Geschäftsführerhaftung: Geschäftsführer haftet auch, wenn der seine Pflichten nicht kennt

Ein GmbH-Geschäftsführer kann eine Pflichtverletzung nicht damit entschuldigen, dass er seine Grundpflichten nicht gekannt hat.

Hierauf wies der Bundesfinanzhof (BFH) hin. Die Richter machten deutlich, dass sich der Geschäftsführer einer GmbH vor Übernahme der Geschäftsführerstellung mit den elementarsten handelsrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH vertraut machen muss. So muss er sich insbesondere über die hierfür zu beachtenden allgemeinen Pflichten des Steuerrechts erkundigen. Er kann sich daher nicht auf seine mangelnden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen berufen.

Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht persönlich entsprechen kann, muss von der Übernahme des Geschäftsführeramts absehen bzw. es niederlegen, oder die Hilfe eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe in Anspruch nehmen, um eine Haftungsinanspruchnahme zu vermeiden. Im vorliegenden Fall konnte sich der Kläger als gelernter Kfz-Mechaniker hinsichtlich der Überwachungspflichten nicht auf seine fehlende Qualifikation oder auf einen Rechts- oder Verbotsirrtum berufen. Die Überwachungspflichten gehören zu den Grundpflichten einer Geschäftsführertätigkeit. Der Kläger habe hier als Geschäftsführer seine Mitarbeiter bei der Kassenführung nicht ordnungsgemäß überwacht. Die Steuernachzahlungen aufgrund der fehlerhaften Kassenführung hätten wegen der Insolvenz der Gesellschaft nicht mehr erbracht werden können. Daher hafte der Geschäftsführer persönlich für die entstandenen Steuerschulden. (BFH, Beschluss vom 18.9.2018, XI R 54/17)

Freiberufler und Gewerbetreibende: Keine Gesamtplanbetrachtung: Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zu § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) überarbeitet. Dabei hat die Finanzverwaltung endlich die Urteile des Bundesfinanzhofs umgesetzt, nach denen die Grundidee der Gesamtplanrechtsprechung nicht auf die Fälle des § 6 Abs. 3 EStG anwendbar ist.

Hintergrund: Nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG gilt Folgendes: Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben (= Buchwertansatz), sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

Wird das gesamte Betriebsvermögen einem Empfänger geschenkt, ist § 6 Abs. 3 EStG (keine Versteuerung der stillen Reserven) grundsätzlich unproblematisch anwendbar.

Zur Gesamtplanbetrachtung hatte der Bundesfinanzhof entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung u. a. Folgendes entschieden: Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen. Die beiden Übertragungsvorgänge sind also nicht zusammengefasst zu betrachten.

Die Finanzverwaltung hat daraufhin ihre Sichtweise geändert. Wird ein Wirtschaftsgut, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, nicht mit auf den Beschenkten übertragen, ist dies nur schädlich, wenn dieses Wirtschaftsgut beim Schenker verbleibt und dadurch in dessen Privatvermögen entnommen wird.

Beachten Sie: Wird das Wirtschaftsgut hingegen anderweitig verschenkt, verkauft, in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder übertragen, dann ist § 6 Abs. 3 EStG anwendbar. Dabei ist es irrelevant, ob bei diesem anderweitigen Vorgang stille Reserven aufgedeckt werden oder nicht.

In Analogie zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wendet die Verwaltung die Gesamtplanbetrachtung in ihrem originären Anwendungsbereich weiter an. Hier geht es um die Frage, ob die Begünstigungen bei einer Betriebsveräußerung/-aufgabe (Freibetrag und ermäßigter Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG) zu gewähren sind. (BMF, Schreiben vom 20.11.2019, IV C 6 – S 2241/15/10003)

Freiberufler und Gewerbetreibende: Ordnungsgemäße Buchführung: Erneute Veröffentlichung der GoBD

Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ wurden wegen der fortschreitenden Digitalisierung kürzlich überarbeitet, im Juli 2019 auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht und dann (wegen Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern) wieder außer Kraft gesetzt. Nun wurden die GoBD mit Schreiben vom 28.11.2019 ohne nennenswerte Änderungen erneut veröffentlicht. Die neuen GoBD gelten ab dem 1.1.2020, wobei der Steuerpflichtige sie bereits auf frühere Besteuerungszeiträume anwenden kann.

Wesentliche Teile gelten allerdings nicht nur für buchführungspflichtige Unternehmer. So müssen auch Einnahmen-Überschussrechner Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Abgabenordnung aufbewahren.

Im Vergleich zu den bisherigen GoBD aus dem Jahr 2014 ergeben sich insbesondere die folgenden Neuerungen:

Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass Cloud-Systeme nunmehr explizit in den Anwendungsbereich der GoBD einbezogen sind.

Werden Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege in Papierform empfangen und danach elektronisch bildlich erfasst (z. B. gescannt oder fotografiert), ist das elektronische Dokument so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird. Die neuen GoBD weisen darauf hin, dass eine bildliche Erfassung mit den verschiedensten Geräten erfolgen kann, z. B. auch mit dem Smartphone.

