Steuerrecht: Zivilprozesskosten nach einer Kindesentführung können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden
Die Kosten für einen Zivilprozess aus Anlass einer Kindesentführung können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Diese Klarstellung traf das Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Geklagt hatte ein Mann, der in seiner Einkommensteuererklärung 2014 Prozesskosten i. H. v. ca. 20.600 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hatte. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Es berief sich darauf, dass der Mann nicht nachgewiesen habe, inwiefern seine Existenzgrundlage gefährdet sei.
Dagegen wandte sich der Mann mit Einspruch und Klage. Er machte geltend, dass die Prozesskosten dadurch entstanden seien, dass seine frühere Ehefrau die gemeinsame, im Streitjahr zwei Jahre alte Tochter nach Südamerika entführt habe. Die Prozesskosten wegen des Umgangsrechts mit seiner Tochter beträfen einen Kernbereich des menschlichen Lebens. Sie würden daher nicht der Abzugsbeschränkung unterliegen.
Das FG hat der Klage stattgegeben und die geltend gemachten Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Es handele sich um Aufwendungen, ohne die der Mann Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Das FG hat zur Begründung ausgeführt, dass der Begriff „Existenzgrundlage“ verfassungskonform auszulegen sei, um einen Verstoß gegen Art. 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) zu vermeiden. Erfasst werde nicht nur die materielle, sondern auch die immaterielle Lebensgrundlage. Dazu gehöre der Kernbereich menschlichen Lebens, wozu auch die Eingebundenheit einer Person in eine Familie zähle. Der bei einem Kind wie bei den Eltern vorhandene Wunsch nach gegenseitiger Liebe und Nähe sei ein elementares menschliches Bedürfnis.
Im Streitfall sei die (immaterielle) Existenzgrundlage des Mannes ohne ein Umgangsrecht mit seiner Tochter und deren Rückführung nach Deutschland gefährdet. Der Prozess sei für ihn die einzige (legale) Möglichkeit gewesen, seine von der Kindesmutter ins Ausland entführte Tochter nach Deutschland zurückzuholen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen. (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.3.2018, 13 K 3024/17 E)