Erbrecht: Mord und Totschlag führt stets zur Erbunwürdigkeit

Wer den Erblasser tötet, ist erbunwürdig. Er erbt daher nichts.

Das musste sich ein Ehemann vor dem Landgericht (LG) Köln sagen lassen. Er hatte mit seiner Ehefrau 2001 einen Erbvertrag errichtet. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig als befreite Vorerben eingesetzt. Ende 2013 erschlug der Ehemann seine Ehefrau mit einem Feuerlöscher. Wegen dieser vorsätzlichen Tat wurde er zu elf Jahren Haft verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Nachlasswert betrug 850.000 EUR.

Die Nacherben beantragten, den Ehemann für erbunwürdig zu erklären. Sie bekamen vor dem LG Köln mit ihrem Antrag recht. Die Tötung des Erblassers führt stets zur Erbunwürdigkeit, wenn die Tat § 211 StGB oder § 212 StGB (Mord oder Totschlag) erfüllt, also vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde.

Zwar ist das Strafurteil grundsätzlich nicht bindend für die Zivilgerichte. Der Zivilrichter darf dabei die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen. Er muss vielmehr die in dem Urteil dargelegten Feststellungen selber kritisch überprüfen. Hier kam das Zivilgericht zur gleichen Auffassung wie das Strafgericht, nämlich dass der Ehemann seine Ehefrau vorsätzlich getötet hat. Daher war er für erbunwürdig zu erklären. Die Folge ist, dass nun die Nacherben zur Erbschaft berufen sind. (LG Köln, Urteil vom 4.9.2018, 30 O 94/15)

Namensrecht: Voraussetzung für eine Namensänderung aus wichtigem Grund

Eine seelische Belastung kann nur dann als „wichtiger Grund“ für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist.

Auf diese Voraussetzung weist der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hin. Nach Ansicht der Richter setzt das nicht voraus, dass die Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Die Namensänderung kann auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger vor solchen Folgen bewahrt werden soll. Ist die seelische Belastung aber nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund vor.

Macht der Namensträger einen solchen Grund geltend, muss er konkret darlegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet. Dazu muss er substanziiert vortragen, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt. Dazu genügt die Vorlage eines ärztlichen Attests, das sich auf die Benennung von Diagnosen beschränkt, ohne die zugrunde liegenden Befunde mitzuteilen und ohne sich zur Kausalität zwischen der Führung des bisherigen Namens und den diagnostizierten Erkrankungen zu äußern, grundsätzlich nicht. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.6.2018, 1 S 583/18)

Unerlaubte Handlung: Rückzahlungsanspruch eines Ehegatten bei Kontoabbuchung durch den anderen Ehegatten

Nutzt ein getrennt lebender Ehegatte eine ihm vor der Trennung von seinem Ehepartner erteilte Kontovollmacht, um gegen dessen erkennbaren Willen Verfügungen über ein alleine dem anderen zustehendes Bankkonto vorzunehmen, muss er ihm den dadurch entstehenden Vermögensschaden ersetzen.

Das musste sich ein Ehegatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sagen lassen. Nach Ansicht der Richter soll die in der Ehe erteilte Vollmacht im Regelfall dazu dienen, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Sie hat ihre Grundlage im Zusammenleben der Ehegatten. Findet die Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Ehepartner ein Ende, so liegt darin ein Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Ehegatte, der dem anderen während des Zusammenlebens aus besonderem Vertrauen die Verfügungsbefugnis eingeräumt hat, muss davor geschützt werden, dass der andere die Befugnis nach der Trennung in eigensüchtiger oder sonst missbräuchlicher Weise ausnutzt. Wenn ein Ehegatte noch nach der Trennung gegen den erkennbaren Willen des anderen von dessen Konto unter Ausnutzung einer noch nicht wirksam widerrufenen Vollmacht Beträge abhebt, um sie seinem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zuzuführen, kommt eine Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung und daneben eine Herausgabepflicht wegen angemaßter Geschäftsführung in Betracht. (OLG Nürnberg, 31.10.2018, 7 UF 617/18)

