Schulstreitigkeiten: Kinder haften nicht für ihre Eltern
Ein Schüler kann nicht allein wegen des Verhaltens seines Vaters gegenüber Schulleitung und Lehrer an eine andere Schule überwiesen werden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Der 15-jährige Antragsteller besucht eine Schule in Berlin-Tempelhof. Seit mehr als zwei Jahren gibt es erhebliche Auseinandersetzungen zwischen dessen Vater und der Schule. Der Vater stellte zahlreiche Dienstaufsichtsbeschwerden, Petitionen, Befangenheitsanträge und Strafanzeigen. Er erschien vor der Schule, sprach Schüler und Lehrkräfte an und erstellte Videos, die er auf seiner Facebook-Seite veröffentlichte. Ein Großteil der Lehrkräfte der Schule fühlte sich vom Vater bedroht; die beiden Klassenlehrerinnen und die Schulleiterin waren zwischenzeitlich dienstunfähig erkrankt. Der Antragsteller selbst weist nach dem Zeugnis des Schuljahres 2019/2020 durchgängig gute bis sehr gute Leistungen auf. Seine Lern- und Leistungsbereitschaft, Arbeitshaltung, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft, Teamfähigkeit und Verhalten werden mit „sehr ausgeprägt“ bewertet. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sprach mit sofort vollziehbarem Bescheid die Überweisung des Antragstellers an eine andere Schule desselben Bildungsgangs aus. Zur Begründung berief sie sich auf das gestörte Verhältnis zwischen Vater und Schulleitung.
Der Eilantrag des Antragstellers war erfolgreich. Für seine Überweisung an eine andere Schule fehlt es an einer geeigneten Rechtsgrundlage. Bei der Maßnahme handelt es sich wegen ihrer erheblichen Grundrechtsrelevanz um eine wesentliche Entscheidung, deren Voraussetzungen vom Gesetzgeber getroffen werden müssen und die nicht der Schulverwaltung überlassen werden darf. Die Überweisung auf eine andere Schule kann nicht als Ordnungsmaßnahme angesehen werden. Denn Voraussetzung hierfür ist eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder eine Gefährdung anderer am Schulleben Beteiligter durch den Antragsteller selbst, woran es hier fehlt. Das Verhalten des Vaters kann dem Antragsteller nicht zugerechnet werden. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob die Schule ggf. Maßnahmen gegen den Vater selbst richten kann, um Störungen zu unterbinden und den Schulbetrieb aufrechtzuerhalten. (VG Berlin, Beschluss vom 23.11.2020, VG 3 L 612/20; PM Nr. 62/2020 vom 27.11.2020)