Urkundenfälschung: Beweislast zur Verwirkung des Makleranspruchs

Die Beweislast für die Fälschung einer Urkunde, aus der sich eine Verwirkung des Makleranspruchs ergeben soll, liegt nach den allgemeinen Grundsätzen bei dem, der sich auf die Verwirkung beruft, also dem Maklerkunden. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Werden Unterschriften gefälscht, liegt darin eine schwerwiegende Treupflichtverletzung, die zur Verwirkung des Anspruchs führt. Hier hatten die Käufer behauptet, dass ihre Unterschrift auf der Reservierungsvereinbarung gefälscht worden sei. Allerdings konnte sich das Gericht auch nach Einholen eines Sachverständigengutachtens hiervon nicht mit hinreichender Sicherheit überzeugen. Eine leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit genügte dazu nicht. (OLG Hamm, Urteil vom 29.3.2021, 18 U 18/20)