Tarifbedingungen: Vertragsklausel der EnBW zu Ladesäulenblockiergebühr wirksam

Das Amtsgericht (AG) Karlsruhe hat die Klage eines E-Autofahrers gegen die EnBW auf Rückzahlung von Blockiergebühren abgewiesen.

Überschreiten der zulässigen Standzeit

Die Blockiergebühren in Höhe von insgesamt 19,80 Euro waren wegen Überschreitung der zulässigen Höchststandzeit an Ladesäulen der EnBW an drei verschiedenen Terminen im März 2022 angefallen. Die Blockiergebühr ist nach den Bedingungen des ADAC e-Charge Tarifs, der von der EnBW angeboten wird, ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten fällig. Ab diesem Zeitpunkt sind 12 Cent pro Minute zu zahlen, maximal jedoch 12 Euro. Auf die Blockiergebühr wird sowohl beim Abschluss des Tarifs als auch beim Start des Ladevorgangs hingewiesen. Der Kläger hatte diesen Bedingungen bei Nutzung der App zugestimmt.

Klausel wirksam

Der Kläger hatte argumentiert, die Klausel sei unwirksam. Im Übrigen verlangten andere Anbieter keine Blockiergebühr. Nach Auffassung des AG ist die Klausel jedoch wirksam, da das Interesse der EnBW berechtigt ist, die Ladesäule zeitnah weiteren Kunden zur Verfügung stellen zu können.

Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung. Sie ist rechtskräftig.

Quelle: AG Karlsruhe, Urteil vom 4.1.2024, 6 C 184/23, PM vom 24.1.2024