Prozessrecht: Wird Terminverlegung rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist der Betroffene genügend entschuldigt

Der Betroffene ist auch dann genügend entschuldigt, wenn dem Verteidiger die Einsichtnahme in vom Gericht beigezogene Daten ohne eigenes Verschulden vor der Hauptverhandlung nicht möglich war und das Gericht angesichts dessen seine Fürsorgepflicht verletzt hat, indem es den darauf gestützten Terminverlegungsantrag abgelehnt hat.

So entschied es das Kammergericht (KG). Der nicht in Berlin ansässige Verteidiger hatte Einsicht in Messdateien usw. beantragt, die auch gewährt worden war. Da er erst am Tag vor dem Hauptverhandlungstermin vom Eingang der Unterlagen erfuhr, konnte er die Einsicht nicht mehr in zumutbarer Weise wahrnehmen. Daher hatte er Terminverlegung beantragt. Das hatte das Amtsgericht abgelehnt. Als dann in der Hauptverhandlung weder der Betroffene noch der Verteidiger erschienen waren, hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen verworfen.

Das KG hat die Entscheidung aufgehoben. Die gerichtliche Fürsorgepflicht hätte es erfordert, dem Terminverlegungsantrag zu entsprechen. Dass das Amtsgericht das nicht getan habe, entschuldige den Betroffenen ausreichend für sein Ausbleiben im Termin. Dem Betroffenen ist die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin regelmäßig unzumutbar, wenn der mit der Begründung seiner Verhinderung rechtzeitig vom Verteidiger gestellte Verlegungsantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt worden ist. (KG, Beschluss vom 8.10.2019, 3 Ws (B) 282/19)

Aktuelle Gesetzgebung: Pkw-Führerschein reicht künftig auch für Leichtkrafträder aus

Pkw-Führerscheininhaberinnen und -inhaber können künftig kleinere Motorräder bis 125 cm³ fahren, ohne dazu eine eigene Prüfung ablegen zu müssen: Der Bundesrat hat einem entsprechenden Verordnungsvorschlag der Bundesregierung zugestimmt.

Wer mindestens 25 Jahre alt und seit fünf Jahren im Besitz der Klasse B ist, erhält nach einer Schulung mit neun Unterrichtseinheiten à 90 Minuten aus Theorie und Praxis die Berechtigung, in Deutschland auch Leichtkrafträder der Klasse A1 zu führen. Eine Prüfung zu den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ist nicht vorgesehen.

Der Bundesrat knüpfte seine Zustimmung an einige Änderungen am Rechtstext der Verordnung, die überwiegend redaktioneller Natur sind. Setzt die Bundesregierung die Korrekturen um, kann sie die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkünden lassen. Sie soll am Tag darauf in Kraft treten. (Plenarsitzung des Bundesrats am 20.12.2019)

Fahrerlaubnisrecht: Bei Epilepsie kann die Fahrerlaubnis entzogen werden

Kann ein an Epilepsie erkrankter Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht darlegen, dass er über einen Mindestzeitraum anfallsfrei gewesen ist, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines Mannes, der nach einer epilepsiechirurgischen Operation zunächst anfallsfrei war. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis erteilt. Nachdem er in anderem Zusammenhang gegenüber dem Gesundheitsamt angegeben hatte, wieder etwa einmal im Monat einen Krampfanfall zu erleiden, forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde auf, ein fachärztliches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Als ein solches nicht vorgelegt wurde, entzog die Behörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Dabei ordnete sie den sofortigen Vollzug an. Mit einem gerichtlichen Eilantrag legte der Antragsteller eine ärztliche Stellungnahme vor, nach der er eine mehrjährige Anfallsfreiheit ohne Medikation geschildert hatte. Der Antragsteller machte außerdem geltend, dass der Erhalt eines Arbeitsplatzes regelmäßig an einer fehlenden Fahrerlaubnis scheitere.

