Haftungsrecht: Vereinsheim: Bei Ruhestörung haftet nicht der Vorstand
Geht von Vereinsanlagen eine Ruhestörung aus, richtet sich ein Unterlassungsanspruch gegen den Verein und nicht gegen seinen Vorstand. Das hat das Landgericht (LG) Hamburg für einen Verein entschieden, der sein Vereinsheim für private Feiern vermietet hatte. Im konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die in der Nachbarschaft des Vereinsheims angesiedelt war, den Vorstand wegen Ruhestörung verklagt. […]