Praxistipp: Zulässig ist auch eine bildliche Erfassung mit einem Smartphone im Ausland, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden (z. B. bei Belegen über eine Auslandsdienstreise).

Erfolgt im Zusammenhang mit einer genehmigten Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland eine ersetzende bildliche Erfassung, wird es nicht beanstandet, wenn die Papierbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht werden. Die bildliche Erfassung muss dann zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland erfolgen.

Bei Konvertierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format (Inhouse-Format) ist unter bestimmten Voraussetzungen die Aufbewahrung der konvertierten Fassung ausreichend.

In den GoBD ist nun explizit aufgeführt, dass Änderungen einer Verfahrensdokumentation historisch nachvollziehbar sein müssen. Somit ist eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorzuhalten.

Eine kurzzeitige Erfassung von unbaren Tagesumsätzen (z. B. EC-Kartenumsätze) im Kassenbuch ist nicht zu beanstanden. Voraussetzung: Die unbaren Tagesumsätze sind gesondert kenntlich gemacht und werden nachvollziehbar unmittelbar nachfolgend wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus-/umgetragen. Die Kassensturzfähigkeit muss gegeben sein. (BMF, Schreiben vom 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001)

Gerichtsstandbestimmung: Verbindliche Verweisung bei unstreitigem Vortrag zur Zuständigkeit nach AGB

Wird in einer Klageschrift vorgetragen, dass die kaufmännischen Parteien unter Bezugnahme auf nicht vorgelegte AGB einen bestimmten Ort als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben, und bleibt dieser Vortrag auch nach dem Hinweis des Gerichts auf eine dann vorliegende Unzuständigkeit unstreitig, kann die Verweisung des Rechtsstreits an das nach dem Vorbringen örtlich zuständige Gericht verbindlich sein.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Streit um das zuständige Gericht. Die Richter machten deutlich, dass dies auch gelte, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Ortsangabe in der Klageschrift falsch war und nach dem tatsächlichen Inhalt der AGB das zunächst angerufene Gericht örtlich zuständig gewesen wäre. Bei einem unstreitigen Sachvortrag zum Inhalt der AGB und einem gestellten Verweisungsantrag, dem der Beklagte zudem noch zugestimmt hat, ist das zunächst angerufene Gericht nicht verpflichtet, den vorgetragenen Inhalt der in den AGB enthaltenen Gerichtsstandvereinbarung weitergehend zu überprüfen. (OLG Hamm, Beschluss vom 17.9.2019, 32 SA 58/19)

Kapitalanleger: Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge nur teilweise steuerpflichtig

Die wegen eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar.

So entschied es das Finanzgericht (FG) Köln, jedoch ist inzwischen die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. In dem Fall hatten die Steuerpflichtigen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Wegen eines Vergleichs zahlte die Bank für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche 4.225 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus.

Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt hatte. Vielmehr liege eine steuerfreie Entschädigungszahlung vor. Das Finanzamt besteuerte den Vergleichsbetrag demgegenüber in voller Höhe. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.

Nach Meinung des FG ist der Betrag aufzuteilen:

  • Steuerpflichtig ist die Zahlung wegen Nutzungsersatz (2.535 EUR).
  • Hingegen ist der Vergleichsbetrag nicht steuerbar, soweit er anteilig auf die Rückgewähr überhöhter Zinszahlungen der Steuerpflichtigen an die Bank entfällt (1.690 EUR).

Beachten Sie: Die insoweit falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfaltet keine Bindungswirkung. (FG Köln, Urteil vom 14.8.2019, 14 K 719/19)

Elterngeldberechnung: Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld

Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen bei einer angestellten Zahnärztin entschieden (Revision zugelassen). Ihr Arbeitgeber zahlte eine monatliche Grundvergütung und Umsatzbeteiligungen, die zwischen 140 EUR und 2.300 EUR pro Monat schwankten.

Bei den monatlichen Umsatzbeteiligungen handelt es sich um laufenden Arbeitslohn. Denn die Beteiligungen werden nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt. Die Beteiligung ist somit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und muss dem Arbeitslohn zugerechnet werden. Entscheidend sind auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange der Bezug zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibt, wirkt sich dies auch auf das Elterngeld aus. (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6.11.2019, L 2 EG 7/19)

Aktuelle Gesetzgebung: Energetische Sanierung wird gefördert und die Pendlerpauschale erhöht

Erst im Vermittlungsausschuss konnten sich der Bundestag und der Bundesrat auf die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht einigen. Damit werden energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Berufspendler erhalten ab 2021 eine erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer.

Energetische Sanierung von Gebäuden

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).

Beachten Sie: Die Förderung ist zeitlich befristet: Es werden energetische Maßnahmen gefördert, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Begünstigte Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die Kosten für den Energieberater, wenn dieser mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde. Gemeint sind Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind.

