Gleichbehandlung: Hunde dürfen mit an den Arbeitsplatz gebracht werden – wenn es auch die Kollegen dürfen
Ohne sachlichen Grund darf ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht ungleich behandeln.
Das ist die Kernaussage eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Bonn. Dort hatte ein Ehepaar gegen das Verbot des gemeinsamen Arbeitgebers geklagt, einen weiteren Schäferhund mit in die Diensträume zu bringen. Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um das Land Nordrhein-Westfalen.
Das Ehepaar arbeitet in der regionalen Forstverwaltung. Es bringt schon seit Jahren mit Duldung des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Dienst. Nun will es sich einen weiteren Schäferhund anschaffen und auch diesen mit zum Dienst bringen. Der Arbeitgeber untersagte das. Er drohte arbeitsrechtliche Sanktionen für den Fall an, dass gegen das Verbot verstoßen werde: Grundsätzlich seien nur Jagdhunde im Forstamt gestattet. Ein Schäferhund gehöre aber nicht zu den Jagd-, sondern zu den Hütehunden.
Das Ehepaar berief sich unter anderem auf Gleichbehandlung: In anderen Forstämtern des Landes gibt es nämlich Mitarbeiter, die auch Hunde mitbringen dürfen, die keine Jagdhunde sind. Das Land argumentierte, dass jedes Forstamt selbst regeln dürfe, welche Hunde die Mitarbeiter mit zum Dienst bringen dürften. Dies falle unter das Hausrecht des jeweiligen Amtsleiters. In der hier fraglichen Dienststelle sei der mittlerweile zehn Jahre alte Schäferhund nur aus „Bestandsschutzgründen“ geduldet worden.
Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht Bonn nicht gefolgt. Es hat den Klägern recht gegeben. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung maßgeblich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz abgestellt. Danach müssen Arbeitnehmer, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich behandelt werden. Dies gilt landesweit. Denn Arbeitgeber sei nun mal nicht das einzelne Forstamt, sondern das Land, welches für die Forstverwaltung in seiner Gesamtheit verantwortlich sei. Eine unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Mitarbeiter unterschiedlicher Forstämter hätte daher sachlich begründet werden müssen. Daran habe es vorliegend gefehlt, sodass das Arbeitsgericht Bonn das erteilte Verbot als rechtswidrig einstufte.
(Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 9.8.2017, 4 Ca 181/16)