Dienstleistungsrecht: Vergütung für einen Geschäftskontakt

Die Vermittlung von Geschäftskontakten ohne Förderung konkreter Geschäftsabschlüsse kann Gegenstand eines Geschäftsbesorgungsvertrags sein. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Folge: Es handelt sich dann um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter. Das OLG hat dieses zum Handelsvertretervertrag und zum Maklervertrag abgegrenzt. Es stellt sich daher die Frage, wie eine solche Dienstleistung vergütet wird.

Fehlt es an einer vereinbarten, taxmäßigen oder üblichen Vergütung, ergibt sich eine etwaige Vergütung des Dienstverpflichteten nach dem OLG nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 315, 316 BGB), also auf der Grundlage eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Gläubigers, sondern dies sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 30.9.2021, 18 U 74/20

Rückerstattungsanspruch: Lkw-Maut verstößt zum Teil gegen Unionsrecht

Die Erhebung der Lkw-Maut war in den Jahren 2010 und 2011 teilweise unionsrechtswidrig, weil bei der Berechnung der Mautsätze die Kapitalkosten der Autobahngrundstücke fehlerhaft kalkuliert worden sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Mautgebühren an die Kläger teilweise zurückzuerstatten.

Kläger verlangten Rückerstattung

Die Kläger, die ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Polen betrieben, verlangten die Rückerstattung der im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 18.7.2011 gezahlten Lkw-Maut in Höhe von rund 12.000 Euro.

So entschieden die Instanzen

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hatte die Klage abgewiesen. Auf Vorlage des OVG hatte der EuGH am 28.1.2020 entschieden, dass nach der EU-Wegekostenrichtlinie die Kosten für die Verkehrspolizei bei der Kalkulation der Lkw-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies war nicht mehr Gegenstand des OVG-Urteils, nachdem die Bundesrepublik den Klägern insoweit die Mautgebühren (rund 424 Euro) zwischenzeitlich erstattet hatte.

Das OVG hat die Bundesrepublik nun verpflichtet, den Klägern weitere 565 Euro an Mautgebühren zu erstatten. Außerdem müssen beide Rückerstattungsbeträge für die Zeit ab Zahlung der Maut bis zum Tag der Erstattung verzinst werden.

EU-Wegekostenrichtlinie

Zur Begründung des Urteils hat das OVG ausgeführt: Die Mautgebühren dürfen nach den Vorgaben der EU-Wegekostenrichtlinie die Infrastrukturkosten nicht überschreiten. Damit ist es nicht vereinbar, wenn bei den Kapitalkosten der Autobahngrundstücke statt mit ihrem Anschaffungswert mit ihrem aktuellen Wiederbeschaffungswert kalkuliert wird. Anders als andere Anlagegüter erleiden Grundstücke keinen Substanzverlust und müssen nicht nach einer gewissen Zeit erneut beschafft werden. Die per Gesetz festgelegten Mautsätze beruhen damit insoweit auf einer fehlerhaften Kalkulation, mit der den Mautzahlern Kosten angelastet werden, die über die Infrastrukturkosten hinausgehen.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2021, 9 A 118/16, PM vom 30.11.2021

Verjährung: Anforderungen an eine Zustellung im Ausland

Die Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt „demnächst“, und ist damit rechtzeitig, wenn der Kläger sie mit einer durch das Gericht einzuholenden Übersetzung beantragt und den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss unverzüglich einzahlt. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH).

Ein Insolvenzverwalter verfolgte in Deutschland gegen eine französische Beklagte einen Insolvenzanfechtungsanspruch. Er hatte die in deutscher Sprache abgefasste Klageschrift kurz vor der Verjährung eingereicht und gebeten, ihm den Gerichtskostenvorschusses für deren Übersetzung und Zustellung mitzuteilen. Anfragen hat er unmittelbar beantwortet und den Vorschuss innerhalb von fünf Tagen eingezahlt. Die Übersetzung hat dann aber beinahe zehn Monate gedauert. Bis zur Zustellung hat es weitere zwei Monate gedauert.

Dem BGH genügte dies für eine verjährungshemmende Zustellung. Diese sei „demnächst“ im Sinne der Zivilprozessordnung (§ 167 ZPO) geschehen.

Quelle: BGH, Urteil vom 25.2.2021, IX ZR 156/19

Wettbewerbsrecht: Werbung für ärztliche Fernbehandlungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt geklärt, unter welchen Voraussetzungen für ärztliche Fernbehandlungen geworben werden darf.

