Haftungsrecht: Geschenke müssen vor dem Öffnen nicht auf verborgene Gefahren untersucht werden

Ein Beschenkter darf grundsätzlich davon ausgehen, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential birgt, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann. Geht von einem Geschenk nach seiner äußeren Verpackung auf den ersten Blick keine erkennbare Gefahr aus und besteht auch anderweitig kein Anhaltspunkt dafür, dass bereits das Öffnen des Geschenks gefährlich sein könnte, muss der Beschenkte die Verpackung vor dem Öffnen nicht auf Warnhinweise untersuchen.

Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Mannes hingewiesen, der zu seinem Geburtstag eine Feier veranstaltet hatte. Dort war auch der Geschädigte eingeladen. Der Gastgeber bekam von anderen Gästen ein Paket überreicht, in dem mehrere kleinere Päckchen in Konfetti und Papierschnipseln versteckt waren. Neben diversen ungefährlichen Geschenken enthielt das Paket auch fünf längliche Knallkörper. Einer davon wurde vom Gastgeber ausgelöst. Dabei ist streitig, wie es hierzu genau kam. Während der Geschädigte behauptet hat, der Gastgeber habe den Knallkörper bewusst ausgelöst, ohne sich zuvor den Warnhinweis auf der Verpackung durchzulesen, hat der Gastgeber vorgetragen, dass er das Geschenk als ungefährlich eingeschätzt und dieses lediglich mit einer Drehbewegung habe öffnen wollen. Dabei sei der Knallkörper ausgelöst worden. Der auf der Verpackung befindliche Warnhinweis sei durch seine Hand zufällig verdeckt gewesen. Ein Teil des Knallkörpers flog in das linke Auge des Geschädigten. Das führte zu einer Verletzung und letztlich zur Erblindung des Auges. Der Geschädigte hat den Gastgeber auf Schmerzensgeld und Schadenersatz verklagt.

Das Landgericht hatte eine Haftung des Gastgebers verneint. Ihm sei weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es hat daher die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Geschädigten hat das OLG diese Entscheidung nun bestätigt. Ausgangspunkt seiner rechtlichen Bewertung ist die Darstellung des Gastgebers, wonach dieser von der Ungefährlichkeit des Geschenks ausgegangen sei. Er habe es lediglich öffnen wollen. Der Geschädigte sei den Beweis für seine hiervon abweichende Darstellung schuldig geblieben. Den Vortrag des Gastgebers zugrunde legend hat der Senat klargestellt, dass ein Beschenkter grundsätzlich davon ausgehen dürfe, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential berge, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann. Eine Ausnahme gilt nur, wenn er hierauf eindeutig hingewiesen wird. Das kann durch den Schenker oder durch die Gestaltung der Verpackung geschehen. Es muss allerdings nicht nach versteckten Hinweisen gesucht werden. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht würden übersteigert, wenn der Beschenkte ohne konkreten Anlass jede Verpackung eines Geschenks, oder das, was er für eine Verpackung halten dürfe, erst rundum auf etwaige Warnhinweise absuchen müsse. (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 21.1.2019; Beschluss vom 15.3.2019, 4 U 979/18)