Tod des Mieters: Für den Eintritt in das Mietverhältnis reicht die Pflege des Wohnungsinhabers nicht aus

Allein die aufopferungsvolle Pflege des Mieters durch sein Kind gibt keinen Anspruch nach dessen Tod in das Mietverhältnis eintreten zu dürfen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München im Fall eines Mannes, der fast 50 Jahre lang in einer Wohnung gelebt hatte. Als er 2017 starb, erklärte seine Tochter, in das Mietverhältnis einzutreten. In der folgenden Woche kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Sie meint, die Voraussetzungen für einen Eintritt in das Mietverhältnis würden nicht vorliegen. Die Tochter habe ihren Vater zwar gepflegt, jedoch keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Die Tochter wendet ein, sie habe mit ihrem Vater seit 2015 einen gemeinsamen Hausstand geführt, auch wenn sie ihre bisherige Wohnung behalten habe.

Das Amtsgericht München verurteilte die Tochter, die Wohnung zu räumen und herauszugeben. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie mit ihrem Vater in der Wohnung zusammengelebt und dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt habe. Sie habe nämlich ihre bisherige Wohnung weiter beibehalten. Dort habe sie auch mehrfach pro Woche übernachtet und ihren Hund gehalten. Die Pflege des Vaters reiche für sich alleine nicht aus, um von einem gemeinsamen Haushalt ausgehen zu können. Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung nunmehr rechtskräftig. (Amtsgericht München, Urteil vom 27.6.2018, 452 C 17000/17)