Das VG lehnte den Eilantrag ab. Eine Fahrerlaubnis sei zwingend und ohne Berücksichtigung privater Nachteile zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweise. Nach der einschlägigen Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung könne bei einer Epilepsie eine Eignung hinsichtlich der Führerscheinklassen für PKW und Krafträder nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallswiederholungen bestehe, z.B. der Betroffene ein Jahr anfallsfrei sei. Bei dem Antragsteller könne nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit von einem mindestens einjährigen anfallsfreien Zeitraum ausgegangen werden. Die bekannt gewordenen ärztlichen Stellungnahmen enthielten widersprüchliche Angaben des Antragstellers zu einer Anfallsfreiheit; aussagekräftige ärztliche Begleiterkenntnisse zum Krankheitsverlauf lägen nicht vor. Deshalb habe auch das schließlich doch noch eingereichte Facharztgutachten dem Antragsteller die Kraftfahreignung abgesprochen. (VG Mainz, Beschluss vom 22.11.2019, 3 L 1067/19.MZ)

Haftungsrecht: Werkstatt haftet bei unterlassener Aufklärung über weiteren Reparaturbedarf

Weist eine Werkstatt bei der Reparatur eines Pkw nicht auf weiteren Reparaturbedarf hin, muss sie ihrem Kunden Schadenersatz leisten.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall einer Kfz-Werkstatt entschieden. Diese hatte ein Fahrzeug repariert und dabei umfangreiche Arbeiten am Motor durchgeführt. Unter anderem hatte sie alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte sie jedoch nicht. Deshalb erlitt der Motor nach einigen hundert Kilometern einen Totalschaden.

Das OLG hat nun festgestellt, dass die Werkstatt den Zustand der Steuerketten hätte überprüfen und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Denn sie musste auch auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste und deren Mängel danach nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden konnten.

Wegen Verletzung dieser Prüf- und Hinweispflicht muss sie ihrem Kunden die ihm dadurch entstandenen Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten. Davon abzuziehen sind jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch der Steuerketten entstanden wären. Weil diese Kosten im konkreten Fall fast gleich hoch waren (jeweils rund 3.500 EUR), konnte der Kunde im Ergebnis nur den Nutzungsausfall (1.000 EUR) und die Kosten für ein zur Aufklärung privat eingeholtes Sachverständigengutachten verlangen (rund 2.400 EUR). (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2019, I-21 U 43/18)

Kfz-Kaskoversicherung: Wiederbeschaffungswert: Umsatzsteuer beim Erwerb eines regelbesteuerten Neufahrzeugs

Erwirbt der Versicherungsnehmer, nachdem sein versicherter Pkw gestohlen worden war, ein regelbesteuertes Neufahrzeug, ist der Wiederbeschaffungswert mit voller Umsatzsteuer (und nicht nur differenzbesteuert) jedenfalls dann zu erstatten, wenn gleichwertige Gebrauchtfahrzeuge überwiegend regelbesteuert werden.

So entschied es das Landgericht (LG) Wuppertal im Fall eines Mannes, dem der Pkw gestohlen worden war. Nach dem Gutachten des Versicherers betrug der Wiederbeschaffungswert 19.902,54 EUR und differenzbesteuert 20.400 EUR. Der Mann erwarb ein Neufahrzeug. Der Versicherer zahlt daraufhin 19.902,54 EUR zzgl. MwSt. aus. Anschließend berief er sich auf einen Irrtum und forderte den über 20.400 EUR gehenden Betrag zurück.

Mit seiner entsprechenden Klage hatte er vor dem LG keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter könne dahinstehen, ob der Auffassung zu folgen ist, nach der jedenfalls in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug erwirbt, also in der Rechnung die Mehrwertsteuer mit (derzeit) 19 Prozent ausgewiesen wurde, der Versicherungsnehmer den Netto-Wiederbeschaffungswert zuzüglich des in der Rechnung konkret enthaltenen Mehrwertsteueranteils erhält und nur in den Fällen, in denen eine Ersatzbeschaffung unterblieben ist, zu klären ist, ob ein gleichwertiges Fahrzeug regel- oder differenzbesteuert hätte erworben werden können.

Denn auch, wenn man darauf abstellt, dass bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts immer der tatsächlich vorhandene Gebrauchtwagenmarkt zu berücksichtigen ist und jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob der Schadensausgleich durch Erwerb eines differenzbesteuerten Fahrzeugs möglich gewesen wäre, bestünde im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer i. H. v. 19 Prozent. Denn der Versicherer muss als Bereicherungsgläubiger die Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen des Anspruchs ergeben. Vorliegend hätte er also nachweisen müssen, dass es dem Versicherungsnehmer zumutbar war, ein „lediglich“ differenzbesteuertes Fahrzeug zu erwerben, sodass er die gezahlte Mehrwertsteuer ohne Rechtsgrund erhielt. Dies hat der Versicherer bereits nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen. (LG Wuppertal, Urteil vom 14.11.2019, 9 S 106/19)

Sozialrecht: Sozialamt muss Autismustherapie für Grundschulkinder tragen

Ob eine Autismustherapie für ein Schulkind vom Einkommen und Vermögen der Eltern abhängt, war lange Zeit umstritten. Nun hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen die Rechtsfrage im Sinne der Betroffenen beantwortet.

