Kündigungsrecht: Kündigungserklärung vor Massenentlassungsanzeige ist unwirksam

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam, wenn die Kündigungserklärung erfolgt, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hin. Die Richter machten weitergehend deutlich, dass die Kündigungserklärung erfolgt ist, wenn das Kündigungsschreiben unterzeichnet ist. Auf den Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer kommt es nicht an. (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2018, 12 Sa 17/18)

Kündigungsrecht: Keine fristlose Kündigung zur Erhöhung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers ist unwirksam, wenn sie nur erfolgt, um die Verjährung von Urlaubsansprüchen zu verhindern.

Diese Klarstellung traf das Arbeitsgericht Siegburg im Fall eines Arbeitnehmers, der langjährig bei einem Gartenbauunternehmen beschäftigt war. Er war seit September 2015 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am 15.3.2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Der Arbeitgeber bestand jedoch darauf, dass die ordentliche, tarifliche Kündigungsfrist zum 15.4.2018 eingehalten wird. Er zahlte dem Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung für den vollen Jahresurlaub 2017 und anteilig für 2018. Eine Urlaubsabgeltung für 2016 lehnte er ab. Die forderte der Arbeitnehmer mit seiner Klage nun ein.

Damit scheiterte er jedoch vor dem Arbeitsgericht Siegburg. Nach Ansicht der 5. Kammer hatte der Arbeitnehmer kein überwiegendes Interesse, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden. Er musste die ordentliche Kündigungsfrist einhalten. Damit hat er keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2016. Die Ansprüche aus dem Jahr 2016 verfielen mit Ablauf des 31.3.2018, da das Arbeitsverhältnis erst zum 15.4.2018 beendet werden konnte. Zwar erlöschen gesetzliche Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31.3. des zweiten Folgejahres unter. Dies gilt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Zwar sah die Kammer aufseiten des Arbeitnehmers ein finanzielles Interesse daran, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden. Jedoch hatte er es selbst in der Hand, fristgerecht eine ordentliche Kündigung zu erklären. Dieses Versäumnis des Arbeitnehmers konnte nach Auffassung des Gerichts dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen. (Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 22.11.2018, 5 Ca 1305/18)

Kündigungsrecht: Zufallsfunde bei der Durchsuchung des Dienst-PC

Für die Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst-PC eines Arbeitnehmers ist es nicht notwendig, dass der Anlass für die Durchsuchung datenschutzrechtlich zulässig war.

Es kommt nach einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg für die Verwertbarkeit des Zufallsfundes allein darauf an, ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht stärker wiegt als die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Durchsuchung des Dienst-PC dem Arbeitnehmer vorher angekündigt wurde. (LAG Baden-Württemberg 6.6.18, 21 Sa 48/17)

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2019

Im Monat März 2019 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.3.2019
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 11.3.2019
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 11.3.2019
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 11.3.2019
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 11.3.2019

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.3.2019. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2019 am 27.3.2019.

Gesellschaftsrecht: Realteilung wird durch neue Verwaltungsanweisung vereinfacht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Realteilungserlass aus 2016 überarbeitet. In dem zehn Seiten umfassenden Schreiben verarbeitet die Finanzverwaltung insbesondere die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur echten und unechten Realteilung. Wesentliche Punkte werden vorgestellt.

Hintergrund: Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann durch eine Realteilung verhindert werden, wenn die Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt.

Der BFH unterscheidet zwischen einer „echten“ und einer „unechten“ Realteilung, wobei die Grundsätze der Realteilung für beide Ausprägungen gelten. Dem hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen.

Eine Betriebsaufgabe auf Ebene der Mitunternehmerschaft und damit ein Fall der „echten“ Realteilung liegt nunmehr auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Übertragung

  • eines Teilbetriebs,
  • eines (Teil-)Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft oder
  • von Einzelwirtschaftsgütern aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft

und Fortführung des Betriebs durch den verbleibenden Mitunternehmer in Form eines Einzelunternehmens vor. Der bisher bestehende betriebliche Organismus muss also nicht gänzlich zerschlagen werden.

Eine „unechte“ Realteilung liegt vor, wenn mindestens ein Mitunternehmer ausscheidet und mitunternehmerisches Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft mitnimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der ausscheidende Mitunternehmer einen Teilbetrieb, einen Mitunternehmeranteil oder nur Einzelwirtschaftsgüter erhält. Voraussetzung ist, dass die übernommenen Wirtschaftsgüter zumindest teilweise Betriebsvermögen beim Ausscheidenden bleiben.

Beachten Sie: Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften steht einer Realteilung mit Buchwertfortführung (also keine Auflösung der stillen Reserven) nicht entgegen, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren. Das BMF wendet diese Rechtsprechung des BFH aus 2015 nun ausdrücklich an. (BMF, Schreiben vom 19.12.2018, IV C 6 – S 2242/07/10002)

Umsatzsteuer: Verwaltung übernimmt Rechtsprechung zur Rechnungsanschrift

In 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.

