Werkvertrag: Diese Voraussetzungen hat der Widerruf eines Werkvertrags
Hat der Auftraggeber einen möglichen Werkvertrag wirksam widerrufen, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen.
Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg im Fall eines Hauseigentümers.
In dessen Haus war Öl ausgetreten, nachdem die Ölheizung betankt worden war. Daraufhin erschienen Mitarbeiter der nun klagenden Installationsfirma. Sie machten dabei auch verschiedene Angebote zur Umstellung der Heizung von Öl auf Gas und übergaben hierzu mehrere Kostenvoranschläge. Einige Tage später führten die Monteure Arbeiten an der bestehenden Heizungsanlage durch. Sie wurden dann jedoch angewiesen, die Arbeiten einzustellen. Wiederum einige Wochen später widerrief der Hauseigentümer gegenüber der Installationsfirma einen etwa erteilten Auftrag. Die Firma behauptete nun im Prozess, ihr sei ein verbindlicher Auftrag erteilt worden, die Heizung auf Gas umzustellen. Sie verlangt deshalb ihren Werklohn. Der Hauseigentümer streitet ab, jemals einen Auftrag erteilt zu haben. Außerdem beruft er sich auf den Widerruf eines etwaigen Vertrags.
Das LG wies die Klage der Installationsfirma ab, weil ein möglicherweise geschlossener Vertrag jedenfalls wirksam widerrufen wurde. In seiner Entscheidung setzte sich das Gericht im Einzelnen mit den Voraussetzungen für den Widerruf eines Werkvertrags auseinander. Ein solches Widerrufsrecht stand dem Hauseigentümer deshalb zu, weil der fragliche Vertrag zwischen ihm als Privatperson (Verbraucher) und der Installationsfirma als Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden wäre, nämlich im Wohnanwesen des Hauseigentümers. Dabei kam es auch nicht darauf an, ob der Hauseigentümer die Installationsfirma zu sich bestellt hatte, oder ob er im Gespräch „überrumpelt“ worden war. Auch die von der Firma bemühten Ausnahmeregelungen, nach denen in einzelnen Fällen kein Widerrufsrecht besteht, ließ das Gericht nicht gelten.
Selbst die schon durchgeführten Arbeiten hinderten den Erfolg des später erklärten Widerrufs nicht. Vielmehr ist es danach dem Unternehmer bei Verträgen wie dem hier behaupteten zuzumuten, zunächst das Ende der Widerrufsfrist abzuwarten und erst dann mit seinen Arbeiten zu beginnen. Zwar gilt das nicht für dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers durchgeführt werden. Jedoch half auch dieser Gedanke der Firma nicht weiter. Hier ging es ja nicht mehr um die Arbeiten zur Beseitigung des Ölaustritts, sondern um eine davon unabhängige Umstellung der gesamten Heizungsanlage von Öl auf Gas. Die Firma hatte es schließlich weiter versäumt, ihren potenziellen Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Deshalb begann die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen. Stattdessen blieb dem Hauseigentümer sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit, den Widerruf zu erklären. Damit war sein Widerruf wirksam und er schuldete der Installationsfirma keinen Lohn. Auch ein Anspruch auf Wertersatz für die schon geleisteten Arbeiten steht der Firma schon allein deshalb nicht zu, weil der Hauseigentümer diese Arbeiten nicht ausdrücklich vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hatte.
Die Entscheidung des LG zeigt, dass unabhängig von der Größe eines Unternehmens die Auseinandersetzung mit wichtigen gesetzlichen Regelungen wie beispielsweise denjenigen zum Widerrufsrecht sinnvoll erscheint, will der Unternehmer nicht nach getaner Arbeit auf seinen Forderungen sitzen bleiben. (LG Coburg, Urteil vom 9.8.2018, 21 O 175/18)