Beachten Sie: Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt. Hier wurde auch der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.

Durch eine (nach amtlichem Muster) erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Ferner muss der Steuerpflichtige die Rechnung unbar bezahlt haben.

Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die allgemeinen Aufwendungen werden mit 20 % berücksichtigt.

Beachten Sie: Davon abweichend vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater.

Soweit die Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, scheidet eine Steuerermäßigung allerdings aus. Wird bereits die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beansprucht, ist eine Steuerermäßigung für diese Aufwendungen ebenfalls ausgeschlossen.

Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Die Entfernungspauschale für Berufspendler wird ab dem 21. Kilometer (befristet bis 2026) erhöht und zwar auf 35 Cent ab 2021 und auf 38 Cent ab 2024.

Beachten Sie: Die erhöhte Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung.

Geringverdiener können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. Kilometer eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen, jedoch begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unterschreitet.

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR übersteigen.

Beachten Sie: Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage.

7 % Umsatzsteuer für Bahnfahrten

Bei der Umsatzsteuer wurden bis dato u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Die Begünstigung wurde nun (ab 1.1.2020) auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.

Beachten Sie: Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung wurde die Luftverkehrsteuer angehoben. (Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019, BGBl I 2019, S. 2886; Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV), BR-Drs. (B) 663/19 vom 20.12.2019)

Vermieter: Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2019

Bei erheblichen Mietausfällen in 2019 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden allerdings nur noch bis zum 31.3.2020.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Fahrtenbuch: Verwaltungsgericht stellt strenge Anforderungen an Fahrtenbuchauflage

Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und den Halter verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen. Die Behörde muss vielmehr zunächst die Söhne des Halters befragen.

Dies stellte das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Motorradhalters klar. Mit dessen Kraftrad war innerorts die Geschwindigkeit erheblich überschritten worden. Auf den Radarfotos ist das Gesicht des Fahrers aufgrund des Motorradhelms nicht zu erkennen. In dem Bußgeldverfahren teilte der Halter der Bußgeldstelle mit, er sei nicht der verantwortliche Fahrzeugführer. Einer seiner beiden Söhne habe das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt gefahren. Im Übrigen mache er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Bußgeldstelle stellte daraufhin das Verfahren ein. Sie verpflichtete jedoch den Halter, für 15 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Hiergegen erhob der Halter nach erfolglosem Widerspruch Klage.

Das VG gab der Klage statt. Es könne zwar eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden, wenn der Fahrzeugführer, der den in Rede stehenden Verkehrsverstoß begangen hatte, nicht ermittelt werden könne. Hierfür komme es im Wesentlichen darauf an, ob die Ermittlungsbehörde unter sachgerechtem und rationalem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen habe, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht würden und erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten. Benenne der Fahrzeughalter einen überschaubaren Kreis von Angehörigen, die als Verantwortliche für den Verkehrsverstoß in Betracht kämen, müsse die Behörde diese Personen in der Regel befragen. Das erscheine nicht von vorneherein als aussichtslos.

Dies gelte auch, wenn wie hier der Fall die beiden Zwillingssöhne des Fahrzeughalters als Fahrer in Betracht kämen. Angesichts der Tatsache, dass die beiden Zwillingssöhne deutlich unterschiedliche Körpergrößen aufwiesen, sei es der Bußgeldstelle auch zumutbar gewesen, anhand der Radarfotos und der dort abgebildeten Kleidung sowie des Helms des Fahrers weitere Ermittlungen anzustellen. Diesem Ergebnis stehe nach Auffassung der Richter nicht entgegen, dass eine Befragung der Zwillingssöhne zu einer Strafbarkeit der Mitarbeiter der Bußgeldstelle wegen der Verfolgung Unschuldiger führen würde. Diese seien in Fällen wie dem vorliegenden nicht gehalten, die vom Fahrzeughalter benannten Personen unmittelbar als Betroffene anzuhören. Vielmehr seien zunächst gegebenenfalls unter Einschaltung der Polizei weitere Befragungen und Ermittlungen anzustellen. Ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person sei hingegen erst dann einzuleiten, wenn sich ein konkreter Verdacht gegen diese ergebe. (VG Koblenz, Urteil vom 10.12.2019, 4 K 773/19.KO)

Fahrererlaubnissperre: Anforderungen an die Begründung einer Fahrerlaubnissperre

Das Landgericht hatte gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Zur Begründung hatte es nur darauf verwiesen, dass sich der Angeklagte durch die Straftat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt habe.

Dem Bundesgerichtshof (BGH) hat das nicht gereicht. Wird gegen den Täter wie hier wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet, muss nach Ansicht der Richter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit erfolgen. Es muss die fehlende Eignung belegt werden. Dabei hängt der Umfang der Darlegung vom Einzelfall ab. Der Tatrichter muss also in jedem Einzelfall begründen, warum der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nicht geeignet sein soll. (BGH, Beschluss vom 27.3.2019, 4 StR 360/18)