Zugrunde lag der Fall eines damals achtjährigen Mädchens, das an frühkindlichem Autismus und einer Verhaltensstörung leidet. Das Kind besuchte eine Inklusionsklasse an einer Bremer Grundschule, wo es eine 1:1 Betreuung erhielt. Das Bremer Sozialamt lehnte eine zusätzliche Autismustherapie aus Sozialhilfemitteln ab. Nach dortiger Ansicht handele es sich um keine kostenprivilegierte Leistung. Für die Therapie seien die Eltern selbst verantwortlich, da sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügten. Ferner bestehe eine interne Weisungslage, wonach für die Schule keine zusätzliche Unterstützung durch das Autismustherapiezentrum gewährt werden solle.

Die Eltern hielten die Therapie für erforderlich und wurden dabei von der Klassenlehrerin und den behandelnden Ärzten unterstützt. Auch wenn dabei insbesondere soziale und lebenspraktische Fähigkeiten vermittelt würden, so fördere dies auch das schulische Lernen. Wegen der ungeklärten Kostenfrage nahmen die Eltern zunächst nur eine kürzere Therapie für ihr Kind in Anspruch, für die sie rund 7.400 EUR aus eigenen Mitteln verauslagten.

Das LSG hat das Sozialamt verurteilt, die Kosten zu erstatten. Die Leistung sei als „Hilfe zur angemessenen Schulbildung“ anzusehen und damit kostenprivilegiert. Im Gegensatz dazu stehe die einkommensabhängige „Leistung zur Teilhabe im Leben in der Gemeinschaft“. Eine Autismustherapie fördere die Aufmerksamkeit und Konzentration, sowie die kommunikativen und sozialen Fähigkeiten. Sie trage zu einem erfolgreichen Schulbesuch bei, da sie die Vermittlung von Unterrichtsinhalten, Sprachverständnis und Sozialverhalten verbessern könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Maßnahme allein auf den Schulbesuch ausgerichtet sei. Es reiche schon aus, wenn er auch nur erleichtert werde. Auf die interne Weisungslage der Behörde komme es nicht an. (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.11.2019, L 8 SO 240/18)

Ruhestörung: In diesen Grenzen ist Musizieren im Haus erlaubt

Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es kommt dabei insbesondere auf das Ausmaß der Geräuscheinwirkung, die Art des Musizierens und die örtlichen Gegebenheiten an. Als grober Richtwert kann eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen dienen jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten.

Diese Eckwerte stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit unter Nachbarn auf. Geklagt hatte ein Mann, der im Nachtdienst arbeitete. Weil er tagsüber schlief, wollte er seinem Nachbarn das Musizieren verbieten lassen. Dieser war Berufsmusiker und übte zweimal die Woche auf seiner Trompete. Das Landgericht untersagte daraufhin dem Musiker, auf seinem Anwesen Instrumentalmusik zu spielen. Ausgenommen wurde davon nur das Dachgeschoss seines Hauses. Diese Entscheidung hob der BGH auf. Er traf folgende Klarstellungen:

  • Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens gehört zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung. Die daraus folgenden Geräuscheinwirkungen sind jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar. Sie gelten in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks. Insoweit hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.
  • Zwar lassen sich Geräuscheinwirkungen verhindern oder verringern, wenn Nebenräume wie ein Dachgeschoss- oder ein Kellerraum genutzt werden. Das rechtfertigt es jedoch nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen.
  • Bei der Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Lebensumstände des Nachbarn an. Es ist insofern unerheblich, ob dieser im Nachtdienst arbeitet. Vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in der Mittags- und Nachtzeit einzuhalten. (BGH, Urteil vom 26.10.2018, V ZR 143/17)

Kündigungsrecht: Keine Eigenbedarfskündigung bei Selbstmordgefahr des Mieters

Ist für den Fall einer Räumungspflicht des Mieters eine Selbstmordgefahr positiv festgestellt worden, ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen.