Aktuelle Gesetzgebung: Starke-Familien-Gesetz: Mehr Unterstützung für Familien mit kleinem Einkommen

Die Bundesregierung will Familien mit kleinen Einkommen stärker unterstützen – gerade auch Alleinerziehende. Denn wirtschaftlich enge Verhältnisse belasten häufig den Familienalltag und die Lebensperspektiven von Eltern und ihren Kindern. Das Starke-Familien-Gesetz umfasst daher die Reform des Kinderzuschlags sowie Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket.

Neuerungen beim Kinderzuschlag

Mit der Neugestaltung des Kinderzuschlags soll sich zusätzliches Einkommen auszahlen oder zumindest nicht nachteilig auswirken. Der Aufwand für den Antrag soll reduziert, die Geldleistung auf maximal 185 EUR erhöht und der Personenkreis der Berechtigten erweitert werden.

Durch das Starke-Familien-Gesetz soll der Kinderzuschlag nicht mehr schlagartig wegfallen, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird, sondern langsam auslaufen. Derzeit kann zusätzliches Einkommen der Eltern dazu führen, dass der Anspruch auf Kinderzuschlag komplett entfällt und der Familie im Ergebnis ein geringeres Haushaltseinkommen zur Verfügung steht, wenn eine bestimmte obere Einkommensgrenze erreicht ist. Zudem kann die Anrechnung des Einkommens auf andere Leistungen wie Wohngeld zur Folge haben, dass sich das Haushaltseinkommen auch bei einem zusätzlichen Einkommen nicht erhöht, sondern sogar sinkt.

Für Einkommen des Kindes durch Jobben oder eine Ausbildungsvergütung wird ein Freibetrag eingeführt.

Der Zuschlag soll künftig verlässlich für sechs Monate gewährt werden – egal, ob sich in der Zwischenzeit beim Verdienst etwas ändert oder nicht, beispielsweise bei Schichtarbeitern.

Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket

Kinder sollen möglichst unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Elternhauses faire Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe und Bildung erhalten und ihre Fähigkeiten entwickeln können. Dazu gibt es bereits das Bildungs- und Teilhabepaket. Die speziell zugeschnittenen Leistungen bieten den Kindern und Jugendlichen mehr Möglichkeiten, um an Bildungs- und Förderangeboten im schulischen, sozialen und kulturellen Bereich teilnehmen zu können. Das kann zum Beispiel Nachhilfe sein, die Mitgliedschaft in einem Sportverein, Schulausflüge oder Klassenfahrten. Auch die Mittel für den persönlichen Schulbedarf sind Teil dieses Pakets.

Auch hier sieht das Starke-Familien-Gesetz Verbesserungen vor. So soll etwa der Betrag für die Ausstattung mit Schulbedarf von 100 auf 150 EUR pro Schuljahr erhöht werden. Eigenanteile beim Schulessen und der Schülerbeförderung sollen entfallen. Gleichzeitig wird es hier Vereinfachungen geben, darunter bei der Antragstellung und der Abrechnung von Leistungen, insbesondere bei Schulausflügen.

Der Bund investiert im Zeitraum von 2019 bis 2021 eine Milliarde Euro in den Kinderzuschlag und 220 Millionen Euro jährlich in den Ausbau des Bildungs- und Teilhabepakets. (Bundesregierung)

Ausschreibung: Ein spekulatives Angebot ist nicht zuschlagsfähig

Der Umstand, dass das Angebot des Bieters bei einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses Preise enthält, die deutlich unter den Kosten des Bieters liegen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Bieter habe die geforderten Preise nicht angegeben.

So heißt es in einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Richter machten jedoch weitergehend deutlich, dass eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, eine unzulässige Verlagerung von Preisangaben auf hierfür nicht vorgesehene Positionen indiziert.

Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern, darf angenommen werden, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben enthält. (BGH, Urteil vom 19.6.18, X ZR 100/16)

Vertragserfüllung: Zweifach- statt vereinbarter Dreifach-Verglasung: Bauherr kann Einbau neuer Fenster fordern

Werden statt der ausdrücklich vereinbarten Dreifach-Verglasung in der Eigentumswohnung des Bauherren nur zweifach-verglaste Dachfenster eingebaut, kann der Bauherr Erfüllung des Vertrags verlangen. Das bedeutet einen Austausch der Fenster.

So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem entsprechenden Fall, in dem der Bauherr der Wohnung den Austausch der Fenster verlangte. Der Unternehmer wandte ein, dass der Austausch etwa 6.700 EUR koste. Die Heizkostenersparnis liege im Vergleich dazu nur bei 8,10 EUR pro Jahr. Damit sei der verlangte Austausch unverhältnismäßig. Das Landgericht gab der Klage des Bauherren statt.

Ebenso sah es das OLG. Der Unternehmer kann den Austausch nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit spielt nicht nur eine Rolle, in welchem Verhältnis die Mangelbeseitigung zu dem wirtschaftlichen Vorteil steht. Hier ist vielmehr auch zu beachten, dass der Bauherr ein nachvollziehbares Interesse an der vereinbarten Ausführung der Fenster hat. Grund: Wärmeschutz spiele für den Erwerber einer Wohnung eine große Rolle. (OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 1.2.2018, 9 U 52/17)

Bauüberwachung: BGH konkretisiert Pflichten bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten

Auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten schuldet der Bauüberwacher eine Einweisung, die Entnahme von Stichproben und eine Endkontrolle.

Das hat das Kammergericht (KG) im Einvernehmen mit dem BGH festgestellt. Im konkreten Fall ging es um Mängel an Magnet-Heizungsventilen in einem größeren Sanierungsprojekt. Der Generalplaner verteidigte sich damit, dass er den ausführenden Elektrounternehmer nicht intensiver überwachen habe müssen, weil es sich bei den Arbeiten um handwerkliche Selbstverständlichkeiten gehandelt habe. Damit kam er vor Gericht nicht durch. Drei Aussagen sind für die Praxis wichtig:

  • Auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten schuldet der Bauüberwacher eine Einweisung, die Entnahme von Stichproben und eine Endkontrolle. Vor allem an der Einweisung hatte es hier gehapert.
  • Eine „handwerkliche Selbstverständlichkeit“ lag schon deswegen nicht mehr vor, weil es um komplexe technische Zusammenhänge ging und die Elektrofirma den Generalplaner zu den Ventilen vorher schon um Rat gefragt hatte.
  • Die Intensität der Überwachungspflicht steigt, wenn es um schwierige Arbeiten von großer Bedeutung geht und die Handwerker schwach sind oder im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für deren Ungeeignetheit zutage treten. (KG, Urteil vom 16.12.2015, 21 U 81/14)

Verwaltungsrecht: E-Ladesäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen benötigen keine Baugenehmigung

Ladesäulen für Elektrofahrzeuge dürfen von der Gemeinde als Straßenbaulastträger auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden.

Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVG) in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden. Der Antragsteller hatte sich dagegen gewendet, dass die Landeshauptstadt München zwei E-Ladesäulen errichtet hatte. Durch die vier Ladepunkte der Säulen konnen vor seinem Wohnhaus vier Parkplätze nur noch zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt werden. Sie stehen daher nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht den Eilantrag auf Erlass eines Baustopps abgelehnt.