Das war geschehen

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite mit der Aussage „Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App“ für die von einer privaten Krankenversicherung angebotene Leistung eines „digitalen Arztbesuch“ mittels einer App bei in der Schweiz ansässigen Ärzten. Die Klägerin sieht in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

So sahen es die Vorinstanzen

Das Landgericht (LG) hatte der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist die einschlägige Vorschrift im Heilmittelwerbegesetz (§ 9 HWG) mit Wirkung zum 19.12.2019 ergänzt worden. Danach gilt nun das Werbeverbot für Fernbehandlungen nicht, wenn für die Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Das Oberlandesgericht (OLG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

So entschied der BGH

Der BGH hat entschieden, dass die beanstandete Werbung gegen § 9 HWG in seiner alten und neuen Fassung verstößt. Da es sich bei dieser Vorschrift um eine dem Gesundheitsschutz dienende Marktverhaltensregelung handelt, ist die Beklagte verpflichtet, die Werbung zu unterlassen.

Die Beklagte hat unter Verstoß gegen § 9 HWG in seiner alten Fassung für die Erkennung und Behandlung von Krankheiten geworben, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht. Eine eigene Wahrnehmung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Arzt den Patienten nicht nur sehen und hören, sondern auch etwa durch Abtasten, Abklopfen oder Abhören oder mit medizinisch-technischen Hilfsmitteln wie beispielsweise Ultraschall untersuchen kann. Das erfordert die gleichzeitige physische Präsenz von Arzt und Patient und ist im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich.

Allgemein anerkannte fachliche Standards

Nach neuem Recht ist das Verbot zwar nicht auf die Werbung für Fernbehandlungen anzuwenden, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen. Zu diesen Kommunikationsmedien gehören auch Apps. Das gilt aber nur, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Mit den allgemein anerkannten fachlichen Standards sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Regelungen des für den behandelnden Arzt geltenden Berufsrechts gemeint. Es kommt daher nicht darauf an, ob die beworbene Fernbehandlung den Ärzten in der Schweiz schon seit Jahren erlaubt ist.

Der Begriff der allgemein anerkannten fachlichen Standards ist vielmehr unter Rückgriff auf den entsprechenden Begriff im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 630a Abs. 2 BGB), der die Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag regelt, und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach können sich solche Standards auch erst im Laufe der Zeit entwickeln und etwa aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften oder den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ergeben. Die Beklagte hat für eine umfassende, nicht auf bestimmte Krankheiten oder Beschwerden beschränkte ärztliche Primärversorgung (Diagnose, Therapieempfehlung, Krankschreibung) im Wege der Fernbehandlung geworben. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass eine solche umfassende Fernbehandlung den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemeinen fachlichen Standards entspricht. Da die Beklagte dies auch nicht behauptet hatte und insoweit kein weiterer Sachvortrag zu erwarten war, konnte der BGH abschließend entscheiden, dass die beanstandete Werbung unzulässig ist.

Quelle: BGH, Urteil vom 9.12.2021, I ZR 146/20, PM 224/2021

Finanzverwaltung NRW: Broschüre „Vereine & Steuern“ aktualisiert

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat die Broschüre „Vereine & Steuern“ aktualisiert. Der Ratgeber wendet sich an Vereinsvorstände (insbesondere an Kassenwarte) und behandelt von der Gemeinnützigkeit bis zur Zuwendungsbestätigung wichtige Themen.

Quelle: Finanzverwaltung NRW, Broschürenservice: „Vereine & Steuern“ vom 24.1.2022

Negativer Basiszinssatz: Erneut keine Vorabpauschale bei Fonds zu versteuern

Wegen des negativen Basiszinses wird (wie bereits 2021) auch für das Jahr 2022 keine zu versteuernde Vorabpauschale erhoben. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag wegen des negativen Basiszinses negativ ist, ist eine Unterschreitung des Basisertrags nicht möglich. Darauf hat aktuell das Bundesfinanzministerium (BMF) hingewiesen.

Hintergrund: Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds muss als Investmentertrag u. a. die Vorabpauschale nach dem Investmentsteuergesetz (§ 18 InvStG) versteuern. Die Vorabpauschale für 2022 gilt beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahrs (also am 2.1.2023) als zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2022 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 3.1.2022 zu ermitteln, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten ist. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Anhand der Zinsstrukturdaten hat die Deutsche Bundesbank einen Wert von -0,05 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Quelle: BMF-Schreiben vom 7.1.2022, IV C 1 – S 1980-1/19/10038:005

Krankenkassen-Bonuszahlungen: 150 Euro bleiben „steuerfrei“

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage des Fünften Sozialgesetzbuchs (§ 65a SGB V) gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Eine erfreuliche Vereinfachung hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung ist bis Ende 2023 befristet.