Diese für den Mieter günstige Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall eines älteren Mannes, der seit 1975 eine Drei-Zimmer-Wohnung in München bewohnte. Die Vermieterin kündigte wegen Eigenbedarfs. Der Mieter legte hiergegen Widerspruch ein und begründete das mit Hüft- und Kniegelenkserkrankungen sowie seiner langjährigen Verwurzelung im Wohnumfeld. Er habe seit der Kündigung fünf Kilo abgenommen und auf 26 Bewerbungen nur Absagen erhalten.

Die Vermieterin behauptet, dass der Mieter in der näheren Umgebung eine Ersatzwohnung finden könne, wenn er sich nur ausreichend darum bemühe. Die Wohnung sei nur über mehrere Treppenstufen erreichbar, also nicht altersgerecht. Man würde den Mieter tatkräftig bei seinem Umzug unterstützen, der überdies ja noch zweimal die Woche nach Riem fahren könne, um dort im Tierheim zu helfen.

Die zuständige Richterin gab dem Mieter recht. Zwar bestehe nach Überzeugung des Gerichts der behauptete Eigenbedarf tatsächlich. Der Mieter könne allerdings einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Voraussetzung dafür sei, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen sei.

Das sei vorliegend der Fall. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Mieter entsprechend seiner langen Wohndauer in dem Viertel stark verwurzelt sei. Letztlich war in der Abwägung ausschlaggebend das Ergebnis des schriftlichen Gutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen. Danach wurde der psychische Gesundheitszustand des Mieters schon als Folge der Kündigung bereits erheblich beeinträchtigt. Hierdurch hat sich eine mittelschwere depressive Episode ausgebildet. Durch einen Umzug würde sich sein psychisches Befinden aller Wahrscheinlichkeit nach noch weiter verschlechtern, bis hin zu einer schweren depressiven Episode, bei der auch ein Suizid nicht ausgeschlossen werden kann.

Zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung bestand ein Anhaltspunkt, dass der Mieter seine Beschwerden stärker beschreiben würde als sie vorliegen oder gar simulieren würde. Für den Fall, dass er aus seiner Wohnung ausziehen müsste, wird konkret der Suizid erwogen. Es handelt sich bei ihm um einen alten, alleinstehenden Mann mit einer depressiven Episode und einem ungelösten Problem, nämlich dem Verlust seiner Wohnung und seines Lebensmittelpunktes. Er ist daher als erheblich gefährdet anzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Gefährdung ist eine Räumung der Wohnung für den Mieter nicht zumutbar. Nachdem auch nicht absehbar ist, ob und wann die festgestellte Gefährdung nicht mehr besteht, war das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. (Amtsgericht München, Urteil vom 22.11.2019, 411 C 19436/18)

WEG: Unterlassungsanspruch gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit

Die Wohnungseigentümer haben einen Unterlassungsanspruch gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine von den Eigentümern vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter ergänzten, dass die Wohnungseigentümer gegen den Mieter einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit ebenfalls einen Unterlassungsanspruch haben, wenn dieser seine Teileigentumseinheit in einer Weise nutzt, die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht.

In dem betreffenden Fall wurde eine Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit Bestuhlung genutzt. Der BGH sah dies als Verstoß gegen die in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung an. Dort war vorgesehen, dass die Einheit nur als „Laden“ genutzt werden darf. Nach Ansicht der Richter stört diese Nutzung bei typisierender Betrachtung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen. (BGH, Urteil vom 25.10.2019, V ZR 271/18)

WEG: Ordnungsgemäße Verwaltung kann auch vorbereitende Maßnahme für späteren Eigentümerbeschluss sein

Der Begriff der Verwaltung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes ist weit zu verstehen. Er umfasst deshalb regelmäßig auch Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese anschließend aus eigenem Entschluss umsetzen können; solche Maßnahmen können mehrheitlich beschlossen werden.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass auch Beschlüsse dieser Art ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen müssen. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn schon bei der Beschlussfassung absehbar ist, dass einzelne Wohnungseigentümer an der späteren Umsetzung nicht mitwirken werden und hierzu zweifelsfrei auch nicht (ausnahmsweise) verpflichtet sind, die mit der Vorbereitungsmaßnahme verbundenen Kosten also aller Voraussicht nach vergeblich aufgewendet werden. (BGH, Urteil vom 20.9.2019, V ZR 258/18)