Der BayVGH hat nun die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Maßnahme der Stadt allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen sei. Bei den E-Ladesäulen handle es sich um Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden könnten und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen. Sie sind daher Straßenbestandteile. Denn der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setzt eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus. Dadurch werden auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert. Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten können nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden muss. Schließlich habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, in welchen Rechten er durch den Aufbau der Ladesäulen und die Umwandlung der vier Parkplätze verletzt sein soll. (BayVGH, Beschluss vom 13.7.2018, 8 CE 18.1071)

Tarifrecht: Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte eine stellvertretende Filialleiterin, die in Teilzeit tätig ist. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt u.a. Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es, wie im Fall der Klägerin eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo hat der Arbeitgeber die Grundvergütung geleistet. Er hat dagegen keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Klägerin verlangt Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.

Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG mit Blick auf die Mehrarbeitszuschläge keinen Erfolg. Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspricht höherrangigem Recht. Sie ist mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. (BAG, Urteil vom 19.12.2018, 10 AZR 231/18)

Arbeitszeit: Alaaf und Helau: Was der Arbeitnehmer im Karneval beachten sollte

In wenigen Tagen ist es wieder soweit: Der Straßenkarneval bzw. Fasching beginnt. Wer diesen alten Brauch feiern möchte, kann dabei mit der Arbeitspflicht in Konflikt geraten. Der folgende Beitrag klärt, welche Vorkehrungen Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen sollten, um die närrische Zeit zu genießen.

Karnevalshochburg oder Nordlicht?

Während in Karnevalshochburgen Fastnacht oder Fasching allgemein zu Ausnahmesituationen am Arbeitsplatz führt, wird in nördlicher gelegenen Regionen meist fast ohne Zurkenntnisnahme in der närrischen Zeit weitergearbeitet. Dabei hängt es von den Betrieben selbst ab, ob zum Beispiel im Rahmen einer kleinen Betriebsfeier Karneval gefeiert wird. Aber: Weder Rosenmontag noch Fastnachtdienstag sind gesetzliche Feiertage. Dies bedeutet, dass ein erzwingbarer Anspruch auf Arbeitsbefreiung an diesen Tagen nur durch Vereinbarung, zum Beispiel im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Rahmen einer betrieblichen Übung besteht. So hat das Arbeitsgericht der Karnevalshochburg Köln für den Rosenmontag entschieden, dass für diesen Tag ebenso wie für Weiberfastnacht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsbefreiung besteht (Arbeitsgericht Köln 7.10.09, 2 Ca 6269/09; zur Befreiung am Karnevalsdienstag: Bayerischer VGH 25.7.07, 17 P 05.3061).

Alkohol oder Abstinenz im Karneval

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer an Weiberfastnacht, Rosenmontag oder Faschingsdienstag arbeitsfähig sein. Besteht ein generelles arbeitsbedingtes Alkoholverbot, sollte der Arbeitnehmer sich daran halten. Ein Verstoß hiergegen kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung führen. Grundsätzlich legt der Arbeitgeber fest, ob während der Arbeitszeit Alkohol getrunken werden darf. Der Betriebsrat ist zu beteiligen, wenn ein Alkoholverbot verhängt werden soll.

Man sollte im Vorfeld im Gespräch mit dem Vorgesetzten klären, was erlaubt ist und was nicht. Gerade wenn der Alkohol fließt, kann mal etwas danebengehen. Wird beispielsweise ein Getränk verschüttet und rutscht ein Arbeitnehmer aus und zieht sich dabei eine Verletzung zu, ist eine Klage auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber oder direkt gegen den Verursacher meist erfolglos. Das Vorhandensein von Flüssigkeiten und die damit verbundene Gefahr des Ausrutschens oder der sonstigen Schädigung kann gerade im Karneval nicht komplett vermieden werden (OLG Köln 28.6.02, 19 U 7/02).

Ein Wort zum AGG: Der Arbeitgeber sollte klarstellen, dass er hart durchgreifen werde, um sexuelle Belästigungen zu vermeiden, sollte es zu Übergriffen kommen. Solche Verhaltensmaßnahmen von Arbeitnehmern würden notfalls durch Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung sanktioniert werden.