Verjährung: Anforderungen an eine Zustellung im Ausland
Die Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt „demnächst“, und ist damit rechtzeitig, wenn der Kläger sie mit einer durch das Gericht einzuholenden Übersetzung beantragt und den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss unverzüglich einzahlt. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH).
Ein Insolvenzverwalter verfolgte in Deutschland gegen eine französische Beklagte einen Insolvenzanfechtungsanspruch. Er hatte die in deutscher Sprache abgefasste Klageschrift kurz vor der Verjährung eingereicht und gebeten, ihm den Gerichtskostenvorschusses für deren Übersetzung und Zustellung mitzuteilen. Anfragen hat er unmittelbar beantwortet und den Vorschuss innerhalb von fünf Tagen eingezahlt. Die Übersetzung hat dann aber beinahe zehn Monate gedauert. Bis zur Zustellung hat es weitere zwei Monate gedauert.
Dem BGH genügte dies für eine verjährungshemmende Zustellung. Diese sei „demnächst“ im Sinne der Zivilprozessordnung (§ 167 ZPO) geschehen.
Quelle: BGH, Urteil vom 25.2.2021, IX ZR 156/19