GmbH-Geschäftsführer: Alter von 60 Jahren kann als Kündigungsgrund vereinbart werden

Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze vereinbart werden, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht, verstößt eine derartige Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall des Vorsitzenden der Geschäftsführung eines Unternehmens entschieden. Der von den Parteien vereinbarte Dienstvertrag war bis zum 31.8.2018 befristet. Er sah in § 7 Abs. 3 eine Regelung vor, nach welcher beide Vertragsparteien den Vertrag beim Eintritt des Klägers in das 61. Lebensjahr mit einer sechsmonatigen Frist zum Jahresende ordentlich kündigen konnten. 2015 rief die Gesellschafterversammlung den Kläger als Geschäftsführer ab. Im Juni 2016 kündigte sie den Dienstvertrag zum 31.12.2016. Der Kläger hielt die Kündigung für unberechtigt. § 7 Abs. 3 des Dienstvertrags diskriminiere ihn aus Altersgründen und sei deswegen mit dem AGG nicht vereinbar.

Die Richter am OLG hielten die Kündigung dagegen für wirksam. § 7 Abs. 3 des Dienstvertrags verstoße nicht gegen das AGG. Dabei könne offenbleiben, ob das AGG im Falle einer Vertragsbeendigung auf einen GmbH-Fremdgeschäftsführer anzuwenden sei. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers annehme, sei die Klausel wirksam. Zwar benachteilige die Regelung den Kläger, weil sie das Kündigungsrecht an sein Alter knüpfe. Dies sei aber nach § 10 Satz 1 und 2 AGG zulässig. Eine Altersgrenze könne für GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich auch unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters vereinbart werden, wenn gewährleistet sei, dass ihm ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zustehe.

Das Anforderungsprofil für Unternehmensleiter sei regelmäßig besonders hoch. Deswegen könne sich aus betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen ein Bedürfnis für eine Altersgrenze ergeben, die unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter liege. Ein Unternehmen könne zudem ein legitimes Interesse daran haben, frühzeitig einen Nachfolger in der Unternehmensleitung zu installieren. Erhalte dann ein aufgrund der Altersklausel vorzeitig ausscheidender Geschäftsführer sofort eine betriebliche Altersversorgung, sei seinen Interessen an einer sozialen Absicherung Rechnung getragen. Unter diesen Voraussetzungen sei daher eine vereinbarte Altersgrenze, die deutlich unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters liege, als mit dem AGG vereinbar anzusehen.

Vorliegend stehe dem Kläger ab dem Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zu. Zudem werde er hinsichtlich seiner Altersversorgung durch die Beklagte so gestellt, als wenn er erst zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit ausgeschieden wäre. Die im Verhältnis zur ursprünglichen Vergütung geringere Höhe der betrieblichen Altersversorgung müsse der Kläger hinnehmen. Dass sich die Höhe der betrieblichen Altersversorgung maßgeblich nach der Dauer der Tätigkeit für das jeweilige Unternehmen richte, entspreche allgemeinen Grundsätzen. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers gewährleiste zudem eine hinreichende soziale Absicherung.

(OLG Hamm, Urteil vom 19.6.2017, 8 U 18/17)