Jahresabschluss 2019: Kein Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Vom Bundesamt für Justiz gibt es gute Nachrichten. Zwar wurde die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2019 mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert. Allerdings wird das Bundesamt vor dem 1.3.2021 bei Verspätung kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Beachten Sie: Eine verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses will dennoch gut überlegt sein, um z. B. bei Geschäftspartnern, Gläubigern oder anderen Interessierten nicht den Eindruck zu erwecken, dass das Unternehmen Schwierigkeiten hat.