Nach der Entscheidung reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Rechtsprechung des BFH wendet die Finanzverwaltung nunmehr an. (BMF, Schreiben vom 7.12.2018, III C 2 – S 7280-a/07/10005 :003.)

Rechtsform: Brexit: Erleichterter Wechsel von der Limited in das deutsche Recht

„Es ist nach wie vor unklar, wie sich die innenpolitische Lage in Großbritannien weiter entwickelt. Ein harter Brexit ist nicht ausgeschlossen. Die Unternehmen in Deutschland und Europa müssen daher Vorsorge treffen“, so Katarina Barley, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz im Hinblick auf das kürzlich in Kraft getretene „Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes“.

In der Vergangenheit haben rund 10.000 Unternehmen in Deutschland die Rechtsform der Limited („private company limited by shares“) oder der PLC („public limited company“) gewählt. Mit dem Wirksamwerden des Brexits droht diesen Gesellschaften, dass sie ihre Rechtsfähigkeit als Limited bzw. PLC verlieren. Und das kann gravierende Folgen haben. Denn im Ernstfall ist eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen auch für Altschulden der Gesellschaft möglich.

Mit dem neuen Gesetz erhalten diese Gesellschaften die Möglichkeit, sich unter Nutzung eines Verschmelzungsverfahrens in eine Kommanditgesellschaft (KG) umzuwandeln. Das kann auch eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sein. Dies soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Übergang in eine deutsche Rechtsform erleichtern.

Praxistipp: Unternehmen müssen ihren Verschmelzungsplan rechtzeitig vor Wirksamwerden des Brexit notariell beurkunden lassen. Die übrigen Schritte des mehraktigen Verschmelzungsverfahrens können danach durchgeführt werden. Der Vollzug durch das Handelsregister muss spätestens nach zwei Jahren beantragt werden.

Die Übergangsvorschrift gilt sowohl im Fall eines „Hard Brexit“ im März dieses Jahres, als auch im Fall eines Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. Kommt es zu einem Austrittsabkommen mit Übergangszeitraum, verlängert sich der Zeitraum für eine rechtzeitige notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans bis zum Ablauf des Übergangszeitraums. (Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.12.2018, BGBl I 2018, S. 2694; BMJV, PM vom 14.12.2018)

Aktuelle Gesetzgebung: Das Verpackungsgesetz bringt ab 2019 zahlreiche Änderungen

Seit dem 1.1.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (kurz VerpackG), wodurch Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Verpackungen und (Online)-Händler einiges beachten müssen.

Differenziert nach Wirtschaftszweigen (speziell für Handelsunternehmen, Versandhändler und Kleinstinverkehrbringer) sind unter www.verpackungsregister.org verschiedene Themenpapiere aufgeführt. Ferner informieren ein „How-To-Guide“ und das Dokument „Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes“ über grundlegende Pflichten.

Beachten Sie: Bei Verstößen gegen das VerpackG drohen empfindliche Bußgelder. (www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/themenpapiere/)

Aktuelle Gesetzgebung: Hürden für Firmenübernahmen durch ausländische Unternehmen werden erhöht

Grundsätzlich begrüßt es die Bundesregierung, wenn ausländische Firmen in Deutschland investieren. Das stärkt den Wirtschaftsstandort und ist Ausdruck seiner Attraktivität. Solche Investitionen dürfen aber deutsche Sicherheitsinteressen nicht beeinträchtigen. Deshalb kann die Bundesregierung in bestimmten Fällen Unternehmenserwerbe durch ausländische Investoren überprüfen und notfalls untersagen.

Mit der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung werden die Hürden für Übernahmen in besonders sensiblen Bereichen höher. Will künftig ein außereuropäischer Investor mindestens zehn Prozent der Anteile eines deutschen Unternehmens erwerben, kann die Bundesregierung den Vorgang prüfen. Bislang betrug die Prüfschwelle 25 Prozent der Firmenanteile.

Der abgesenkte Schwellenwert bezieht sich nur auf Unternehmen, die für die Sicherheit Deutschlands entscheidend sind – etwa im Bereich der Verteidigung oder der sogenannten kritischen Infrastrukturen. Dazu zählen Energieversorger, aber auch Lebensmittelproduzenten ab einer bestimmten Größe. Auch für Unternehmen der Medienwirtschaft gelten künftig die verschärften Regeln. Das soll verhindern, dass deutsche Medien bei Übernahme durch ausländische Investoren für Desinformation genutzt werden können. (Bundesregierung)

Dienstreise: Bundesfinanzministerium veröffentlicht neue Auslandsreisepauschalen ab 2019

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsdienstreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ab 1.1.2019 steuerfrei auszahlen kann.

Beachten Sie: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. (BMF, Schreiben vom 28.11.2018, IV C 5 – S 2353/08/10006 :009)