sein Honorar, weil die Versicherung für den Gesamtschaden einstehen müsse. Die Versicherung ließ sich Zug um Zug den Honoraranspruch abtreten und machte diesen weil nun Zweifel an der Haftung aufkamen gegen den Bauherrn geltend. Erfolglos.

Das steht auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein sog. deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2020, 5 U 356/19)