Versicherungsschutz: Sturz bei der Reha-Nachsorge: Patientin ist nicht unfallversichert

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob eine Reha-Patientin unfallversichert ist, wenn sie auf dem Heimweg von einer Maßnahme der Nachsorge stürzt und sich dabei verletzt.

Sturz nach ambulanter Maßnahme

Die seinerzeit 55-jährige Klägerin führte im Frühjahr 2018 eine mehrwöchige stationäre medizinische Behandlung in einer Rehabilitationsklinik durch. Diese Reha-Maßnahme war ihr von der Deutschen Rentenversicherung gewährt worden, um ihre Berufsfähigkeit aufrechterhalten bzw. wiederherstellen zu können. Kurz vor Beendigung der Reha zog sich die Patientin bei einer Faszien-Therapie ein behandlungsbedürftiges Hämatom zu, sodass sie die stationäre Reha abbrechen musste und im Folgenden im Einvernehmen mit der Rentenversicherung ambulante Leistungen zur „intensivierten Rehabilitationsnachsorge“ (IRENA) in Anspruch nahm. Am 16.10.2018 kollidierte die Patientin auf ihrem Heimweg vom IRENA-Sport mit einer Radfahrerin, stürzte und zog sich Prellungen der Wirbelsäule, des Knies und der Wade zu.

Arbeitsunfall oder nicht?

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Sturz der Patientin als Arbeitsunfall anzuerkennen und für ihre ärztliche Behandlung aufzukommen. Unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen keine Leistungen, die erst nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation als „sonstige Leistung“ erbracht würden. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam blieb ohne Erfolg. Auf die daraufhin eingelegte Berufung hat das LSG das SG bestätigt. Es hat ausgeführt, dass das Ereignis vom 16.10.2018 keinen Arbeitsunfall darstelle. Zwar sehe das Gesetz für Teilnehmende an Leistungen zur stationären, teilstationären oder ambulanten medizinischen Rehabilitation Unfallversicherungsschutz vor (§ 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII). Anders sei dies jedoch für Maßnahmen zur Nachsorge, wie die hier in Rede stehenden IRENA-Leistungen. Diese stellten keine „ambulante Rehabilitation“ dar und würden vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst.

Bereits aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass die Nachsorge nicht einer ambulanten Reha-Maßnahme gleichgestellt werden könne. Die Gesetzesmaterialien enthielten auch keine Anhaltspunkte für eine (unbeabsichtigte) Regelungslücke. Überdies seien bei einer ambulanten und erst recht bei einer stationären Reha-Maßnahme die zeitliche Bindung und Verweildauer des Patienten in der Sphäre der Reha-Einrichtung und mithin die Unfallgeneigtheit deutlich höher als bei der Nachsorge, die lediglich die Teilnahme an vergleichsweise kurzen Terminen in zeitlich loser Abfolge erfordere. Auch aufgrund des Schutzzwecks der Norm sei es gerechtfertigt, den gesetzlichen Versicherungstatbestand restriktiv auszulegen.

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.1.2024, L 21 U 180/21, PM vom 16.1.2024