Beitragsrückerstattung bei privater Vorleistung

Soweit die Aufwendungen die Basisabsicherung betreffen, stellen Beitragszahlungen an die Krankenversicherung steuermindernde Sonderausgaben dar. Im Gegenzug mindern Beitragsrückerstattungen die abziehbaren Aufwendungen. Bei der Behandlung von Bonuszahlungen ist wie folgt zu differenzieren: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein) und von den Versicherten privat finanziert worden sind, handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht zu mindern.

Beachten Sie: Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen Kosten nicht exakt abdecken.

Beitragsrückerstattung für aufwandsunabhängiges Verhalten

Eine die Sonderausgaben mindernde Beitragsrückerstattung liegt hingegen vor, wenn sich ein Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

Finanzverwaltung nennt Grenzbetrag

Da die vorgenannte Unterscheidung schwierig sein kann, hat die Finanzverwaltung eine bis Ende 2023 geltende Vereinfachung geschaffen: Sie geht davon aus, dass Bonuszahlungen bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen und den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Nur darüber hinausgehende Zahlungen sind als Beitragsrückerstattung anzusehen und reduzieren die Sonderausgaben.

Beachten Sie: Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf (unschädlichen) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 16.12.2021, IV C 3 – S 2221/20/10012 :002

Service: Antrag auf Übermittlung der Steueridentifikationsnummer vereinfacht

Der sogenannte Chatbot ViOlA („virtuelle Online-Auskunft“) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist um eine Funktion erweitert worden: Im Chat mit dem virtuellen Assistenten können Bürger falls erforderlich die erneute Übermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer beantragen. Bisher war für diesen Antrag ein gesondertes Formular zu verwenden.

Quelle: BZSt, Mitteilung vom 24.1.2022

Unterhaltszahlungen: Wann ist Vermögen noch als „gering“ einzustufen?

Unter gewissen Voraussetzungen sind Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 33a EStG) abziehbar (in 2022 bis zu 9.984 Euro). Eine Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1602 BGB). In diesem Zusammenhang musste nun das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entscheiden, wie hoch das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers sein darf.

Nach der gesetzlichen Regelung bleibt ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bei der Prüfung außer Ansatz. Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 Euro als geringfügig bzw. unschädlich angesehen werden kann.

Nach Auffassung des FG ist diese Grenze ebenso für den Veranlagungszeitraum 2019 heranzuziehen, auch wenn die Grenze seit 1975 (damals: 30.000 DM) nicht erhöht worden ist.

Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof im anstehenden Revisionsverfahren nun einen Anpassungsbedarf feststellt.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.8.2021, 6 K 1098/21; Rev. BFH VI R 21/21

Kein Gewerbe: Moderner „musizierender“ Discjockey ist ein Künstler

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat jüngst (rechtskräftig) entschieden, dass ein moderner mithilfe von Hard- und Software musizierender Discjockey (DJ) als Künstler einzustufen ist. Damit erzielt er Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und muss keine Gewerbesteuer zahlen.

Weisungsfreie Darbietungen

Der DJ legte bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit den jeweiligen Auftraggebern vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt. Das Finanzamt (FA) ordnete die Tätigkeit als gewerblich ein. Der DJ sah sich hingegen als Künstler und hatte damit im Klageverfahren Erfolg.

So argumentiert das Finanzgericht

Die Arbeit eines DJs hat sich in den letzten Jahren aufgrund der technischen Entwicklung verändert. Heute genügt es nicht mehr, passende Songs aneinanderzureihen und das Publikum durch eine gelungene Liederwahl, geschickte Übergänge und kreative Moderation zu unterhalten.

Ein moderner DJ spielt nicht nur Lieder anderer Interpreten ab. Er gibt den Stücken durch Bearbeitung einen neuen Charakter und erbringt eine eigenschöpferische Leistung. Er mischt und bearbeitet die Musikstücke und fügt Töne sowie Geräusche hinzu. Durch die Kombination von Songs, Samples, Beats und Effekten erzeugt er ein neues Klangerlebnis.

Beachten Sie: Für die Einordnung als Künstler spielt es keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der DJ auftritt. Entscheidend ist, dass er (ähnlich einer Live-Band) mithilfe von „Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführt.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 12.8.2021, 11 K 2430/18 G